Kontrole über
die Fabriken,
welche ver-
steuerten in-
ländischen
Rübenzucker
weiter be-
arbeiten, über
die Fabriken
von Stärke-
zucker und
gleichgestellte
Fabriken.
Betriebssteuer.
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Nr. 15. Zu §. 42 des Gesetzes.
§. 79. Die Bestimmungen des §. 42 des Gesetzes finden auf solche Gewerbsanstalten keine
Anwendung, welche zwar aus versteuertem inländischen Rübenzucker wieder Zucker (z. B. Raffinade)
bereiten, diesen Zucker aber nicht als solchen, sondern nur nach weiterer Verarbeitung zu zucker-
haltigen Fabrikaten in den Verkehr bringen.
Ferner finden die Bestimmungen des §. 42 des Gesetzes auf Syrupraffinerien keine An-
wendung da diese durch §. 3 unter die Steuerkontrole nach den §8§. 8 bis 41 des Gesetzes gestellt
worden sind.
§. 80. Die Vorschriften in den Absätzen 1 bis 3 des §. 42 des Gesetzes treten auch für
die nicht unter Absatz 1 fallenden Fabriken in Krast, in welchen Sachcharin oder andere ähnliche
Süßstoffe bereitet oder mit Rübenzucker, Stärkezucker und dergleichen vermischt werden. Den Haupt-
ämtern liegt ob, die Inhaber der betreffenden Fabriken auf die hiernach sie treffenden Verpflich-
tungen aufmerksam zu machen.
§. 81. Auf Grund der erstatteten Anzeigen über das Bestehen und den Besitz= oder Orts-
wechsel der im Absatz 1 des §. 42 des Gesetzes unter den Ziffern 1 und 3 bis 5 aufgeführten
Fabriken, sowie der Fabriken, welche Saccharin oder andere ähnliche Süßstoffe herstellen oder weiter
verarbeiten, ist von den Steuerhebestellen ein nach den bezeichneten Klassen geordnetes Verzeichniß
der Betriebsanstalten zu führen, welches für jede der letzteren den Inhaber und den Ort angiebt.
Die unteren Steuerstellen haben dem Hauptamt eine Abschrift des Verzeichnisses einzureichen
und demselben sodann fortlaufend Mittheilung von den Zugängen, Abgängen und sonstigen Ver-
änderungen zu machen. Bei den Hauptämtern wird danach ein Hauptverzeichniß geführt.
Den obersten Landes-Finanzbehörden bleibt es bis auf weiteres überlassen, Inhaber ge-
werblicher Betriebe, welche Rübensäfte bereiten, ausnahmsweise von der Anzeigepflicht nach §. 42
Absatz 1 des Gesetzes zu befreien.
Die im §. 42 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene Kontrole über die nach Absatz 1 daselbst
anzeigepflichtigen Betriebsanstalten ist unter Vermeidung von Störungen des Betriebes und nur in
dem Umfange auszuüben, welcher durch den Zweck der Kenntnißnahme vom Betriebe bedingt
ist. Die näheren Anordnungen werden nach Bedürfniß bis auf weiteres von den obersten Landes-
Finanzbehörden erlassen.
§. 82. Ueber die Produktion von Stärkezucker sind von den Inhabern der Stärkezucker-
fabriken auf Grund der Fabrikbücher Jahresnachweisungen nach dem anliegenden Muster 17 in
doppelter Ausfertigung aufzustellen. Die eine Ausfertigung ist zu dem im Muster bezeich-
neten Termin der Steuerhebestelle des Bezirks einzureichen, das andere in der Betriebsanstalt auf-
ubewahren. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung liegt ob, die Einträge zu prüfen, nach Be-
sinden eine Berichtigung zu veranlassen und zu diesem Zweck nöthigenfalls auch von der Befugniß
zur Einsicht der Fabrikbücher Gebrauch zu machen.
§. 83. Ueber die Produktion der Syrupraffinerien, der Maltose= und Maltosesyrupfabriken
und der Fabriken, welche Saccharin herstellen oder weiter verarbeiten, haben die Hauptämter, in
deren Bezirk die Fabriken sich befinden, auf Grund der von den Fabrikinhabern nach Maßgabe der
Fabrikbücher zu machenden Angaben Nachweisungen nach Betriebsjahren , aufzustellen, welche die
Act und Menge der verarbeiteten Materialien, sowie der fertiggestellten Produkte enthalten.
Nr. 16. Zu 88. 65 bis 69 des Gesetzes.
§. 84. Ueber den Zucker, welcher aus der Fabrik steueramtlich abgefertigt wird, ist von
der Zuckersteuerstelle ein Konto (Betriebssteuerkonto) nach Muster 18 zu führen. Raffinaden und
Musiet sonstige zum Verbrauch fertige Zucker sind im Verhältniß von 9: 10 auf Rohzucker umzurechnen.
Die im gebundenen Verkehr in die Fabrik eingebrachten Zuckermengen sind im Betriebs-
steuerkonto ebenfalls anzuschreiben.
§. 85. Wird der Zucker in anderer als der vorbezeichneten Form aus der Fabrik aus-
geführt, so bestimmt das Hauptamt, nöthigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, das Ver-
hältniß der Umrechnung. Werden diese Erzeugnisse nach einer anderen betriebssteuerpflichtigen
Zuckerfabrik versandt, so ist das Umrechnungsverhältniß der für die letztere zuständigen Zuckersteuer-