Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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b) für jede zur amtlichen Abfertigung vorgeführte Sendung, welche erwiesenermaßen auch nur 
zum Theil den Vorschriften im §. 1 nicht entspricht, oder bei deren Abfertigung ein Minder- 
gewicht von über 10 Prozent sich ergiebt (§. 8), eine von der Direktiobehörde festzusetzende 
Konventionalstrafe bis zu 1000 J, unabhängig von der daneben etwa verwirkten Strafe 
zu entrichten; 
T) die Kosten für die Untersuchung der Waaren zu tragen; 
d) über die Fabrikation Bücher zu führen, welche über Art und Menge der verarbeiteten 
Roh= und Hülfsstoffe sowie über Art, Menge und Zusammensetzung der daraus hergestellten 
Fabrikate genauen Aufschluß geben, und diese Bücher den Oberbeamten der Steuerverwaltung 
auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. 
Die Kontrole darüber, daß der übernommenen Verpflichtung entsprochen wird, ist durch Einsicht- 
nahme der Fabrikationsbücher und geeignete Beaufsichtigung des Betriebes nach den von der Direktiv-= 
behörde zu erlassenden Vorschriften auszuüben. 
§. 3. Die Ausfuhrvergütung kann nur beansprucht werden, wenn mindestens netto 50 kg Kakao- 
waaren (§. 1) auf einmal zur Ausfuhr oder Niederlegung angemeldet werden. Die Direktiobehörden 
sind befugt, im Bedürfnißfalle Ausnahmen hiervon zuzulassen. 
§. 4. Die Kakaowaaren, für welche Abgabenvergütung beansprucht wird, sind bei einer von der 
obersten Landes-Finanzbehörde für befugt erklärten Steuerstelle anzumelden und vorzuführen. Zur 
Anmeldung sind Formulare nach anliegendem Muster zu benutzen. Im Falle der Versendung ist die 
Anmeldung in doppelter Ausfertigung zu übergeben. Die Richtigkeit der Anmeldung ist in dieser von 
dem Anmelder zu bescheinigen. 
Die Anmeldung hat zu enthalten: 
a) Zahl, Verpackungsart, Bezeichnung und Bruttogewicht der Kolli, 
b) Zahl und Art der vorhandenen inneren Umschließungen, 
Jc) Art und Nettogewicht der in jedem einzelnen Kollo enthaltenen Kakaowaaren, 
d) Art und Menge der Gewürze, medizinischen Stoffe oder Alkalien, welche der vorgeführten 
Waare etwa zugesetzt sind, 
e) die Erklärung des Versenders, daß die Beschaffenheit der angemeldeten Kakaowaaren der 
Vorschrift im S. 1 dieser Bestimmungen entspricht. 
Befinden sich in einem Kollo Fabrikate, für welche verschiedene Vergütungssätze festgesetzt sind, 
so müssen sie durch innere Umschließungen von einander getrennt sein. 
§. 5. Für jedes zur Abfertigung gestellte Kollo ist die Art der darin enthaltenen Kakaowaaren 
und, soweit nachstehend nicht anders bestimmt ist, das Brutto= und Nettogewicht amtlich zu ermitteln. 
Das Ergebniß ist auf der Anmeldung zu vermerken. 
§. 6. Bei der Ermittelung des Brutto= und des Neltogewichts der Kakaowaaren sind die Vor- 
schriften der §S. 46 und 51 bis 54 der Ausführungsbestimmungen zu dem Zuckersteuergesetz vom 
27. Mai 1896 sinngemäß in Anwendung zu bringen. 
§. 7. Zur Erleichterung der Feststellung des Nettogewichts kann durch das Hauptamt zugelassen 
werden, daß die zur Ausfuhr angemeldeten Kakaowaaren auf Kosten des Versenders in dessen Räumen 
vor der Verpackung amtlich verwogen, unter amtlicher Aufsicht verpackt und zu der Abfertigungsstelle 
übergeführt werden. In diesem Falle ersetzt die Bescheinigung der Kontrolbeamten über das Gewicht 
der Waaren und die Art und Zahl der in einem Kollo enthaltenen inneren Umschließungen die Ermitte- 
lungen der Abfertigungsstelle. 
8. 8. Abweichungen des angemeldeten von dem bei der Abfertigung festgestellten Gewicht bleiben 
straffrei, sofern nicht ersteres das letztere um mehr als 10 Prozent übersteigt. 
§. 9. Nach Anordnung der Direktivbehörde hat die Abfertigungsstelle von Zeit zu Zeit die 
chemische Untersuchung der vorgeführten Kakaowaaren zu veranlassen und zu dem Zweck unter Zuziehung 
des Versenders oder dessen Vertreters von den derselben Vergütungsklasse angehörigen Waaren ein 
beziehungsweise einige Muster im Mindestgewicht von je 100 g zu entnehmen, sicher zu verpacken und 
mit amtlichem Siegel zu verschließen, welchem der Versender sein eigenes Siegel beifügen kann. Außer 
dem für die demnächstige Untersuchung bestimmten Muster ist noch ein zweites Muster von je 100 g zu 
entnehmen, ebenso zu verschließen und bis zur Erledigung der Sache bei der Steuerstelle aufzubewahren. 
  
  
 
	        
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