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§. 44.
Ablegen.
Wenn vor den Drehbrücken Schiffe gleichzeitig an beiden Seiten derselben festgemacht haben, so
haben die von Osten kommenden Schiffe zuerst abzulegen, und die von Westen kommenden so lange zu
warten, bis jene vorbei sind.
§. 45.
Festkommen.
1. Min Schiff festgekommen, so hat es vor allen Dingen Sorge zu tragen, daß es nicht quer
schlägt.
2. An Signalen sind zu heißen:
a) bei Tage: 3 Bälle, so, daß sie von vorn und hinten sichtbar sind;
b) bei Nacht: 3 rothe Laternen an derselben Stelle.
Bis vorstehendes Signal gezeigt ist, sind beim Herannahen von fahrenden Schiffen fort-
während kurze Töne mit der Dampfpfeife als Warnungssignal zu geben.
3. Nur den Beamten der Kanalverwaltung steht das Recht zu, die für das Loskommen festgekommener
oder die Hebung gesunkener Schiffe nöthig erscheinenden Maßregeln zu treffen und Hülfsmittel zu
requiriren. Die etwa durch diese Maßnahmen entstehenden Kosten fallen dem Schiffe zur Last.
4. Hülfsleistung durch passirende Schiffe ist nur mit besonderer Genehmigung der Kanalbeamten gestattet.
Abschnitt VII.
Feuergefährliche Ladungen.
§.46.
Schiffe mit Sprengstoffen von mehr als 35 kg Gewicht müssen als Warnungszeichen eine von
weitem erkennbare, stets ausgespannt zu haltende schwarze Flagge mit einem weißen P führen; im Uebrigen
gelten für diese Schiffe die für den Verkehr mit explosiven und feuergefährlichen Gegenständen ergangenen
Bestimmungen.
Auf die Munition der Kriegsschiffe findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Abschnitt VIII.
Beschwerden.
". 47.
Eitwaige Beschwerden über die Beamten oder Einrichtungen des Kanals sind mündlich oder
schriftlich bei den Hafenämtern zu Brunsbüttel oder Holtenau anzubringen.
Kiel, den 17. Seplember 1895.
Kaiserliches Kanalamt.
Loewe,
Präsident.