Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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8. 6. Die Vertreter, sowie die ersten und die zweiten Ersatzmänner werden je in einem besonderen 
Wahlgange gewählt. 
§. 6. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel oder, sofern keiner der Wahlberechtigten wieder- 
spricht, mündlich. 
Jeder anwesende Wahlberechtigte darf so vielen Personen seine Stimme geben, als in jedem 
Wahlgange zu wählen sind. Z 
Stimmen, welche auf nicht Wählbare entfallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, des- 
gleichen Stimmzettel, auf denen mehr Personen bezeichnet sind, als gewählt werden sollen, sind ungültig. 
Ueber die Ungülligkeit entscheidet vorbehaltlich der Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt der Leiter 
der Wahl. 
§5. 7. Das Ergebniß des ersten Wahlganges wird in der Weise festgestellt, daß als erster Ver- 
treter der Arbeiter derjenige gilt, welcher die meisten Stimmen erhalten hat, als zweiter derjenige, welcher 
die nächstgrößte Zahl von Stimmen erhalten hat, und so fort. Bei Stimmengleichheit entscheidet das 
von dem Leiter der Wahl zu ziehende Loos. 
In gleicher Weise werden aus dem Ergebniß des zweiten Wahlganges der erste Ersatzmann 
des ersten, des zweiten und jedes weiteren Vertreters, und aus dem Ergebniß des dritten Wahlganges 
der zweite Ersatzmann des ersten, des zweiten und jedes weiteren Vertreters ermittelt. 
§. 8S. Ueber die Wahl wird ein von dem Leiter derselben und den anwesenden wahlberechtigten 
Personen zu vollziehendes Protokoll ausgenommen. Aus demselben müssen das Wahlverfahren, Name 
und Wohnort der erschienenen Wahlberechtigten, die Zahl der auf die einzelnen Personen entfallenen 
gültigen und ungültigen Stimmen, Name und Wohnort der Gewählten, sowie der Grund der Ungültigkeit 
von Stimmen oder Stimmzetteln zu ersehen sein. 
Das Protokoll ist binnen einer Woche dem Kaiserlichen Kanalamt einzureichen. 
§. 9. Der Leiter der Wahl hat die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in 
Kenntniß zu setzen. Das Benachrichtigungsschreiben dient als Legitimation des Gewählten. War der 
Gewählte bei der Wahl anwesend, so genügt eine mündliche Benachrichtigung. Die Wahl gilt als an- 
genommen, sofern nicht die Ablehnung dem Leiter der Wahl sofort mitgetheilt wird. 
Ueber die Nothwendigkeit einer Nachwahl im Falle der Ablehnung entscheidet der Leiter der Wahl. 
§. 10. Streitigkeiten über die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen entscheidet das Reichs-Versicherungs- 
amt. Eine für ungültig erklärte Wahl ist zu wiederholen. « 
§. 11. Das Mandat eines Gewählten erlischt, sobald eine der im §. 3 bezeichneten Voraus- 
setzungen für seine Wählbarkeit nicht mehr zutrifft. 
§. 12. Alle zwei Jahre scheiden drei Vertreter und die Ersatzmänner dieser Vertreter aus. Die 
Ausscheidenden können wiedergewählt werden; sie bleiben so lange in Thätigkeit, bis die Neuwahlen statt- 
gefunden haben. 
Die mit dem 1. Oktober 1898 ausscheidenden Vertreter werden durch das Loos bestimmt, dem- 
nächst entscheidet das Dienstalter. Die Ausloosung erfolgt bei Gelegenheit der ersten Wahl von Schieds- 
gerichtsbeisitzern durch den Leiter derselben in Gegenwart der erschienenen Arbeitervertreter. 
II. Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht. 
§. 13. Von den Vertretern der Arbeiter werden zwei Beisitzer zum Schiedsgericht und für jeden 
Beisitzer ein erster und ein zweiter Stellvertreler aus der Zahl der im Betriebe des Kaiser Wilhelm-Kanals 
beschäftigten, dem Arbeiterstande angehörenden versicherten Personen, welche Mitglieder der Betriebs-Kranken- 
kasse sind, gewählt. 
§. 14. Die Wahl findet spätestens drei Wochen nach der Wahl der Arbeitervertreter statt. 
5 Auf die Wahl finden die Bestimmungen der §§. 4 bis 9 Absatz 1 und §. 10 entsprechende An- 
wendung. 
Ist ein Arbeitervertreter behindert, an der Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer theilzunehmen, und 
gelangt dies rechtzeitig zur Kenntniß des Leiters der Wahl, so ist der erste, und wenn auch dessen Be- 
hinderung rechtzeitig zur Kenntniß gelangt, der zweite Ersatzmann zur Theilnahme an der Wahl einzuladen. 
§. 15. Lehnt einer der gewählten Beisitzer oder stellvertretenden Beisitzer des Schiedsgerichts die 
Wahl aus einem gesetzlichen Grunde ab (C. 24 Absatz 2, §. 49 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes),
	        
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