Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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der Bundesrath genehmigt, daß diejenigen neuen Stücke der gedachten Anleihe, welche an Stelle ein- 
gezogener, mit dem deutschen Stempel auf Grund des Gesetzes, betreffend die Inhaber-Papiere mit 
Prämien, vom 8. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 210) vorschriftsmäßig versehener derartiger Schuld- 
verschreibungen zur Verausgabung gelangen, durch Aufdruck einer besonderen Bescheinigung als in 
Deutschland umlaufsfähig anerkannt werden. 
Mit der Vermittelung des Umtausches für Deutschland ist von Seiten des Kaeiserlich russischen 
Finanzministeriums das Bankhaus Mendelssohn & Co. in Berlin betraut worden, welches die zum 
Umtausch eingereichten Loose, soweit sie den Stempel in Gemäßheit des Gesetzes vom 8. Juni 1871 tragen, dem 
Reichsschatzamt behufs Prüfung des Stempelaufdrucks vorlegen wird. Falls diese Prüfung die Echtheit 
und Vorschriftsmäßigkeit der Stempelung ergiebt, werden die betreffenden Ersatzstücke von Seiten des 
Reichsschatzamts mit dem Vermerk: „Als umlaufsfähig in Deutschland anerkannt“ versehen werden. Die 
Aushändigung der Ersatzstücke an die Loosbesitzer erfolgt durch das genannte Bankhaus, so daß ein un- 
mittelbarer Verkehr zwischen dem Reichsschatzamt und den Loosbesitzern nicht stattfindet. Kosten werden 
für die Bescheinigung der Umlaufsfähigkeit diesseits nicht erhoben. 
Berlin, den 17. Januar 1896. 
  
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
Die Firma Gebrüder Kurreck zu Königsberg i. Pr. ist nach Maßgabe des §. 9 des Regulativs, be- 
treffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen 2c. Zwecken, zur Zusammensetzung des 
allgemeinen Branntwein-Denaturirungsmittels ermächtigt worden. 
Dem Stations-Kontrolör, Zollinspektor Heumann in Altona ist von der Königlich bayerischen Regierung 
der Titel als Oberzollinspektor verliehen worden. 
  
3. Militär = We sen. 
Die an die Stelle der Anlage 1 zu §. 1 der Wehrordnung vom 22. November 1888 getretene neue 
Landwehr-Bezirkseintheilung für das Deutsche Reich (Anhang zu Nr. 13 des Central-Blatts 
von 1895 S. 69 ff.) wird für den Bereich des VI. Armeekorps (23. und 24. Infanterie-Brigade) in den 
Spalten: „Infanterie-Brigade“ und „Landwehrbezirke“" berichtigt wie folgt: 
  
  
  
  
Infanterie- 
Brigade Landwehrbezirke Bemerkungen. 
  
  
1. Bezirk. Cosel. 
Gleiwitz. Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 23. Infanterie-Brigade, der 
23. — 22. Bezirk dem Kommandeur der 12. Kavallerie-Brigade im Frieden 
Ratibor. unterstellt. 
Käattowit. 
Neiße. 
Oppeln. 
24. Kreuzburg. 
Beuthen D./S. 
In der Zusammensetzung der Landwehrbezirke tritt eine Aenderung nicht ein. 
  
  
 
	        
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