Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

— 286 — 
Anlage G. 
Verwaltungskostenvergütung. 
§. 1. Für die Erhebung und Verwaltung der nach dem Zurckersteuergesetz vom 27. Mai 
1896 zu erhebenden Zuckersteuer und des Zuschlags zu derselben (Betriebssteuer) werden vom Reich 
bis auf weiteres 4 Prozent der zur Verrechnung gekommenen Brutto-Soll-Einnahme, und zwar 
3 Prozent für die Kontrole und 1 Prozent für die Erhebung vergütet. Die Gesammtvergütung 
von 3 Prozent wird von dem Ausschusse des Bundesraths für Rechnungswesen vierteljährlich nach 
der Gesammt-Brutto-Soll-Einnahme an Zuckersteuer und Betriebssteuer festgestellt und nach dem 
Verhältniß der aus den Zuckerfabriken entnommenen Zuckerprodukte (Nohzucker, raffinirter Zucker, 
Konsumzucker und Zuckerabläufe von 70 oder mehr Quotient) auf die einzelnen Staaten vertheilt. 
Dabei wird für Fabriken, in welchen Rohzuckerfabrikation und vollständig eingerichteter Raffinerie- 
betrieb vereinigt sind und in denen der Rohzucker vorherrschend zu Konsumzucker der Klasse b ver- 
arbeitet wird, den entnommenen Zuckerprodukten die Menge des selbst erzeugten und nach §. 30 
Absatz 2 und §. 31 des Zuckersteuergesetzes sowie nach §. 26 bis 30 der Ausführungsbestimmungen 
angeschriebenen Rohzuckers zugerechnet, soweit der letztere nicht aus der Fabrik als Rohzucker aus- 
geführt oder dort noch auf Lager vorhanden ist. 
Der Berechnung der Vergütung von 1 Prozent ist die Brutto-Soll-Einnahme in den 
einzelnen Staaten zu Grunde zu legen. 
§. 2. Es steht den Bundesregierungen frei, bei den monatlichen Abrechnungen zwischen 
den Landeskassen und der Reichs-Hauptkasse (§§. 3 und 4 Ziffer 4 der Bestimmungen vom 
3. April 1878) als Verwaltungskostenvergütung für die Kontrole für je 100 Kilogramm der aus 
den Zuckerfabriken entnommenen Zuckerprodukte einen nach der Erfahrung im Vorjahre zu 
bemessenden festen Betrag vorläufig zurückzubehalten. 
§. 3. Für die Erhebung der Zuschüsse und Steuervergütungen, welche für aus Nieder- 
lagen in den freien Verkehr gebrachte Zuckermengen und Zuckerfabrikate zurückzuzahlen sind, wird 
eine besondere Vergütung nicht gewährt. 
§. 4. Die Bundesregierungen sind berechtigt, an Stelle der Vergütungen nach §. 1 die 
für die Kontrole und Erhebung der Zuckersteuer und Betriebssteuer wirklich erwachsenen Gesammt- 
kosten, sowie als Entschädigung für die Pensionslast einen Zuschlag von 10 Prozent von den zur 
Aufrechnung kommenden pensionsfähigen Gehaltsbezügen der mit der Kontrole und Erhebung der 
Zuckersteuer beauftragten Beamten bei der schließlichen Einnahmefeststellung in Anrechnung zu bringen. 
Diese Kosten sind nach den bei den Ermittelungen auf Grund des Bundesrathsbeschlusses vom 
3. Februar 1893, §. 59 der Protokolle und Nr. 13 der Drucksachen Ziffer 1 Absatz 6, angewandten 
Grundsätzen von den Direktiobehörden festzustellen; die bezüglichen Nachweisungen sind nebst dem 
Gutachten des Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern mit den schließlichen Uebersichten der 
Einnahme an Zuckersteuer an den Ausschuß des Bundesraths für Rechnungswesen einzusenden. 
Das Mehr, welches hiernach einzelne Bundesstaaten über die prozentualen Vergütungen 
(§. 1) hinaus zu beanspruchen haben, ist aus den Einnahmen an Zurckersteuer zu decken. 
§. 5. Für das Etatsjahr 1896/97 haben die Direktivbehörden 
a) über die auf Grund des Gesetzes vom 31. Mai 1891 erhobene Zuckersteuer nach dem 
durch den Beschluß des Bundesraths vom 3. Februar 1893, §. 59 der Protokolle und 
Nr. 13 der Drucksachen, vorgeschriebenen Muster, 
b) über die auf Grund des Gesetzes vom 27. Mai 1896 zu erhebende Zuckersteuer für die 
er 21. Zeit vom 1. August 1896 bis 31. März 1897 nach dem anliegenden Muster 27 
Meeine Uebersicht an den Ausschuß des Bundesraths für Rechnungswesen einzusenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.