Erhöhung des
Gesammt-
kontingents.
Uebertragung
des Kontin-
gents auf
andere
Fabriken.
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§. 103. Zuckerfabriken, welche ausschließlich Melasse entzuckern, können auch für das erste
Jahr ihres Betriebs und auch nach Beendigung der für dieses Jahr vorzunehmenden Kontingen-
tirung durch Beschluß des Bundesraths ein Kontingent zugewiesen erhalten. Die bezüglichen An-
träge sind spätestens binnen einer Woche nach der Inbetriebsetzung der neuen Fabrik bei dem
Hauptamt einzureichen, auch sind nach Maßgabe der Vorschriften im §. 94 Absatz 1 die nöthigen
Unterlagen für die Abschätzung fristgemäß zu beschaffen. Die Anträge sind mit den über dieselben
angestellten Ermittelungen dem Bundesrath vorzulegen, welcher über die Höhe des Kontingents im
ersten und zweiten Jahre des Betriebs der Fabrik Bestimmung trifft.
Das Gesammtkontingent wird in diesem Falle im ersten Jahre voll, im zweiten Jahre,
soweit dies noch angeht, in einem um die Hälfte des der Fabrik zuzutheilenden Kontingents ver-
minderten Betrage auf die übrigen Fabriken vertheilt. Später erfolgt die Zuweisung des Kontingents
im regelmäßigen Verfahren.
§. 104. Die ermittelten Kontingentsfußziffern sind nach der jeweiligen Feststellung derselben
den einzelnen Fabriken mit dem Eröffnen mitzutheilen, daß etwaige Einwendungen nur Berücksich-
tigung finden können, wenn sie binnen einer Woche nach Zustellung der Mittheilung beim Haupt-
amt angebracht sind.
Ueber rechtzeitig erhobene Beschwerden ist im Instanzenzuge zu entscheiden. Die Ent-
scheidungen der obersten Landes-Finanzbehörden sind endgültig.
§. 105. Die für die einzelnen Fabriken ermittelten Kontingentsfußziffern sind durch die
obersten Landes-Finanzbehörden bis zum 10. Oktober dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mit-
zutheilen. Soweit zur Zeit der Mittheilung für eine Fabrik das Kontingentirungsverfahren noch
schwebt, ist die muthmaßliche Höhe des Kontingentsfußes dieser Fabrik anzugeben.
Seitens des Reichsschatzamts wird nach Eingang aller Mittheilungen aus dem Verhältniß
des Gesammtkontingents zu der Summe der Kontingentsfußziffern berechnet, welche Kontigentsmenge
auf je 100 kg des Kontigentsfußes entfällt, und hiervon den Landesregierungen behufs Feststellung
der Einzelkontingente und Eröffnung an die Betheiligten Kenntniß gegeben. Die Eröffnung an die
Betheiligten hat bis 1. November zu erfolgen.
Bis zum 1. Dezember ist — zum Zweck der nachträglichen Vertheilung eines etwa sich
ergebenden Kontingentsüberschusses — dem Reichskanzler anzuzeigen, um wie viel die endgültig fest-
gestellten Kontingentsfußziffern von den muthmaßlichen Ziffern (Asatz 1) abweichen, beziehungsweise
welche Zahlen nunmehr muthmaßlich einzustellen sind. Kontingente, die erst später endgültig fest-
gestellt werden, sind dem Reichskanzler jedesmal nach der Feststellung mitzutheilen.
§. 106. Die Berechnung des Kontingentfußes und des Kontingents der einzelnen Fabriken
erfolgt in Doppelzentnern. Ueberschießende Bruchtheile eines Doppelzentners sind unberücksichtigt zu lassen.
§. 107. Die Feststellung der Höhe des Gesammtkontingents für jedes Kontingentsjahr er-
folgt im Oktober des Kontingentirungsjahres. Behufs Berechnung der Erhöhung des Gesammt-
kontingents ist die Einnahme aus der Steuer (Verbrauchsabgabe) für Zucker — nicht auch für
die Abläufe — nach Abzug der Steuervergütungen und Hinzurechnung der Erstattung von Steuer-
vergütungen in dem letzten zur Zeit der Vornahme der Kontingentirung abgeschlossen vorliegenden
Etatsjahre mit der Einnahme im vorletzten Etatsjahre zu vergleichen. Uebersteigt die Einnahme des
letzten Etatsjahres die des vorletzten Etatsjahres nicht, so tritt eine Erhöhung des Gesammt-
kontingents nicht ein. Andernfalls ist aus der Mehreinnahme des letzten Jahres gegen das Vorjahr
— unter der Annahme, daß 20 (beziehungsweise bis zum 1. April 1896: 18) 4 Zuckersteuer einer
Zuckermenge von 100 kg entsprechen, — der Zuwachs an Zuckerverbrauch zu berechnen und das
Doppelte des Zuwachses dem Gesammtkontingent zuzuschlagen. Hierbei etwa sich ergebende Bruch-
theile eines Doppelzentners bleiben unberücksichtigt.
Soweit sich ermitteln läßt, welche Theilmenge des gegen Steuerentrichtung in den freien
Verkehr gesetzten Zuckers auf Verbrauchszucker entfällt, ist diese Menge im Verhältniß von 9 zu 10
auf Rohzucker umzurechnen.
§. 108. Die Uebertragung des Kontingents oder eines Theils desselben auf andere
Fabriken kann nur gestattet werden, wenn Ereignisse der im §S. 73 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes
gedachten Art vorliegen, also nur, falls die Voraussetzungen des §. 99 zutreffen.
Die spätere Kontingentirung der übertragenden Fabrik geschieht in solchem Falle nach
Maßgabe der letztgenannten Bestimmung, die spätere Kontingentirung der den Kontingentstheil