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2. Ausführungsbestimmungen
zu dem
Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaaren,
vom 22. April 1892.
8. 1. Für nachstehend bezeichnete Kakaowaaren wird, wenn zu ihrer Herstellung im freien Ver—
kehr befindlicher Kakao verwendet worden ist, bei der Ausfuhr oder der Niederlegung in öffentlichen
Niederlagen oder in Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluß der Zoll für den verwendeten Kakao
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vergütet.
Zur Vergütung werden vorerst nur zugelassen:
a) Kakaomasse, gemahlen, gestoßen oder gequetscht, in Teig-, Pulver= oder sonstiger Form,
unentölt oder mehr oder weniger entölt, ohne Beimischung anderer Stoffe, insbesondere
ohne Beimischung von Abfällen der Verarbeitung von Rohkakao (Staub, Grus, Schalen 2c.
Kakaopulver (Kakaomasse in Pulverform, mehr oder weniger entölt) darf Alkalien bis zu
3 Prozent enthalten;
b) Chokolade, welche lediglich aus einer Mischung von Kakaomasse der unter a bezeichneten
Art und Zucker (Rüben= und Rohrzucker) besteht, wobei ein Zusatz von Gewürzen und
medizinischen Stoffen bis zu 1 Prozent gestattet ist. Die Kakaomasse muß in der Chokolade
in einer Menge von mindestens 40 Prozent vorhanden sein;
e) kakaohaltige Zuckerwaaren, einschließlich der nicht unter b fallenden Chokolade, welche mindestens
10 Prozent Kakaomasse und 50 Prozent Zucker der zu b gedachten Art enthalten.
Die Abgabenvergütung 7) beträgt bis auf weiteres:
a) für 100 kg Kakaomasse 37,0 „4;
b) für 100 kg Chokolade, einschließlich der Steuervergütung und des Ausfuhrzuschusses für
den darin enthaltenen Zucker 25,70 J, wovon 58 Prozent auf den Kakaozoll, 37 Prozent
auf die Zuckersteuer und 5 Prozent auf den Zuschuß zu verrechnen sind;
e) für 100 kg kakaohaltige Zuckerwaaren, einschließlich der Steuervergütung und des Zuschusses
für den darin enthaltenen Zucker, 12,90 -4, wovon 29 Prozent auf den Kakaozoll,
62 Prozent auf die Zuckersteuer und 9 Prozent auf den Zuschuß entfallen.
Der Kakaomasse steht im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen die Kakaobutter gleich.
§. 2. Die Abgabenvergütung wird nur Fabrikanten der nach §. 1 zur Vergütung zugelassenen
Waaren auf Grund eines seitens der Direktivbehörde, in deren Bezirk die Fabrik gelegen ist, ertheilten
Zusagescheines gewährt. Der Zusageschein ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs nur solchen
Fabrikanten zu ertheilen, welche das Vertrauen der Verwaltung genießen und sich schriftlich verpflichten:
a) nur Kakaowaaren von der im §. 1 vorgeschriebenen Beschaffenheit mit dem Anspruch auf
Abgabenvergütung zur Ausfuhr zu bringen;
7) Bei der Feststellung der Vergütungssätze ist davon ausgegangen worden, daß
a) der Rohkakao bei der Verarbeitung zu Kakaomasse einen Gewichtsverlust von 25 Prozent erleidet,
b) Chokolade aus 40 Prozent Kakaomasse, 59 Prozent Zucker und 1 Prozent Gewürzen oder medizinischen
Stoffen besteht
und
Srl kakaohaltige Zuckerwaaren mindestens 10 Prozent Kakaomasse und 50 Prozent Zucker enthalten.
Von den hiernach sich berechnenden Beträgen sollen bis auf weiteres nur acht Zehntel erstattet werden.