Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

— 24 — 
II. Tarif für die im Kaiser Wilhelm Kanal zu zahlenden Achlepplöhne. 
An Schlepplohn haben zu zahlen: 
A. Segelfahrzeuge bei Benutzung der regelmäßigen Schleppzüge: 
□— 
III. 
— —— . 
1. wenn der ganze Kanal durchfahren wird: 
a) beladene. 
b) in Ballast gehende und 
im Küstenfrachtverkehr fahrende bis 50 Reg.-Tonnen Netto einschließlich 
2. wenn der Kanal nur nach oder von der Eider durchlaufen wird wie zu 1b 
3. für Theilstrecken und zwar für jede Strecke von 5 km (angefangene voll 
gerechnet) 
a) beladene 
b) in Ballast ge ende und 
im Küstenfrachtverkehr fahrende bis 50 Reg.-Tonnen Netto einschließlich 
mindestens aber zu 3 a und b 
Segelschiffe, welchen wegen ihrer Größe oder wegen ihrer für die Fahrt im 
Kanal nicht genügenden Manöorirfähigkeit ein besonderer Schleppdampfer ge- 
stellt werden muß, sowie Dampfsschiffe, welche Gestellung eines besonderen 
Schleppdampfers für sich allein verlangen, haben pro Tag (angefangene für 
voll gerechnet) zu entrichten 
1. für Gestellung eines Dampfers der Klasse A.. 240 4 
2. - - 333. 180= 
3. —- - = 0 120 - 
mindestens aber den Betrag des in einem regelmäßigen Schlepp- 
zuge zu zahlenden Schlepplohnes. 
Dampfschiffe, die den Kanal mit eigner Kraft durchfahren, denen aber durch 
die Kanalverwaltung der Sicherheit halber ein Schleppdampfer zur event. Hülfe- 
leistung beigegeben wird, zahlen die Hälfte der unter B 1 bis 3 angeführten Sätze. 
  
  
  
  
Für die Für die über- 
ersten 200 schleßenden 
Reg.-Tonnen Reg.-Tonnen 
Netto Nelto 
ie 4 je 4 
0,40 0,30 
0,25 0,20 
0,25 0,20 
0,02 0,015 
0,015001 
0,10 
  
  
Tarif für das Lootsen aus der Uordsee nach dem KNaiser Wilhelm-Kanal und 
umgekehrt. 
An Elblootsengebühren haben zu zahlen: 
Alle aus See kommenden lootspflichtigen Schiffe und diejenigen nicht loo⅜spflichtigen 
Schiffe, die einen Lootsen an Bord nehmen 
Alle nach See gehenden Schiffe, die einen Lootsen an Bord nehmen 
Hiervon werden nachstehende Abzüge gewährt: 
  
Für die Reg.= 
Tonne Netto 
— 
  
  
0,08 
0,04 
1. Wenn Schiffe erst in Cuxhaven einen Lootsen erhalten können oder von Brunsbüttel 
nur bis dahin gelootst werden 
2. Wenn Schiffe ohne Ladung oder in Ballast) einkommen oder ausgehen . 
3. Für jede Reise, die ein Schiff unter Führung eines Cuxhavener Staatslootsen im 
Laufe des Kalenderjahres gemacht hat. 
a) nach der 12. Reise . 
b) --- 24 
c) - - 36. 7 
Der Mindestbetrag des Lootsgeldes beträgt 
  
75 % 
50 % 
*) Unter r Ballast ist zu verstehen, Sand, Erde, Bauschutt, unbearbeitete Steine und Wasser, soweit diese Gegen- 
stände nur dazu dienen, dem Schiff die nöthige Stabiliäk zu geben.
	        
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