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Muster 2.
Von den Zuckersteuerstellen ist je eine Ausfertigung Direktivbezirk
der Monatsübersichten am 5. des folgenden Kalender- .
monats an das Kaiserliche Statistische Amt, der Jahres- Hauptamtsbezirk
übersichten am 5. August an das Hauptamt einzusenden. Zuckersteuerstelle
Bretriebs-Uebersicht
der
Zuckerfabrik de.
zu
fũr 189
Anleitung.
1. Die Betriebs-Uebersichten sind von den Inhabern der Zuckerfabriken (der zur Herstellung krystallisirten Rüben-
zuckers bestimmten Anstalten mit Ausnahme derjenigen, die lediglich versteuerte Rübenprodukte verarbeiten)
oder den von ihnen ermächtigten Vertretern für jeden Kalendermonat aufzustellen und bis zum 3. des
folgenden Monats der Zuckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung zu übergeben. Fehlt es für einen Monat
an Einträgen, so ist der Steuerstelle eine Fehlanzeige (ebenfalls in doppelter Ausfertigung) zu übergeben.
Nach Schluß des Betriebsjahres ist eine das ganze Betriebsjahr umfassende Uebersicht aufzustellen
und bis zum 3. August der Zuckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung auszuhändigen. In dieser Jahres-
Uebersicht sind die Angaben der monatlichen Betriebs-Uebersichten, soweit sie auf Schätzung beruht haben,
richtig zu stellen, auch sonstige etwa vorgekommene Fehler zu berichtigen.
2. Als verarbeitete Zuckerprodukte (Ziffer 1) sind die im eigenen Betriebe hergestellten Produkte nur insoweit
anzuschreiben, als es sich um fertige Zuckerprodukte handelt, welche in Gemäßheit der Vorschriften der §§. 28
und 30 der Ausführungsbestimmungen in einer Betriebs-Uebersicht (unter Niffer II) nachgewiesen sind. Die
verarbeiteten Zuckerabläufe sind, soweit sie aus dem eigenen Fabrikbetriebe stammen, unter den Ziffern 1
und II gleichzeitig nachzuweisen.
Unter 12c sind die verarbeiteten raffinirten und Konsumzucker mit der gleichen Unterscheidung, in der
sie unter II2 auseinandergehalten sind, nachzuweisen.
3. Als gewonmmene Zuckerabläufe (Ziffer II3) snd nur diejenigen nachzuweisen, die in der Fabrik durch ein
besonderes Verfahren (Osmose, Elution u. s. w.) entzuckert worden sind (s. oben unter 2 Absatz 1) oder
die Fabrik (nicht entzuckert oder als Restmelassen) verlassen haben, dagegen nicht die im gewöhnlichen
Betriebe der Fabrik zur Verarbeitung (auf Nachprodukte u. s. w.) gelangten.
4. Die Mengen sind in vollen Kilogramm ohne Bruchtheile anzuschreiben, wobei Mengen von weniger als
0, kg unberücksichtigt zu lassen, Mengen von 0, kg und mehr zu 1 kg abzurunden sind.
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