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Die Untersuchung erfolgt auf Kosten des Versenders durch einen seitens der obersten Landes-
Finanzbehörde oder auf deren Ermächtigung seitens der Direktivbehörde zur Vornahme solcher Unter-
suchungen bezeichneten vereidigten Chemiker.
Durch die chemische Untersuchung ist festzustellen, daß die Waare die im §. 1 dieser Bestimmungen
vorgeschriebene Beschaffenheit besitzt.
Die Untersuchung hat sich insbesondere zu erstrecken auf
die Bestimmung des Zuckergehalts,
den Zusatz von Stärkezucker,
den Zusatz von stärkemehlhaltigen Stoffen (durch mikroskopische Untersuchung),
den prozentualen Gehalt an Fett, beziehungsweise den Zusatz fremder Fette,
den Aschengehalt; dieser ist mit Schwefelsäure nach der Scheiblerschen Methode unter Abzug
eines Zehntels zu ermitteln, und die Asche ist darauf zu prüfen, ob fremde Mineralbestand-
theile außer den zum Aufschließen üblichen Alkalien darin enthalten sind.
Für die weitere Abfertigung der vorgeführten Kakaowaaren ist das Ergebniß der Untersuchung
nicht abzuwarten.
§. 10. Auf die weitere Abfertigung finden die Vorschriften der §§. 11 und 12 und auf die
Liquidirung der Vergütung und des Zuschusses jene des §. 17 der Anlage D der Ausführungsvorschriften
zum Zuckersteuergesetz mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Liquidirung der Beträge
vierteljährlich zu erfolgen hat.
Zur Versendung sind Zollbegleitscheine 1 zu verwenden, denen die Anmeldungen (6. 4) anzu-
stempeln sind. Die Begleitscheine sind in das Begleitschein-Ausfertigungs= und Empfangs-Register für
den Zollverkehr einzutragen. Die für die Einzelerledigungsscheine, die Abfertigungs-Register und die
Liquidationen zu verwendenden Formulare sind von der Direktivbehörde nach Anleitung der Muster 19,
20 und 21 der vorbezeichneten Ausführungsbestimmungen vorzuschreiben.
§. 11. Die Direktivbehörde hat die zu vergütenden Beträge festzusetzen und zur Zahlung anzu-
weisen. Dabei ist anzugeben, welcher Betrag der Gesammtvergütung für Chokolade und Zuckerwaaren
nach dem im §. 1 dieser Bestimmungen festgestellten prozentualen Verhältniß als Zollvergütung und welcher
als Zuckersteuervergütung beziehungsweise Ausfuhrzuschuß zu verrechnen ist. Die Beläge der Liquidationen
bleiben bei der Direktivbehörde zurück.
Die angewiesenen Beträge sind durch das liquidirende Hauptamt an die Empfangsberechtigten
auszuzahlen.
§. 12. Für Chokolade und kakaohaltige Zuckerwaaren ist neben der im §. 1 festgesetzten Ver-
gütung die Erstattung der Zuckersteuer und die Gewährung des Ausfuhrzuschusses nach Maßgabe der
Anlage D der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz nicht zulässig. Indessen bleibt den Fabri-
kanten von Chokolade u. s. w. unbenommen, bei der Ausfuhr oder Niederlegung ihrer Fabrikate, zu deren
Herstellung im freien Verkehr befindlicher Zucker verwendet worden ist, unter Verzicht auf die im §. 1
gedachte Vergütung die Gewährung der Steuer-Vergütung und des Zuschusses für den verwendeten Zucker
nach Maßgabe der vorbezeichneten Anlage D in Anspruch zu nehmen.
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