Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamt des Innern. 
— 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und DZLuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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XXIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 9. Oktober 1896. 6 43. 
Inhatt: 4. Versicherungs.Wesen: Negulatio betreffend 8. Vaut We sen; Status der deutschen Notenbanken Ende 
die Wahlen der Vertreter der Arbeiter und der von 4 Heliener n Gewerbe. Wesen: Bekanntmachung be- 
diesen zu wählenden Beisitzer des Schiedsgerichts für treffend die Führung der Börfenregister und die Auf- 
den Geschäftsbereich des Kaiserlichen Kanalamts in Kiel stellung der Gesammtliste. Vom 9. Oktober 1896 492 
Seite 4 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Konsulat-Wesen: Ernennng 489 Reichsgebtttt 496 
  
1. Versich erungs Wesen. 
Regulatin, 
betreffend die Wahlen der Vertreter der Arbeiter und der von diesen zu wählenden Beisitzer 
des Schiedsgerichts für den Geschäftsbereich des Kaiserlichen Kanalamts in Kiel. 
(§§. 41 bis 44, 47, 49 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, Reichs-Gesetzbl. S. 69, in 
Verbindung mit §. 5 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung vom 
28. Mai 1885, Reichs-Gesetzbl. S. 159.) 
I. Wahl der Vertreter der Arbeiter. 
§. 1. Für den Geschäftsbereich des Kaiserlichen Kanalamts werden sechs Vertreter der Arbeiter, 
sowie für jeden Vertreter ein erster und ein zweiter Ersatzmann gewählt. 
§. 2. Wahlberechtigt sind diejenigen Vorstandsmitglieder der Betriebs-Krankenkasse, welche von 
den Kassenmitgliedern gewählt sind. 
§. 3. Wählbar sind nur männliche, großjährige, unfallversicherungspflichtige Kassenmitglieder, 
welche im Betriebe des Kaiser Wilhelm-Kanals beschäftigt sind, sich im Besitze der bürgerlichen Ehren- 
rechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 
§. 4. Der Wahlort wird durch das Kaiserliche Kanalamt bestimmt. 
Die Wahl wird durch einen Beauftragten des Reichskanzlers geleitet. 
Mindestens fünf Tage vor dem Wahltage sind unter Angabe der Zeit und des Ortes der Wahl 
die Wahlberechtigten von dem Leiter der Wahl zur Theilnahme an derselben mittelst eingeschriebenen 
Briefes einzuladen. 
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