— 286 —
Anlage G.
Verwaltungskostenvergütung.
§. 1. Für die Erhebung und Verwaltung der nach dem Zurckersteuergesetz vom 27. Mai
1896 zu erhebenden Zuckersteuer und des Zuschlags zu derselben (Betriebssteuer) werden vom Reich
bis auf weiteres 4 Prozent der zur Verrechnung gekommenen Brutto-Soll-Einnahme, und zwar
3 Prozent für die Kontrole und 1 Prozent für die Erhebung vergütet. Die Gesammtvergütung
von 3 Prozent wird von dem Ausschusse des Bundesraths für Rechnungswesen vierteljährlich nach
der Gesammt-Brutto-Soll-Einnahme an Zuckersteuer und Betriebssteuer festgestellt und nach dem
Verhältniß der aus den Zuckerfabriken entnommenen Zuckerprodukte (Nohzucker, raffinirter Zucker,
Konsumzucker und Zuckerabläufe von 70 oder mehr Quotient) auf die einzelnen Staaten vertheilt.
Dabei wird für Fabriken, in welchen Rohzuckerfabrikation und vollständig eingerichteter Raffinerie-
betrieb vereinigt sind und in denen der Rohzucker vorherrschend zu Konsumzucker der Klasse b ver-
arbeitet wird, den entnommenen Zuckerprodukten die Menge des selbst erzeugten und nach §. 30
Absatz 2 und §. 31 des Zuckersteuergesetzes sowie nach §. 26 bis 30 der Ausführungsbestimmungen
angeschriebenen Rohzuckers zugerechnet, soweit der letztere nicht aus der Fabrik als Rohzucker aus-
geführt oder dort noch auf Lager vorhanden ist.
Der Berechnung der Vergütung von 1 Prozent ist die Brutto-Soll-Einnahme in den
einzelnen Staaten zu Grunde zu legen.
§. 2. Es steht den Bundesregierungen frei, bei den monatlichen Abrechnungen zwischen
den Landeskassen und der Reichs-Hauptkasse (§§. 3 und 4 Ziffer 4 der Bestimmungen vom
3. April 1878) als Verwaltungskostenvergütung für die Kontrole für je 100 Kilogramm der aus
den Zuckerfabriken entnommenen Zuckerprodukte einen nach der Erfahrung im Vorjahre zu
bemessenden festen Betrag vorläufig zurückzubehalten.
§. 3. Für die Erhebung der Zuschüsse und Steuervergütungen, welche für aus Nieder-
lagen in den freien Verkehr gebrachte Zuckermengen und Zuckerfabrikate zurückzuzahlen sind, wird
eine besondere Vergütung nicht gewährt.
§. 4. Die Bundesregierungen sind berechtigt, an Stelle der Vergütungen nach §. 1 die
für die Kontrole und Erhebung der Zuckersteuer und Betriebssteuer wirklich erwachsenen Gesammt-
kosten, sowie als Entschädigung für die Pensionslast einen Zuschlag von 10 Prozent von den zur
Aufrechnung kommenden pensionsfähigen Gehaltsbezügen der mit der Kontrole und Erhebung der
Zuckersteuer beauftragten Beamten bei der schließlichen Einnahmefeststellung in Anrechnung zu bringen.
Diese Kosten sind nach den bei den Ermittelungen auf Grund des Bundesrathsbeschlusses vom
3. Februar 1893, §. 59 der Protokolle und Nr. 13 der Drucksachen Ziffer 1 Absatz 6, angewandten
Grundsätzen von den Direktiobehörden festzustellen; die bezüglichen Nachweisungen sind nebst dem
Gutachten des Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern mit den schließlichen Uebersichten der
Einnahme an Zuckersteuer an den Ausschuß des Bundesraths für Rechnungswesen einzusenden.
Das Mehr, welches hiernach einzelne Bundesstaaten über die prozentualen Vergütungen
(§. 1) hinaus zu beanspruchen haben, ist aus den Einnahmen an Zurckersteuer zu decken.
§. 5. Für das Etatsjahr 1896/97 haben die Direktivbehörden
a) über die auf Grund des Gesetzes vom 31. Mai 1891 erhobene Zuckersteuer nach dem
durch den Beschluß des Bundesraths vom 3. Februar 1893, §. 59 der Protokolle und
Nr. 13 der Drucksachen, vorgeschriebenen Muster,
b) über die auf Grund des Gesetzes vom 27. Mai 1896 zu erhebende Zuckersteuer für die
er 21. Zeit vom 1. August 1896 bis 31. März 1897 nach dem anliegenden Muster 27
Meeine Uebersicht an den Ausschuß des Bundesraths für Rechnungswesen einzusenden.