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8. 98. Läßt sich eine Fabrik von gleicher Leistungsfähigkeit, wie die abzuschätzende, nicht
ermitteln, so haben die Sachverständigen eine oder mehrere thunlichst gleichartige Fabriken auszu-
wählen und ihr Gutachten darüber abzugeben, um welchen Prozentsatz die Leistungsfähigkeit der
abzuschätzenden Fabrik diejenige der anderen Fabriken übertrifft oder hinter derselben zurückbleibt.
Die für das Fehljahr der abzuschätzenden Fabrik einzustellende Jahresmenge ist alsdann
verhältnißmäßig zu berechnen. Würde beispielsweise eine Fabrik ermittelt, deren Leistungsfähigkeit
diejenige der abzuschätzenden Fabrik um 20 Prozent (in Prozenten der Leistungsfähigkeit der letzteren
ausgedrückt) übertrifft, und die in dem betreffenden Jahre 50 000 Doppelzentner hergestellt hat, so
würde die Produktion des Fehljahres der abzuschätzenden Fabrik (71) aus der Gleichung
120: 100 = 50 000: J
zu ermitteln sein. -
Sind mehrere Fabriken zum Vergleich herangezogen, so ist das erste Glied der Gleichnng
unter Berücksichtigung des Durchschnitts der ermittelten Prozentsätze und das dritte aus dem Durch-
schnitt der von den Vergleichsfabriken in dem betreffenden Jahre hergestellten Zuckermengen zu
berechnen.
§. 99. In der gleichen Weise wird verfahren, wenn eine Fabrik in einem oder mehreren
der in Betracht kommenden Jahre zwar im Betriebe gewesen ist, sich aber zu einer ungewöhnlichen
Einschränkung der Zuckererzeugung genöthigt gesehen hat. Eine solche ungewöhnliche Einschränkung
wird in der Regel nur dann anzunehmen sein, wenn die Zuckererzeugung der Fabrik hinter der-
jenigen der letzten drei Jahre um mehr als 15 Prozent — bei einem allgemeinen Rückgange der
Produktion um einen entsprechend erhöhten Prozentsatz — zurückgeblieben ist, auch muß die Ein-
schränkung auf Brandschaden oder andere bestimmte, nicht vorherzusthende und unabwendbare Er-
eignisse, welche längere Betriebsstörungen technischer Natur herbeigeführt haben, zurückzuführen sein.
Als solche Vorkommnisse würden Mißernte, Mangel an Rohmaterial, Zahlungsstockungen und der-
gleichen nicht anzusehen sein.
Ueber das Vorliegen der obigen Voraussetzungen entscheidet die Direktivbehörde.
§. 100. Die einmal festgestellten Produktionsmengen einer Fabrik bleiben hinsichtlich der
betreffenden Jahre auch für die später vorzunehmenden Kontingentirungen maßgebend.
§. 101. Von den nach Maßgabe der §§. 95 bis 99 für die einzelne Fabrik ermittelten
drei Jahresmengen bleibt die niedrigste außer Betracht. Der Durchschnitt der beiden andern Jahres-
mengen bildet den Kontingentsfuß für die Fabrik.
Bei den Fabriken, welchen die Vergünstigung des §. 72 Absatz 2 des Gesetzes zusteht,
bildet die festgestellte Jahreserzeugung (§. 95), falls diese nicht über den Betrag von 40 000 Doppel-
zentnern hinausgeht, den Kontingentsfuß; andernfalls ist der letztere auf 40 000 Doppelzentner
anzunehmen.
Für die im §. 93 zu 3 und 4 genannten Fabriken bildet die Hälfte der berechneten Jahres-
menge den Kontingentsfuß. Das Gleiche gilt für die zu 4 genannten Fabriken im zweiten und für
die zu 3 und 4 genannten Fabriken, falls sie im ersten Betriebsjahre weniger als 50 Tage lang
gearbeitet haben, auch im dritten Jahre ihres Bestehens.
§. 102. Zuckerfabriken, (Raffinerien), welche ausschließlich Rohzucker des gebundenen Ver-
kehrs, allein oder in Verbindung mit selbstgewonnener Melasse, verarbeiten, sind der Kontingen-
tirung nicht unterworfen. Haben sie auch andere Melasse verarbeitet, so sind sie zu kontingentiren.
Dies geschieht in der Weise, daß für jedes der drei dem Kontingentirungsjahr vorher-
gehenden Jahre die aus der Fabrik und die zur Fabrik abgefertigte Menge an Zucker — beide
Mengen in Rohzuckerwerth — festgestellt und letztere von der ersteren in Abzug gebracht wird. Der
Rest bildet die Jahreserzeugung, der Durchschnitt der beiden höchsten Jahreserzeugungen den Kon-
tingentsfuß der Fabrik. Soweit sie in einem der in Betracht kommenden Jahre fremde Melasse
nicht verarbeitet haben, wird für dieses Jahr eine Produktionsziffer nicht in Ansatz gebracht.
Von diesen Ermittelungen kann Abstand genommen werden, wenn der Fabrikinhaber er-
klärt, im Kontingentsjahre nur Rohzucker und selbstgewonnene Melasse verarbeiten zu wollen.
Die Wiederaufnahme versteuerten Zuckers in den Fabrikbetrieb nach Maßgabe des §S. 70
gilt nicht als Verarbeitung dieses Zuckers im Sinne der Kontingentirungsvorschriften. Die Be-
stimmung des §. 72 Absatz 2 des Gesetzes findet auf Raffinerien keine Anwendung.
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