Muster 26.
26.
2. Besondere
Bestimmungen
für die Zu-
schuß= und
Vergütungs-
lager.
— 284 —
Auf die Abfertigung bei der Entnahme von Zucker oder zuckerhaltigen Fabrikaten finden
die §§. 45 bis einschließlich 55, 61 bis einschließlich 67, 126 und 129 der Ausführungsbestimmungen
mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß zur Abmeldung von öffentlichen Niederlagen und
von Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluß, soweit nicht Versendung mit Begleitschein I oder
II zu erfolgen hat, Formulare nach dem Muster 25 zu verwenden sind.
§. 7. Für die Niederlagen ist ein Niederlageregister nach Muster 26 zu führen, und zwar
in Jahresabschnitten für die Zeit vom 1. August des einen bis 31. Juli des folgenden Kalender-
jahres. Bezüglich der Anschreibung und Festhaltung des Melassezuckers und des aus einer Privat-
niederlage ohne amtlichen Mitverschluß herstammenden Zuckers in den Niederlageregistern und Ab-
meldungen wird auf §. 115 der Ausführungsbestimmungen verwiesen.
§. 8. Für die Privatlager ohne amtlichen Mitverschluß hat die provisorische Steuerabrechnung
am 1. Februar jedes Jahres für die Zeit vom 1. August des Vorjahres bis einschließlich 31. Januar
des laufenden Jahres, und die definitive Steuerabrechnung am 1. August jedes Jahres für das
abgelaufene Betriebsjahr stattzufinden.
§. 9. Die eingelagerten Zuckerprodukte und zuckerhaltigen Fabrikate sind in den Nieder-
lageräumen derart aufzubewahren, daß die Identität jedes einzelnen Kollo, oder bei Einlagerung
einer größeren Menge von Kolli gleicher Verpackungsart, gleichen Inhalts und wenigstens annähernd
gleichen Gewichts die Identität der Gesammtpost während der Lagerung erhalten bleibt. Der Lager-
inhaber ist verpflichtet, den zu diesem Zweck von der Steuerbehörde getroffenen Anordnungen nach-
zukommen.
Die Umpackung der eingelagerten Zuckerprodukte und zuckerhaltigen Fabrikate kann nach
zuvoriger Anmeldung von dem Niederlageamt gestattet werden und hat innerhalb des Lagers oder
in benachbarten Räumen unter amtlicher Ueberwachung zu erfolgen. Die Waarenpost wird dann
im Niederlageregister ab= und nach der neuen Feststellung wieder angeschrieben, wobei als das
Gesammtgewicht der neuen Post das Einlagerungsgewicht der alten festgehalten wird.
Ausländische unverzollte Umschließungen dürfen nur zum Zweck der Verpackung von Zucker-
produkten oder zuckerhaltigen Fabrikaten, welche für die Ausfuhr bestimmt sind, auf die Niederlage
gebracht werden. Dieselben unterliegen der Anschreibung im Niederlageregister und der zollvormerk-
lichen Behandlung (Anschreibung 2c. im Fastageregister).
§. 10. Für jede eingelagerte Post ist im Niederlageregister bei der Einlagerung beziehungs-
weise nach dem Eingange der im §. 132 Absatz 4 der Ausführungsbestimmungen beziehungsweise
im §. 18 Absatz 2 der Anlage D vorgeschriebenen Mittheilung der Betrag des gewährten Ausfuhr-
zuschusses und beziehungsweise der daneben gewährten Steuervergütung anzuschreiben.
Die Abschreibung der Zuckerprodukte oder zuckerhaltigen Fabrikate im Niederlageregister
und die Feststellung der zu erstattenden Steuervergütung erfolgt nach dem Einlagerungsgewicht. Eine
Verwiegung ist daher bei der Auslagerung regelmäßig nur dann nöthig, wenn die Zuckerprodukte
oder zuckerhaltigen Fabrikate unter steueramtlicher Kontrole weiter versendet werden sollen, oder
wenn Theilposten zur Abmeldung gelangen. Auch in ersterem Falle kann auf Antrag des Ab-
melders von der Verwiegung abgesehen und das im Niederlageregister angeschriebene Einlagerungs-
gewicht in die amtliche Bezeltelung übernommen werden, wenn nicht anzunehmen ist, daß während
der Lagerung eine wesentliche Gewichtsveränderung stattgefunden hat. In dem Begleitschein ist
alsdann der im Niederlageregister angeschriebene Betrag des Ausfuhrzuschusses und beziehungsweise
der Steuervergütung anzugeben.
Bei der Abmeldung einer mit einem Gesammtgewicht angeschriebenen Waarenpost in Theil-
mengen erfolgt die Abschreibung beziehungsweise die Berechnung des zurückzuzahlenden oder bei der
Versendung mit Begleitschein in diesem anzugebenden Betrages des Zuschusses beziehungsweise der
Vergütung nach dem jedesmal zu ermittelnden Auslagerungsgewicht. Ergiebt sich dabei im Ganzen
ein Mindergewicht gegen das Einlagerungsgewicht, so ist bei der Abfertigung der letzten Theilmenge
dieses Mindergewicht abzuschreiben, und zwar, wenn auch nur eine der Theilposten in den freien
Verkehr zurückgenommen oder auf eine andere Niederlage übergeführt ist, unter Einziehung des
darauf entfallenden Ausfuhrzuschuß= beziehungsweise Vergütungsbetrages.
Erxgiebt sich dagegen ein Mehrgewicht, so ist, wenn die früher abgefertigten Theilmengen
sämmtlich in den freien Verkehr übergeführt sind, bei der zuletzt abgeschriebenen Theilmenge von