— 288 —
Anlage H.
Bestimmungen über die Zuckerstatistik.
A. Vorschriften für die Zuckersteuerstellen.
§. 1. Die in den §§. 26, 27 und 32 der Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen
monatlichen Betriebs-Uebersichten (Muster 2) und jährlichen Bestands-Uebersichten (Muster 3) sind
zu den auf den Mustern bezeichneten Terminen, die jährlich im Juni aufzustellenden Nachweise
über die mit Rüben bebauten Flächen (§. 26 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen) am 12. Juni
an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden.
B. Vorschriften für die Hauptzoll- und Hauptsteuerämter.
1. Halbmonatliche Nachweisungen.
§. 2. Die nach §. 16 der Dienstvorschriften zum Gesetze, die Statistik des Waarenverkehrs
betreffend, zu liefernden Verkehrsnachweisungen I bis V sind, wenn die Einfuhr und Ausfuhr von
Zucker (Nummern 686/687 und 698 bis 705 des statistischen Waarenverzeichnisses) oder die Ausfuhr
zuckerhaltiger Waaren unter steueramtlicher Kontrole in Frage kommt, auf besonderen Blättern auf-
zustellen und bei der Einsendung an das Kaiserliche Statistische Amt durch einen besonderen Umschlag
von den übrigen Verkehrsnachweisungen getrennt zu halten.
Bei der Ausfuhr von zuckerhaltigen Waaren unter steueramtlicher Kontrole ist außer Gewicht
und Gattung der Waaren auch die der Berechnung der Steuervergütung beziehungsweise des Ausfuhr-
zuschusses zu Grunde gelegte Menge des darin enthaltenen Zuckers anzugeben.
2. Monatliche Nebersichten.
§. 3. Ueber die im Laufe jedes Monats in den freien Verkehr gesetzten Zuckermengen sind
r 28. nach dem anliegenden Muster 28 Uebersichten aufzustellen und bis zum 5. des folgenden Monats
zq7 der Direktiobehörde einzureichen.
Muster 22
3. Jährliche Uebersichten.
§. 4. Die nach §. 27 der Ausführungsbestimmungen, Muster 2, Anleitung Ziffer 1 Absatz 2,
von den Zuckerfabriken aufzustellenden jährlichen Betriebs-Uebersichten sind bis zum 1. September
jedes Jahres in einem Exemplar der Direktivbehörde vorzulegen.
§. 5. Zum gleichen Termin sind in doppelter Ausfertigung nach dem anliegenden Muster 29
aufzustellende Uebersichten über die Verarbeitung von Rüben zu Zucker nebst einem Begleitbericht
(vergl. Ziffer 7 der Anleitung zu Muster 29) der Direktivbehörde vorzulegen.
§. 6. Ueber den am 31. Juli jedes Jahres in den Niederlagen vorhandenen Bestand an
Zuckerprodukten und zuckerhaltigen Fabrikaten sind von den Niederlageämtern Uebersichten nach dem
anliegenden Muster 30 aufzustellen, die sodann von den Hauptämtern mit einer Bescheinigung der
Vollständigkeit bis zum 15. August dem Kaiserlichen Statistischen Amt zu übersenden sind.
§. 7. Die nach den §§. 82 und 83 der Ausführungsbestimmungen zum Zurckersteuergesetz
von den Fabrikinhabern aufzustellenden Betriebsnachweisungen der Stärkezuckerfabriken (Muster 17)
und nach den Angaben der Fabrikinhaber zu fertigenden Nachweisungen über die Produktion der
Syrupraffinerien, der Maltose= und Maltosesyrup-Fabriken und Fabriken, die Sachharin herstellen