b. Abfertigung
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8. 44. Der Anmelder haftet für die Richtigkeit seiner Angaben. Es sind jedoch Ab-
weichungen von dem angemeldeten Gewicht, welche sich bei der Revision herausstellen, straffrei,
wenn der Unterschied zehn Prozent des angemeldeten Gewichts nicht übersteigt. Auch sind Ab-
weichungen von den Angaben über den Quotienten der Zuckerabläufe straffrei zu lassen, insofern
nicht in den Fällen, in welchen der Quotient auf weniger als 70 angegeben ist, der ermittelte
Quotient 73 oder mehr beträgt.
§. 45. Sovweit nicht die Bestimmungen in den nachfolgenden Paragraphen Platz greifen,
beim Austritt ist für jedes einzelne Kollo das Brutto= und Nettogewicht zu ermitteln. Die Art des Zuckers kann
in den freien
Verkehr.
robeweise ermittelt werden. Das Ergebniß ist auf der Abmeldung zu vermerken. Bei der Fest-
zellung des Nettogewichts sind in der Schlußsumme Gewichtsmengen unter 50 Gramm außer
Ansatz zu lassen. .
8. 46. Bei der Abfertigung größerer Mengen von Zucker derselben Art in gleichartiger
Verpackung kann von Ermittelung des Bruttogewichts der einzelnen Kolli abgesehen werden und die
amtliche Verwiegung partieweise erfolgen.
Auch ist in diesem Falle eine probeweise Ermittelung des Bruttogewichts zulässig, wenn sich
bei den einzelnen zur Verwiegung gelangenden Kolli oder Partien keine Abweichungen ergeben,
welche zwei Prozent des angemeldeten Gewichts überschreiten. Die probeweisen Verwiegungen
müssen sich auf mindestens zwei Prozent der ganzen Waarenpost erstrecken.
Ist der in den freien Verkehr zu setzende Zucker unter amtlicher Aussicht in Kolli von
gltichem Peltogewicht verpackt worden, so ist die Ermittelung des Bruttogewichts überhaupt nicht
erforderlich.
§. 47. Das Nettogewicht wird entweder durch Verwiegung oder durch Abrechnung eines
Tarasatzes von dem Bruttogewicht festgestellt.
§. 48. Der Ermittelung des Nettogewichts durch Abrechnung eines Tarasatzes sind die für
jede Zuckerfabrik bezüglich jeder Gattung und Verpackungsart von Zucker von dem Hauptamt fest-
gesetzten und nach Bedürfniß abzuändernden Tarasätze zu Grunde zu legen.
§. 49. Statt des durch Abrechnung eines Tarasatzes vom Bruttogewicht berechneten Netto-
gewichts ist der Versteuerung das in der Abmeldung angegebene Nettogewicht zu Grunde zu legen,
wenn das letztere höher ist, als das durch Berechnung ermittelte.
§. 50. Dem Anmelder und der Steuerstelle steht in jedem Falle die Befugniß zu, statt
der Berechnung des Nettogewichts nach dem Tarasatze die Ermittelung des Nettogewichts durch
wirkliche Verwiegung eintreten zu lassen.
Von Seiten der Abfertigungsstellen ist von dieser Befugniß Gebrauch zu machen, wenn
anzunehmen ist, daß das wirkliche Nettogewicht erheblich höher ist, als das aus der Berechnung
hervorgehende. Zum Anhalt für die Beurtheilung können einzelne Kolli der Nettoverwiegung unter-
worfen werden.
§. 51. Zur Ermittelung des Nettogewichts einer Waarenpost kann die probeweise Ver-
wiegung eines Theils der Kolli stattfinden, wenn diese von gleicher Verpackungsart, gleichem Inhalt
und annähernd gleichem Bruttogewicht sind.
§. 52. Solche probeweisen Verwiegungen haben sich auf mindestens zwei Prozent der
zu der gleichartigen Post gehörigen Kollizahl zu erstrecken. Im Falle des Bedürfnisses kann für
einzelne Fabriken durch die Direktivbehörde gestattet werden, daß die Ermittelung des Netto-
gewichts auf zwei Prozent der an einem Tage zur Versteuerung gelangenden gleichartigen Kolli
beschränkt bleibt.
§. 53. Ergeben sich bei den probeweisen Verwiegungen Abweichungen von mehr als zwei
Prozent des angemeldeten Gewichts, so muß die Nettoverwiegung der ganzen Post stattfinden.
Anderenfalls ist bezüglich der verwogenen Kolli das ermittelte, bezüglich der nicht verwogenen das
angemeldete Nettogewicht der weiteren Abfertigung zu Grunde zu legen.
§. 54. Ist der Zuckec unter amtlicher Aufsicht in Umschließungen verpackt worden, deren
Gewicht vorher amtlich festgestellt ist, so kann das Nettogewicht durch Abrechnung des ermittelten
Taragewichts von dem durch Verwiegung ermittelten Bruttogewicht festgestellt werden.
Der Verpackung unter amtlicher Aussicht ist gleich zu erachten die Verpackung in den
amtlich überwachten Fabrikräumen, sofern eine Vertauschung der vorher verwogenen Umschließungen
ausgeschlossen ist.