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) Ueberladungen in einem Zwischenhafen von Zuladeschiffen in ein Seeschiff ober von
einem Seeschiffe in Leichterschiffe;
m) Waaren, welche seewärts in die Freibezirke ein- und ohne Umladung auf demselben
Schiffe nach einem anderen Hafen wieder ausgehen;
n) die über die Grenze gegen die Freihafengebiete ein= und ausgehenden, sowie die über
die Grenzen gegen die Freibezirke eingehenden Fuhren von Latrinen-, Stall= oder
Straßendünger, Kehricht und Bauschutt;
o) Waaren, die aus einem Theil eines Freihafengebietes auf einer inländischen Straßen-
strecke nach einem anderen Theile desselben geführt werden;
p) Waaren, welche beim Ein= oder Ausgang seewärts nach oder aus dem Freihafengebiet
Hamburg durch das zwischen der Zollgrenze am Ausfluß der Elbe und dem Freihafen-
gebiet liegende Zollgebiet unmittelbar durchgeführt werden, ohne Rücksicht, ob der Trans-
port land= oder flußwärts oder mit Umladung auf der Unterelbe oder in einem Hafen
derselben erfolgt.
) Waaren, welche auf dem Kaiser Wilhelm-Kanal und der Unterelbe nach der Ostsee oder
Nordsee, oder von der Ostsee nach dem Freihafengebiet Hamburg oder umgekehrt
unmittelbar durch das Zollgebiet durchgeführt werden ohne Rücksicht auf eine elwaige
Umladung während des Transports.
(2) Die Zolldirektivbehörden sind auf Grund des §. 9 des Gesetzes ermächtigt, die auf kurzen
Straßenstrecken im freien Verkehr staufindenden Durchfuhren von Inlandsgütern durch das Ausland nach
dem Zollgebiet und die Durchfuhren von Auslandsgütern durch das Zollgebiet nach dem Ausland von
der Anmeldepflicht zu befreien. Gleiche Ausnahmen können auch in Fällen des örtlichen Bedürfnisses im
kleinen Grenzverkehr sowie bei der Ein= und Ausfuhr von Gegenständen des Marktverkehrs (Erzeugnissen
des Garten= und Ackerbaues, der Viehzucht und des Fischfanges, Brennmaterial rc.) bewilligt werden.
F. 36.
Erleichterungen.
(1) Die Zolldirektivbehörden können im Bedürfnißfalle Handeltreibenden ihres Bezirks auf Anlrag
gestatten, daß sie bei Zusammenpackung verschiedener zur Ausfuhr bestimmter Waaren in einem Kollo den
Gesammtinhalt hinsichtlich der Gattung allgemein und hinsichtlich der Menge nach Bruttogewicht nebst
Verpackungsart anmelden, wenn sie nachweisen, daß sie die Waarengattung und das Nettogewicht jeder
Gauung ohne Schädigung ihres Geschäfts speziell nicht anzugeben vermögen, auch sich verpflichten, den
Werth der Sendung mit anzumelden. Die Formulare für solche Anmeldungen (Auofuhranmeldescheine
bezw. Erklärungen für die Ausfuhr) sind im voraus vom Hauptamt des Wohnortes des betreffenden
Handeltreibenden mit der Firma des letzteren und der Bemerkung „Gattung allgemein" unter Beidruck des
hauptamtlichen Stempels zu versehen.
(2) Die Nachlieferung von Anmeldescheinen binnen längstens achttägiger Frist gegen Einreichung
eines Interimsscheines, der unverpackte Güter nur nach Gattung, Stückgüter nur nach Art der Kolli nach-
weist, wird beim unmittelbaren Ausgang zur See allgemein in denjenigen Seehäfen gewährt, welche
Sitz einer die Funktionen einer Anmeldestelle wahrnehmenden Zollstelle sind (§. 6 Absatz 2 des Gesetzes).
(3) Bei den auf Grund direkter Frachtpapiere 2c. mit gelbem Anmeldeschein zur Durchfuhr ange-
meldeten Waaren ist eine allgemeine Bezeichnung der Waarengattung nach ihrer sprachgebräuchlichen oder
handelsüblichen Benennung zugelassen.
(4) Die Zolldirektivbehörden können im Bedürfnißfalle gestatten, daß bei der Ausfuhr von Massen-
artikeln dieselben unter Ausstellung eines Anmeldescheins und Entrichtung der darauf zu berechnenden
statistischen Gebühr auch dann zusammen angemeldet werden, wenn die Ausfuhr nicht auf einmal, sondern
nach und nach, jedoch ohne längere Unterbrechung erfolgt.
VIII. Statistische Gebühr.
8. 37.
(1) Die nach §. 13 des Gesetzes zur Entrichtung der statistischen Gebühr dienenden Stempelmarken
werden zum Preise des Stempelbetrages, auf welchen dieselben lauten, bei den Postanstalten verkauft.
Diese halten auch Formulare zu den Ausfuhranmeldescheinen, welche mit einem zur Entrichtung der