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nügt eine Benennung der Waaren nach den zollamtlichen Vorschriften für die Abfertigung mit Deklarations-
schein oder Zollbegleitschein.
(6) Wenn in besonderen Fällen bei der Einfuhr Befreiung von der zollamtlichen Revision der
Waaren durch Bundesrathsbeschluß gestattet ist, wie bei der Rückbeförderung von Ausstellungsgütern aus
dem Ausland, und von dem zunächst zur Deklaration Verpflichteten genügende statistische Angaben über
Gattung, Menge und Herkunftsland der Waaren nicht zu erlangen sind, so haben die Anmeldestellen die
mangelhaften statistischen Angaben durch Einziehung von Erkundigungen bei den Empfängern der Waaren
zu ergänzen. Zu diesem Behufe können sie die Vermittelung der Zoll- und Steuerstellen in Anspruch
nehmen, in deren Bezirk die Waarenempfänger wohnen. Ausstellungsgüter, welche nicht vormerklich be-
lamnien werden, sind bei der Ein= und Ausfuhr als solche ausdrücklich in den Anmeldescheinen zu
bezeichnen.
7) Das Gewicht ist netto anzumelden. Doch genügt bei verpackten Waaren, wenn in den ein-
zelnen Kolli nur eine Waarengattung enthalten ist, die Angabe des Bruttogewichts unter Bezeichnung der
Verpackungsart.
(8) Für die nach Stückzahl anzumeldenden Waaren, wie Eisenbahnfahrzeuge, Wagen, Schlitten, Hüte,
Mützen, Taschenuhren, auch Gehäuse und Werke dazu, ferner Heringe nach Faß, Wasserfahrzeuge, für
welche die statistische Gebühr nach Gewicht zur Erhebung gelangt, ist neben der Stückzahl auch das Netto-
gewicht anzugeben. «
(9) Wenn bei der Anmeldung von Eisenbahnfahrzeugen, Wagen oder Schlitten sich der Absender
zur Angabe des Nettogewichts außer Stand erklärt, so hat der Waarenführer, welcher die Beförderung
übernimmt, das Nettogewicht derselben eventuell durch Abschätzung zu ermitteln und in dem Anmeldeschein
unter Beifügung seiner Namensunterschrift zu vermerken.
(10) Für Wasserfahrzeuge sind außer dem Nettogewicht (Eigengewicht des Schiffes, Deplacement
des leeren Schiffes) Stückzahl und Werth, außerdem bei Seeschiffen Brutto= und Nettoregistertons, bei
Flußschiffen Tragfähigkeit bis zur Tiefladelinie nach Gewichtstonnen anzugeben.
(11) Bei der Ausfuhr von Branntwein und alkoholhaltigen Fabrikaten aus dem freien Verkehr ist
die Gattung nach der handelsüblichen Benennung zu bezeichnen. Gehen derartige Waaren unter Steuer-
kontrole aus, so genügen für die Bezeichnung der Gattung die Angaben der Abfertigungspapiere. Außer-
dem ist der Alkoholgehalt in Litern reinen Alkohols anzugeben.
(12) Bei der Ausfuhr von zuckerhaltigen Waaren unter steueramtlicher Kontrole ist die Gattung
nach der handelsüblichen Benennung, das Nettogewicht des darin enthaltenen Zuckers, sowie der in An-
spruch genommene Zuschuß= beziehungsweise Vergütungssatz anzugeben.
1I. Herkunft und Bestimmung der Waaren.
" §. 2.
(1) Bei der Einfuhr ist das Land der Herkunft, bei der Ausfuhr das Land der Bestimmung, bei
der Durchfuhr das Land der Herkunft und der Bestimmung anzugeben. Im Verkehr mit den Freihafen-
gebieten und Freibezirken sind außerdem die Vorschriften der §§. 3 und 4 zu beachten. Z
(2) Als Land der Herkunft ist dasjenige Land, aus dessen Gebiet die Versendung der Waare
erfolgt ist, und als Land der Bestimmung dasjenige Land, wohin die Versendung der Waare gerichtet
ist, anzusehen; dabei bleiben die Länder, durch welche die Waaren auf dem Transport, sei es auch mit
Umladung oder Umspedition, durchgeführt werden, außer Betracht.
(3) Bei der Einfuhr sind demgemäß die Waaren dem Eigenhandel desjenigen Landes, in welchem
sie von dem inländischen Empfänger gekauft, bei der Ausfuhr dem Eigenhandel desjenigen Landes, nach
welchem sie von dem inländischen Absender verkauft worden sind, zuzurechnen. Werden Waaren einge-
führt, die von einem ausländischen Kommissionär gekauft worden sind, so ist als Herkunftsland das Land
anzugeben, in welchem der eigentliche Verkäufer der Waaren seine Niederlassung hat. So ist z. B. für
Wolle, die von einem Kommissionär in Antwerpen für Rechnung eines Australiers nach dem deutschen
Zollgebiet verkauft ist, Australien als Herkunftsland anzugeben. Ist bei einem derartigen Waarenbezug
das eigentliche Herkunftsland nicht zu ermitteln, so ist statt dessen das Ursprungsland anzugeben.
(4) Fremde Waaren, die im Ausland veredelt wurden, sind dem Eigenhandel desjenigen Landes
zuzurechnen, in welchem die Veredelung vorgenommen worden ist.
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