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Anlage D.
Bestimmungen
über
Steuervergütung und Ausfuhrzuschuß für zuckerhaltige Waaren ꝛc.
1 (§§. 6, 77 Absatz 2 des Gesetzes.)
I. Zu Ziffer 1 des S. 6.
§. 1. Für die nachbezeichneten Waaren, nämlich: Steuer-
vergütung.
A. Chokolade und sonstige kakaohaltige Waaren, soweit für dieselben nicht die Vergütung J## ucker-
nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz vom 22. April 1892, betreffend haltige Fabri-
die Vergütung des Kakaozolls, beantragt wird; kate, welche
B. Konditorwaaren, und zwar: sünict uner,
a) Karamellen (Bonbons, Boltjes) mit Ausnahme der Gummibonbons, licher Ueber-
b) Dragées (Überzuckerte Samen und Kerne unter Zusatz von Mehl), wachung her-
e) Raffinadezeltchen (Zucker mit Zusatz von ätherischen Oelen oder Farbstoffen), gestelt worden
d) Schaumwaaren (Gemenge von Zucker mit einem Bindemittel, wie Eiweiß, nebst einer 1# Besind,n
Geschmacks= oder Heilmittelzuthat), ' der ver-
e) Dessertbonbons (Fondants 2c. aus Zucker und Einlagen von Marmelade, gütungsfähi-
Früchten 2c.), gen Fabrikate.
f) Marzipanmasse und Marzipanfabrikate (Zucker mit zerquetschten Mandeln),
8) Cakes und ähnliche Backwaaren,
h) verzuckerte Süd= und einheimische Früchte, glasirt oder kandirt; in Zuckerauflösungen
eingemachte Früchte (Marmelade, Pasten, Compots, Gelées);:
C. zuckerhaltige alkoholische Flüssigkeiten, als:
a) versüßte Spirituosen (Liköre),
b) mit Alkohol versetzte und mit Zucker eingekochte Fruchtsäfte (Fruchtsyrupe) und Frucht-
branntweine;
D. flüssigen Raffinadezucker
d
un
E. den als Fruchtzucker, Honigsyrup 2c. in den Handel gebrachten Invertzuckersyrup,
wird, wenn zu ihrer Herstellung im freien Verkehr befindlicher Zucker verwendet worden ist, bei der
Ausfuhr oder der Niederlegung in öffentlichen Niederlagen oder in Privatniederlagen unter amt-
lichem Mitverschluß die Zuckersteuer für den verwendeten Zucker vergütet.
§. 2. Ein Anspruch auf Steuervergütung steht nur denjenigen zu, welche die Fabrikate in 2. Bedingun-
ihren Fabriken hergestellt und sich vor der Herstellung der Steuerbehörde gegenüber schriftlich gen für die
verpflichtet haben, Honig und, soweit dies nachstehend nicht ausdrücklich gestattet ist, auch Stärke- Gewährung
zucker nicht zur Bereitung von Fabrikaten derjenigen Art zu verwenden, für welche sie die Ver= der Vergütung.
gütung in Anspruch nehmen.
Die Kontrole darüber, daß der übernommenen Verpflichtung entsprochen wird, ist durch
Einsicht der Fabrikationsbücher und geeignete Beaussichtigung des Betriebs nach den von der
Direktivbehörde zu erlassenden Vorschriften auszuüben.
Fabrikanten, welche der übernommenen Verpflichtung zuwider Honig und Stärkezucker
verwendet haben, ist die Vergütung der Zuckersteuer für zuckerhaltige Fabrikate hinfort zu versagen.
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