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wenn aus irgend einem Grunde Lootsen nicht an Bord geschickt werden können, werden von den Lootsen-
stationen am Land bezw. dem Stollergrund-Feuerschiff:
a) bei Tage der Wimpel D des Internationalen Signalbuchs unter der Reichsdienstflagge,
b) bei Nacht zwei rothe Laternen untereinander
gezeigt.
§. 12.
Der Lootse stellt seine Erfahrungen und seine Ortskenntnisse dem Schiffer zur Verfügung und ist
für alle seine Anordnungen der Kanalverwaltung verantwortlich. #
Der Schiffsführer ist für die richtige und pünktliche Ausführung der vom Lootsen ergangenen
Anordnungen verantwortlich, auch ist er verpflichtet, jenen von etwa vorhandenen besonderen Manövrir=
eigenschaften seines Schiffes rechtzeitig in Kenntniß zu setzen, sowie ihm alle etwa weiter gewünschte Aus-
kunft über die Eigenschaften seines Schiffes eingehend zu ertheilen.
§. 13.
Das Reich übernimmt keinerlei Verpflichtung zur Ersatzleistung für Schäden, welche die Schiffe
im Kanal erleiden, selbst wenn ein Verschulden der Kanallootsen oder sonstiger Angestellter der Kanal-
verwaltung dabei in Frage kommt.
Abschnitt II.
Vorbereitung für die Kanalfahrt.
§. 14.
Jedes Schiff, welches den Kanal befahren will, hat das für die Kanalfahrt bestimmte Anmelde-
sormular nach dem vorgeschriebenen Muster (vgl. Anl. 2 Abschnitt II §. 2) in zweifacher Ausfertigung
wahrheitsgetreu ausgefüllt, sowie den Meßbrief und sonstige, für die Berechnung der Kanalabgaben maß-
gebende Schiffspapiere zur Abgabe an der Eintrittsmündung bereit zu halten.
§. 15.
Zur Ausführung der Zollvorschriften sind die Zollzeichen bereit zu halten, gegebenenfalls ist der
Lootse zu benachrichtigen, daß sie ermiethet werden sollen.
§. 16.
Segelschiffe bis zu 35 Reg.-Tonnen Brutto-Raumgehalt dürfen bis in den Vorhafen segeln,
größere Segelschiffe müssen eingeschleppt werden. Diese haben sämmtliche Segel festzumachen, die Raaen
über Backbord scharf anzubrassen und den Klüverbaum einzunehmen. In allen Fällen ist so zu manö-
vriren, daß bei den Köpfen der Leitwerke vor den Schleusen die Schiffe außer Fahrt sind.
§. 17.
Im Uebrigen sind folgende Vorbereitungen zu treffen:
1. Schiffe von mehr als 50 Reg.-Tonnen Brutto-Raumgehalt müssen einen Heckanker mit
genügend starker Trosse zum sofortigen Fallen bereit halten;
2. sämmtliche Boote sind einzuschwingen, mit Ausnahme eines, welches zum sofortigen Aus-
fahren von Leinen und zu Rettungszwecken bereit sein muß. Dieses ist entweder an
der Steuerbordseite ausgeschwungen zu halten oder im Schlepp zu führen;
3. die Stängen sind zu streichen, wenn sie höher als 40 Meter über Wasser sind;
4. an beiden Seiten, vorn und achtern, sind für das Einlaufen und Durchschleusen Leinen
mit aufgesteckten Wurfleinen, sowie an den Schiffsseiten Fender bereit zu halten, welche
jedoch nicht aus einem versinkbaren Material angefertigt sein und keine hervorstehenden
Metallbeschlagtheile haben dürfen; ·
5. Dampfschiffe müssen ihre Dampffeuerspritze mit genügenden Schlauchlängen zum sofortigen
Gebrauch bei etwa ausbrechendem Feuer bereit halten;
6. Geladene Geschütze sind zu entladen.
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