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Nohr- Nohr-
urfer Nohr Rohr- Nohr-
Kupfer. gucker. Kupfer. zucker. Kupfer. zucker. Kupfer. zucker. Kupfer. zucker.
mg mg mg mg l mg mg mg mg wmg mg
s !
204 103,5 216 109 228 11644¼4 122, 252 129/
205 10451 217 110 5 229 1170 241 12,5253 1300
206 104,6 218 111 230 117,. 44 1244404%54 130,6
207 105, 219 111#6 231 118, 243 1246 45 1311
208 105, 220 112, 232 1186 244 125,1 256 131,
209 106½ 221 11322333 1194245 12514457 132,2
210 106, 222 113,n 234 1191146 1262 258 132,#
211 107, 223 113)0 235 120,3 247 126,8 259 133
212 107, 224 114,3 236 1208 248 127,3 260 133,/
213 108 225 114,— 237 121,3 249 127,
214 108% 226 115, 238 1218 250 128,
215 1094 227 115, 239 1225 1286
Hierauf wird der Prozentgehalt des Zuckers berechnet und demnächst der Gesammtzucker-
gehalt als Rohrzucker in Prozenten der Substanz ausgedrückt. Geringere Bruchtheile als volle
Zehntel-Prozente bleiben unberücksichtigt.
Bezüglich der Herstellung der Substanzlösungen ist im Allgemeinen zu bemerken, daß es in
der Regel nicht zulässig ist, die festen Substanzen (Chokolade rc.) ebenso wie bei den Digestions-
methoden der Rübenuntersuchung mit Wasser in einem Kölbchen bis zur Marke aufszufüllen, weil
der durch das Volumen der unlöslichen Bestandtheile verursachte Fehler oft zu erheblich sein würde.
Es ist daher in der Regel die Lösung erst nach der Filtration und dem Auswaschen des Rückstandes
zu einem bestimmten Volumen aufzufüllen.
Bezüglich der Untersuchung der vergütungsfähigen zuckerhaltigen Fabrikate ist im einzelnen
noch Folgendes hervorzuheben:
A. Choholabe.
Man feuchtet zweckmäßig das Normalgewicht mit etwas Alkohol an, um die nachherige
Benetzung mit Wasser zu erleichtern, übergießt mit etwa 30 cem Wasser und erwärmt 10 bis
15 Minuten auf dem Wasserbade. Sodann wird heiß filtrirt, wobei die Flüssigkeit ohne Schaden
trübe durchgehen kann, und der Rückstand mit heißem Wasser nachgewaschen. Das Filtrat wird
nach der Klärung mit etwa 10 cem Bleiessig ¼ Stunde lang stehen gelassen, darauf mit Alaun
und einigen Tropfen Thonerdehydrat geklärt und schließlich zu einem geeigneten Volumen (etwa
200 cem) aufgefüllt.
B. HRonditorwaaren.
a) Karamellen (Bonbons, Boltjes) mit Ausnahme der nicht vergütungsfähigen
Gummibonbons.
Bezüglich derjenigen Karamellen, welche vom Anmelder als stärkezuckerhaltig bezeichnet
worden sind, ist durch die Untersuchung festzustellen, daß sie mindestens 80 Grad Rechtsdrehung und
50 Prozent Zucker nach Clerget zeigen. Andernfalls sind sie als nicht vergütungsfähig zu bezeichnen.
Karamellen, welche als stärkezuckerfrei angemeldet sind, müssen zunächst auf Stärkezucker-
gehalt geprüft werden. Ist kein Stärkezucker vorhanden, so erfolgt die Untersuchung ähnlich wie
bei den Raffinadezeltchen.
b) Dragées (überzuckerte Samen und Kerne unter Zusatz von Mehl).
Dragées werden ähnlich wie Chokolade ausgezogen. Dieselben enthalten fast stets Invertzucker.
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