Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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gängige Gleichartigkeit des Zuckers heraus, so kann bei größeren Posten die Probeentnahme und 
weitere Prüfung auf 5 Prozent der Gesammtzahl der Kolli beschränkt bleiben. Wird dagegen durch 
die vorläufige Prüfung das Vorhandensein von nach Augenschein, Gefühl und Geschmack wesentlich 
abweichenden Zuckersorten festgestellt, so ist eine Sortirung der letzteren zu bewirken und die Probe- 
entnahme zwecks spezieller Untersuchung auf jede der verschiedenen Sorten, und zwar bei einer 
größeren Kollizahl auf je mindestens 5 Prozent, zu erstrecken. 
8. 120. Bei der Entnahme der Proben zur Ermittelung des Zuckergehalts muß stets mit 
großer Sorgfalt verfahren werden. Es sind dazu bei Rohzucker, sowie bei allen Zuckern in Krümel- 
und Mehlform in der Regel Sonden (vorn abgerundete, etwa 50 em lange Löffel mit etwa 1½ 
bis 2 cm innerem oberem Durchmesser von starkem Kupferblech mit hölzernem Griff) zu verwenden. 
Mittelst derselben ist der Zucker möglichst aus der Mitte der Kolli zu ziehen. Die in einer Post 
hervorgetretenen Unterschiede müssen durch die entnommenen Proben unter genauer Bezeichnung der 
Kolli, auf welche sich die Proben beziehen, ausgedrückt werden. Nachdem die in den Proben etwa 
enthaltenen Knötchen, Klümpchen und Stückchen zerdrückt sind, wird aus sämmtlichen Theilproben 
durch Zusammenschütteln eine, beziehungsweise für jede Sorte eine Durchschnittsprobe für die 
Ermittelung des Zuckergehalts gebildet. — Von Rohzuckern geringen Gehalts, aus verschiedenen 
Zuckersorten gemischt, welche Knötchen, Klümpchen oder Stückchen in erheblicher Menge enthalten 
und nicht gleichfarbig erscheinen, ist die Durchschnittsprobe in der Weise zu entnehmen, daß die zur 
Probenentnahme bestimmten Säcke durch Ausschüttung (Stürzen) vollständig entleert, der gesammte, 
zu einem Haufen vereinigte Zucker tüchtig durcheinander geschaufelt, eine Zerdrückung der vorhandenen 
Zusammenballungen von Zucker und demnächstige Wiederbeimischung vorgenommen und hiermit 
solange fortgefahren wird, bis der Zucker gut durcheinander gemischt ist und die darin *%5 
Knötchen rc. beseitigt sind, worauf aus dem oberen, mittleren und unteren Theil der auf diese Weise 
hergestellten Zuckermenge je eine bestimmte Menge Zucker zu entnehmen und aus der innigen Ver- 
mischung 7 drei Proben die zur Feststellung des Zuckergehalts erforderliche Durchschnittsprobe 
zu bilden ist. 
Die Entnahme der Proben wird in Gegenwart des Anmelders oder dessen Vertreters in 
der Regel durch Steuerbeamte besorgt, kann aber unter amtlicher Betheiligung auch durch einen 
vereidigten Probezieher nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen vorgenommen werden. 
Zum Zweck der etwaigen Versendung, welche mit möglichster Beschleunigung erfolgen muß, 
wird die Probe in einer Menge von mindestens 150 g in eine vorher vollständig gereinigte Blech- 
dose oder Glasflasche gefüllt, fest eingedrückt und mit amtlichem Siegel verschlossen, welchem der 
Anmelder sein eigenes Siegel beifügen darf. Eine zweite ebenso verschlossene Probe wird bis zur 
Erledigung der Sache bei der Steuerstelle aufbewahrt. 
§. 121. In Betreff der Zucker, für welche der Zuschußsatz der Klasse a beansprucht wird, 
ist die Feststellung des Zuckergehalts durch Polarisation bei weißen Zuckern nur dann, wenn sie 
sehr feucht sind, dagegen stets bei allen Rohzuckern (Nachprodukten) erforderlich, welche syrupiren, 
wenig scharfe Krystalle zeigen und stark nach Salzen schmecken. 
§. 122. Hutzucker in weißen vollen harten Broten oder unter steueramtlicher Aufsicht 
zerkleinert, für welchen der Zuschußsatz der Klasse b gewährt werden soll, muß bis in die Spitze 
ausgedeckt sein. Die vielfach gebräuchliche geringe Abdrehung der Spitze rechtfertigt zwar nicht die 
Zurückweisung der sonst zum höchsten Satze zuzulassenden Brote, jedoch ist bei deren Abfertigung 
durch Zerschlagen einzelner Brote auch von deren innerer Beschaffenheit Ueberzeugung zu nehmen. 
Brote oder Platten, welche bei der Revision sich als zerbrochen herausstellen, sind deshalb 
allein von der Gewährung des Zuschußsatzes der Klasse b nicht auszuschließen. 
Bei Krystallzuckern, für welche der Zuschußsatz der Klasse c in Anspruch genommen wird, 
ist eine Feststellung des Zuckergehalts durch Polarisation nicht erforderlich, wenn dieselben trocken 
sind und in ausgebildeten Krystallen ohne mehl= oder krümelförmige Zuckertheile bestehen. 
§. 123. Bestehen bezüglich der Zucker, für welche der Zuschußsatz der Klasse#c in Anspruch 
genommen wird, Zweifel, ob der Zuckergehalt 98 Prozent beträgt, so ist zur näheren Ermittelung 
zu schreiten. Hierbei ist zunächst der Gehalt an reinem Zucker durch Polarisation festzustellen und, 
wenn sich dabei ein solcher von mehr als 98 Prozent ergiebt, weiter kein Anstand zu erheben. Ist 
jedoch der Zuckergehalt von 98 Prozent nur eben erreicht, und muß der Zucker beim leisen Druck 
  
 
	        
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