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Aulage E.
Anleitung
zur
Ermittelung des Zuckergehalts der zuckerhaltigen Fabrikate.
Nach . 3 der Bestimmungen zur Ausführung des §. 6 des Zuckersteuergesetzes (Anlage D der
Ausführungsbestimmungen) darf für zuckerhaltige Fabrikate mit Ausnahme der stärkezuckerhaltigen
Karamellen die Vergülung der Zuckersteuer nur gewährt werden, wenn sie ohne Mitverwendung
von Honig und Stärkezucker hergestellt sind. Während die Nichtverwendung von Honig durch die
Kontrole der Fabrik und der Fabrikationsbücher gesichert wird, ist die Nichtverwendung von Stärke-
zucker durch die chemische Untersuchung von Proben der Fabrikate auf Stärkezuckergehalt zu kontroliren.
Diese Untersuchung hat nach den bezüglichen Vorschriften im Abschnitt 1 der Anlage B der Aus-
führungsbestimmungen zu erfolgen, jedoch mit der Maßgabe, daß bei zuckerhalligen Fabrikaten das
Vorhandensein von Stärkezucker angenommen werden soll, wenn die Linksdrehung der zu unter-
suchenden Lösung nach der Inversion auf 100 Theile des bei der direkten Polarisation ermittelten
Zuckergehalts — 28 oder weniger beträgt.
Der Zuckergehalt der stärkezuckerfreien zuckerhaltigen Fabrikate ist auf verschiedene Weise
festzustellen, je nachdem dieselben weniger als zwei Prozent oder zwei Prozent oder mehr Invert-
zucker enthalten. In Folge dessen ist zunächst die Untersuchung der Fabrikate auf Invertzuckergehalt
nach den Vorschriften des Abschnitts 1 der Anlage A der Ausführungsbestimmungen mit der
Abweichung vorzunehmen, daß die mit der Fehlingschen Lösung zu kochende Zuckerlösung nicht 10 g
der Substanz, sondern 10 Prozent Polarisation zu entsprechen hat.
Von zuckerhaltigen Fabrikaten, welche weniger als zwei Prozent Invertzucker enthalten,
wird der Zuckergehalt nach der Clergetschen Methode festgestellt, wobei die Inversion genau nach
den bezüglichen Vorschriften des Abschnitts 1 unter a der Anlage B der Ausführungsbestimmungen
zu bewirken und aus der Summe der beiden Polarisationen (vor und nach der Inversion) der
Zuckergehalt mit Hülfe der Formel: r0Kes
1
— 142,660— ½
zu berechnen ist, in welcher 2 den Zuckergehalt, 8 die Summe der beiden Polarisationen für das
Normalgewicht und t die Temperatur bedeutet, bei welcher die Polarisationen vorgenommen worden
sind. Die Constante (C) 142,66 setzt die Anwendung des halben Normalgewichts (13,02# g) Zucker
bei der Beobachtung voraus und ist jedesmal entsprechend der zur Inversion angewandten Substanz-
menge durch eine andere Zahl zu ersetzen. Die letztere ergiebt sich aus folgender Tabelle:
Für g Zucker ist C einzusetzen Für g Zucker ist C einzusetzen
in 100 cem mit in 100 cem mit
1 141,85 11.. . . . . 142,82
2 141,51 12 142,59
3 141,,98 13. 14420466
4 142,05 14 1429
5 142,12 1545. 144279
6 142,8 16.. 1342886
7 142,25 177 13429993
8 142,2 18 14439)00
9 142,9 19 13430/07
10 142 l 20......143,13.
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