Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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§. 55. Soll die Erhebung der Zuckersteuer einer anderen zuständigen Steuerstelle über- 
wiesen werden, so trilt Abfertigung auf Begleitschein II ein (vergl. §. 61). 
§. 56. Wird für Syrup und Melasse Steuerfreiheit beansprucht, so tritt Feststellung des 
Quotienten ein. Besitzt hierzu die Abfertigungsstelle nicht die Befugniß, so ist eine Probe des 
Zuckerablaufs unter Zuziehung des Anmelders oder seines Vertreters zu entnehmen, mit amtlichem 
Siegel, welchem der Anmelder sein eigenes Siegel beifügen darf, zu verschließen und auf dessen 
Kosten zur Untersuchung an ein befugtes Amt oder, wenn der Anmelder es beantragt beziehungs- 
weise der Ablauf einen Invertzuckergehalt von zwei Prozent oder mehr enthält, an einen zuständigen 
Chemiker oder an eine zuständige Anstalt zu übersenden. Fehlt es bei der Abfertigungsstelle oder 
dem Amt, an welches die Probe versendet wird, an den erforderlichen Beamten für die Ermittelung 
des Quotienten, so hat die Untersuchung durch einen zuständigen Chemiker auf Kosten der Ver- 
waltung zu erfolgen. 
§. 57. Die zur Untersuchung zu verwendende Probe muß die durchschnittliche Beschaffenheit 
des Ablaufs zeigen und ist deshalb erst nach seiner sorgfältigen Durchmischung zu entnehmen. Eine 
zweite Probe, welche ebenso wie die erste zu verschließen ist, wird bis zur Erledigung der Sache 
bei der Amtsstelle aufbewahrt. 
§. 58. Von der Feststellung des Quotienten kann mit Genehmigung des Hauptamts ab- 
gesehen werden: 
1. in Rohzuckerfabriken bei Abläufen vom dritten Produkt oder von ferneren Nachprodukten, 
wenn 
a) der Fabrikant die Abläufe als solche vom dritten Produkt oder von ferneren Nach- 
produkten anmeldet, 
b) diese Abläufe erfahrungsmäßig den Quotienten 70 nicht erreichen, 
I) die vorbezeichneten Abläufe stets in besonderen, vom Fabrikinhaber angegebenen Gefäßen 
aufbewahrt werden und 
d) die Abfertigungsbeamten hiernach die Ueberzeugung gewinnen, daß Abläufe der frag- 
lihen Tt uurliegen, worüber in dem Abfertigungspapier eine entsprechende Bescheinigung 
abzugeben ist. 
Zur Kontrole hat von Zeit zu Zeit nach Bestimmung des Hauptamts die Entnahme 
von Proben und deren Quotientbestimmung stattzufinden; 
2. in anderen Fällen, in welchen die Beschaffenheit der Zuckerabläufe als steuerfrei außer Zweifel 
steht (z. B. auf Grund der zuverlässigen Betriebsbücher der Fabrik oder nach dem Ergebniß 
vorhergegangener amtlicher Untersuchung eines unzweifelhaft gleichartigen Produkts derselben 
Fabrilk). 
§. 59. Behufs steuerfreier Abfertigung von Zuckerabläufen kann zur Vermeidung der 
Quotientbestimmung auf Antrag des Anmelders die Denaturirung stattfinden. Als Denaturirungs- 
mittel dient ein Zusatz von zwei Prozent englischer Schwefelsäure, welche mit der drei= bis vierfachen 
Menge Wasser verdünnt worden ist, oder von zwei Prozent roher Salzsäure des Handels. Das 
Denaturirungsmittel hat der Antragsteller zu liefern. 
§. 60. Bei steuerfrei zu belassenden Abläufen ist, abgesehen von dem Falle des 8. 42 
Absatz 2, in der Regel von einer Gewichtsermittelung Abstand zu nehmen. 
Sind derartige Abläufe zur Versendung nach einer anderen Zuckerfabrik oder Syrup- 
raffinerie bestimmt, so ist der Zuckersteuerstelle des Bestimmungsorts Zahl und Art der Kolli, sowie 
das Gesammt-Brutto= und Nettogewicht amtlich mitzutheilen. 
§. 61. Wenn die aus der Fabrik abgemeldeten Zuckerprodukte nicht in den freien Verkehr e. #bsertigung 
zu treten bestimmt sind, so findet in der Regel Abfertigung auf Begleitschein 1 statt, und kommen imgebundenen 
dabei, sowie bei der Abfertigung auf Begleitschein II (vergl. §. 55), soweit nicht in den nach= Verkehr. 
folgenden Paragraphen etwas Anderes angeordnet ist, die Bestimmungen zur Anwendung, welche 
bezüglich dieser Kontrole im Vereinszollgesetze und im Begleitschein-Regulativ getroffen sind. 
Werden Zuckerabläufe in Eisenbahn-Kesselwagen versendet, so kann die Gewichtsermittelung 
mittelst der Centesimalwaage nach Anleitung der Anweisung zur Ausführung des Vereinsgoll- 
gesetzes erfolgen. 
Versendungen von Zuckerabläufen mit Begleitschein I sind auf Antrag auch zulässig, ohne 
daß die Steuerpflichtigkeit festgestellt ist. Bis zu dieser Feststellung sind die Abläufe als steuer- 
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