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b) für jede zur amtlichen Abfertigung vorgeführte Sendung, welche erwiesenermaßen auch nur
zum Theil den Vorschriften im §. 1 nicht entspricht, oder bei deren Abfertigung ein Minder-
gewicht von über 10 Prozent sich ergiebt (§. 8), eine von der Direktiobehörde festzusetzende
Konventionalstrafe bis zu 1000 J, unabhängig von der daneben etwa verwirkten Strafe
zu entrichten;
T) die Kosten für die Untersuchung der Waaren zu tragen;
d) über die Fabrikation Bücher zu führen, welche über Art und Menge der verarbeiteten
Roh= und Hülfsstoffe sowie über Art, Menge und Zusammensetzung der daraus hergestellten
Fabrikate genauen Aufschluß geben, und diese Bücher den Oberbeamten der Steuerverwaltung
auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.
Die Kontrole darüber, daß der übernommenen Verpflichtung entsprochen wird, ist durch Einsicht-
nahme der Fabrikationsbücher und geeignete Beaufsichtigung des Betriebes nach den von der Direktiv-=
behörde zu erlassenden Vorschriften auszuüben.
§. 3. Die Ausfuhrvergütung kann nur beansprucht werden, wenn mindestens netto 50 kg Kakao-
waaren (§. 1) auf einmal zur Ausfuhr oder Niederlegung angemeldet werden. Die Direktiobehörden
sind befugt, im Bedürfnißfalle Ausnahmen hiervon zuzulassen.
§. 4. Die Kakaowaaren, für welche Abgabenvergütung beansprucht wird, sind bei einer von der
obersten Landes-Finanzbehörde für befugt erklärten Steuerstelle anzumelden und vorzuführen. Zur
Anmeldung sind Formulare nach anliegendem Muster zu benutzen. Im Falle der Versendung ist die
Anmeldung in doppelter Ausfertigung zu übergeben. Die Richtigkeit der Anmeldung ist in dieser von
dem Anmelder zu bescheinigen.
Die Anmeldung hat zu enthalten:
a) Zahl, Verpackungsart, Bezeichnung und Bruttogewicht der Kolli,
b) Zahl und Art der vorhandenen inneren Umschließungen,
Jc) Art und Nettogewicht der in jedem einzelnen Kollo enthaltenen Kakaowaaren,
d) Art und Menge der Gewürze, medizinischen Stoffe oder Alkalien, welche der vorgeführten
Waare etwa zugesetzt sind,
e) die Erklärung des Versenders, daß die Beschaffenheit der angemeldeten Kakaowaaren der
Vorschrift im S. 1 dieser Bestimmungen entspricht.
Befinden sich in einem Kollo Fabrikate, für welche verschiedene Vergütungssätze festgesetzt sind,
so müssen sie durch innere Umschließungen von einander getrennt sein.
§. 5. Für jedes zur Abfertigung gestellte Kollo ist die Art der darin enthaltenen Kakaowaaren
und, soweit nachstehend nicht anders bestimmt ist, das Brutto= und Nettogewicht amtlich zu ermitteln.
Das Ergebniß ist auf der Anmeldung zu vermerken.
§. 6. Bei der Ermittelung des Brutto= und des Neltogewichts der Kakaowaaren sind die Vor-
schriften der §S. 46 und 51 bis 54 der Ausführungsbestimmungen zu dem Zuckersteuergesetz vom
27. Mai 1896 sinngemäß in Anwendung zu bringen.
§. 7. Zur Erleichterung der Feststellung des Nettogewichts kann durch das Hauptamt zugelassen
werden, daß die zur Ausfuhr angemeldeten Kakaowaaren auf Kosten des Versenders in dessen Räumen
vor der Verpackung amtlich verwogen, unter amtlicher Aufsicht verpackt und zu der Abfertigungsstelle
übergeführt werden. In diesem Falle ersetzt die Bescheinigung der Kontrolbeamten über das Gewicht
der Waaren und die Art und Zahl der in einem Kollo enthaltenen inneren Umschließungen die Ermitte-
lungen der Abfertigungsstelle.
8. 8. Abweichungen des angemeldeten von dem bei der Abfertigung festgestellten Gewicht bleiben
straffrei, sofern nicht ersteres das letztere um mehr als 10 Prozent übersteigt.
§. 9. Nach Anordnung der Direktivbehörde hat die Abfertigungsstelle von Zeit zu Zeit die
chemische Untersuchung der vorgeführten Kakaowaaren zu veranlassen und zu dem Zweck unter Zuziehung
des Versenders oder dessen Vertreters von den derselben Vergütungsklasse angehörigen Waaren ein
beziehungsweise einige Muster im Mindestgewicht von je 100 g zu entnehmen, sicher zu verpacken und
mit amtlichem Siegel zu verschließen, welchem der Versender sein eigenes Siegel beifügen kann. Außer
dem für die demnächstige Untersuchung bestimmten Muster ist noch ein zweites Muster von je 100 g zu
entnehmen, ebenso zu verschließen und bis zur Erledigung der Sache bei der Steuerstelle aufzubewahren.