Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Benachrichtigungen können ohne Förmlichkeiten, ins- 
besondere durch einfache Postsendung, erfolgen. 
S. 7. 
Das Gericht der Eintragung hat, sobald bei Zahlung der Erhaltungsgebühr oder aus sonstigem 
Anlaß zu seiner Kenntniß gelangt, daß eine Verlegung der Niederlassung oder des Wohnsitzes des Ein- 
getragenen erfolgt ist (§. 55 Absatz 2 Satz 2 des Börsengesetzes), dem für den Ort der neuen Niederlassung 
oder des neuen Wohnsitzes zuständigen Gerichte von dem Sachverhalt unter Beifügung eines Auszuges 
aus dem Börsenregister Mittheilung zu machen. Dieses Gericht nimmt nach Prüfung der Voraussetzungen 
für die Uebertragung die neue Eintragung vor und setzt davon den Eingetragenen, sowie das bisher zu- 
ständige Gericht in Kenntniß, welches sodann die Löschung seiner Eintragung unter Hinweis auf die 
Uebertragung herbeiführt. 
8. 8. 
Bevollmächtigte haben ihre Befugniß zur Stellung von Anträgen oder zur Abgabe von Er- 
klärungen durch eine gerichtlich oder notariell ausgenommene oder beglaubigte Vollmacht nachzuweisen. 
F. 9. 
Auf die Erledigung der das Börsenregister betreffenden Angelegenheiten sind die Gerichtsferien 
ohne Einfluß. 
II. Aufstellung der Gesammtliste. 
S. 10. 
Die von den Gerichten gemäß §. 65 des Börsengesetzes alljährlich an das Amtsgericht 1 zu 
Berlin zu übersendende Liste ist pünktlich bis zum 31. Januar jedes Jahres mit der Aufschrift „Börsen- 
registersache“ in zwei Exemplaren einzureichen. Von diesen Exemplaren ist das eine derart herzustellen, 
daß die Rückseiten unbeschrieben bleiben. 
In die Liste sind die in den Spalten 2 bis 4 des Formulars A und in den Spalten 2 bis 3 
des Formulars B vorgesehenen Eintragungen, welche am 1. Januar noch in Kraft bestanden, für jedes 
der beiden Register gesondert aufzunehmen, und zwar derart, daß die Orte, an denen die Personen oder 
Firmen ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, in alphabetischer Reihenfolge und für jeden Ort 
die Personen und Firmen gleichfalls in alphabetischer Reihenfolge geordnet werden. 
§. 11. 
Die Gesammtliste umfaßt unter A die Eintragungen in das Börsenregister für Waaren, unter B 
die Eintragungen in das Börsenregister für Werthpapiere. 
In jeder dieser Abtheilungen werden die Orte, an denen die Personen oder Firmen ihren 
Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, in alphabetischer Reihenfolge und für jeden Ort die Personen 
und Firmen gleichfalls in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. (Formular C.) 
Die Bekanntmachung der Gesammtliste im Reichsanzeiger ist mit besonderer Beschleunigung 
herbeizuführen. 
Berlin, den 9. Oktober 1896. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher.
	        
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