2. Zucker zur
Herstellung
von Ultra-
marin.
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Dem auf Bestellung denaturirten Zucker kann im Falle der Aenderung der
Versendungsbestimmung der Anspruch auf Steuerfreiheit durch die Niederlegung in eine
unter amtlichem Mitverschluß stehende Privatniederlage für Zucker gewahrt werden, wenn
der Zucker nach der Denaturirung bis zur Niederlegung ununterbrochen unter amtlicher
Kontrole gestanden hat oder die Beschaffenheit des Zuckers unzweifelhaft erkennen läßt,
daß seit der Denaturirung eine Veränderung mit demselben (Ausscheidung von Zucker 2c.)
nicht vorgenommen worden ist. Der betreffende Zucker ist alsdann wie auf Vorrath
denaturirter zu behandeln.
Der betreffenden Fabrik= oder Niederlage-Abmeldung ist ein Bestellschein des Viehbesitzers,
welcher den Zucker verwenden will, beizufügen.
Der Bestellschein muß die Menge und Gattung des bestellten Zuckers, die Zahl
und Gattung des Viehs, an welches der Zucker verfüttert werden soll, sowie die Zahl
und die Menge der beabsichtigten täglichen Gaben für jedes Stück Vieh angeben.
Der denaturirte Zucker darf zu anderen Zwecken als zur Viehfütterung nicht verwendet
werden.
Jede Steuerbehörde, bei welcher Denaturirungen von Zucker vorkommen, hat in geeignet
scheinenden Fällen dem Hauptamt beziehungsweise, wo Hauptämter nicht bestehen, der
zuständigen Steuerstelle des Bezirks, in welchem der Aussteller des Bestellscheins wohnt,
von dem Inhalt des letzteren Mittheilung zu machen, und daß dies geschehen ist, in der
betreffenden Abmeldung zu vermerken.
Dem hiernach benachrichtigten Hauptamt beziehungsweise der dasselbe vertretenden
Steuerstell bleibt es überlassen, die Verwendung des Zuckers zur Viehfütterung zu
ontroliren.
An Viehbesitzer, welche auf Grund des §. 44 Ziffer 7 beziehungsweise des §. 45 des
Zuckersteuergesetzes wegen mißbräuchlicher Verwendung denaturirten Zuckers bestraft
worden sind, darf solcher nicht weiter verabfolgt werden.
§. 27. Ferner kann inländischer Rohzucker bis auf Weiteres zur Herstellung von Ultramarin
nach vorgängiger Denaturirung durch Vermischung von 40 Theilen Rohzucker mit 35 Theilen
unterschwefligsaurem Natron (Antichlor) abgelassen werden.
Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, erforderlichenfalls die weiteren durch
das Steuerinteresse gebotenen Kontrolen anzuordnen.