— 520 —
d) Zweifelhaft erscheinende Angaben über das Land der Herkunft oder Bestimmung von Waaren
sind bei der Einfuhr mit den Empfängern, bei der Ausfuhr mit den Absendern, geeignetenfalls mit den
Versendern, zu erörtern.
(5) Bei derartigen Erörterungen seitens der Anmeldestellen kann die Vermittelung der Zoll= und
Steuersenen in deren Bezirk die Empfänger, Absender oder Versender wohnen, in Anspruch ge-
nommen werden.
VII. Befreiungen von der Anmeldung und Erleichterungen in der Anmeldepflicht.
8. 35. «
Befreiungen.
(1) Von der Anmeldepflicht sind ausgenommen:
a) die im §. 5 des Zolltarifgesetzes genannten Gegenstände.
Die Befreiung von der Anmeldung bei der Ausfuhr derartiger Gegenstände tritt
nur dann ein, wenn die bei der Einfuhr gemachten Voraussetzungen in entsprechender
Weise auch bei den zur Ausfuhr bestimmten Gütern zutreffen;
b) Sendungen zollfreier Waaren im Gewicht von 250 Gramm und weniger:
c) als Transportmittel dienende See= und Flußschiffe mit Einschluß der dazu gehörigen
gewöhnlichen Schiffsutensilien (Takelage, Anker, Ketten, Tauwerk, Segel, Steuermanns-,
Bootmanns= und Zimmermannsgut, Boote mit Zubehör, Maschineninventar und Reserve-
theile), mögen dieselben an Bord bleiben oder an Land gebracht werden; die übrigen
beweglichen Inventarienstücke jedoch nur, solange sie an Bord bleiben, oder soweit sie
in ein amtlich beglaubigtes Inventarienverzeichniß eingetragen oder als Reisegeräth nach
§. 5 Ziffer 4 des Zolltarifgesetzes zollfrei sind.
— Wenn dagegen See= oder Flußschiffe von Bewohnern oder Gesellschaften des Zoll-
gebiets im Auslande oder von anderen Personen oder Gesellschaften im Zollgebiet
« erworben sind, so unterliegen sie bei dem ersten Ein= und Auslaufen nach dem Erwerb
oder der Veräußerung der Anmeldepflicht.
Ferner sind von der Anmeldepflicht ausgenommen Mund= und andere Vorräthe
für den Gebrauch der Schiffsmannschaft und der Passagiere, sowie Vorräthe für das
Schiff, und zwar beim Eingang, soweit dieselben den muthmaßlichen Bedarf während
des Aufenthalts des Schiffes im Zollgebiet nicht übersteigen, beim Ausgang, soweit
dieselben Gegenstände zur Verproviantirung inländischer Schiffe dienen.
Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Schiffsproviant, welcher auf ein ausländisches
Schiff verbracht oder über die Grenze gegen ein Freihafengebiet ausgeführt wird, um
demnächst auf ein inländisches Schiff verbracht zu werden;
d) Floßgeräthschaften, welche auf ein= oder ausgehenden Flößen zur Fahrt dienen und zu
den gewöhnlichen Floßutensilien gehören;
") die zollfreien Gegenstände, welche von Reisenden bei der Benutzung öffentlicher Transport-
anstalten unter dem Reisegepäck mitgeführt werden, auch wenn diese Gegenstände ihrer
Beschaffenheit nach nicht als Reisegeräth angesehen werden können;
s) die von inländischen Fischern im Meere oder in anderen das Zollgebiet begrenzenden
Gewässern gesangenen und an das Land gebrachten frischen Fische, Muscheln, Schalthiere
und dergleichen, mit Ausnahme der Austern und Hummern, soweit dieselben zoll-
pflichtig sind;
8) Erden, Steine, Muschelschalen, Seetang und ähnliche an sich (Iihrer Beschaffenheit nach)
zollfreie Gegenstände, welche von Inländern vom Grunde des Meeres und anderer, das
Zollgebiet begrenzenden Gewässer gewonnen oder darin aufgesischt und an das Land
gebracht werden;
h) Schiffsballast, sofern derselde in Erde, Sand, Kies rc. oder in rohen Steinen besteht und
nicht als Handelswaare anzusehen ist;
i) die mit der Post stanfindenden Durchfuhren, sowie die Postsendungen aus dem Zollgebiet
durch das Zollausland nach dem Zollgebiet;
k) Sendungen ausländischer Gerichte an inländische oder umgekehrt in Kriminalprozessen;