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(1) Der beim Eingang auf dem Anmeldeschein verwendete Gebührenbetrag ist von der Ausgangs-
anmeldestelle unverkürzt zu erstatten.
(5) Wenn von einer zum Durchgang durch das Ausland bestimmten Sendung inländischer Güter
ein Theil im Ausland verblieben ist, so hat die Anmeldestelle am Wiedereingangsort auf dem zur Vorlage
gebrachten Anmeldeschein einen Vermerk über Gattung und Menge der im Ausland verbliebenen Waaren
zu machen und dieselben in der Nachweisung für die Ausfuhr unter Verrechnung der vorschriftlichen
statistischen Gebühr anzuschreiben, wenn der Anmeldeschein mit Marken bereits versehen war. Sofern sich
jedoch auf dem Anmeldeschein noch nicht Stempelmarken im erforderlichen Betrage befunden haben, hat
der Waarenführer vor Uebergabe an die Anmeldestelle denselben für die im Ausland verbliebenen Waaren
mit solchen zu versehen.
S. 47.
Mit Genehmigung der Zolldirektivbehörde kann für bestimmte Arten des Transports, namentlich
für die durch öffentliche Transportanstalten vermittelten, bezüglich der im §. 45 bezeichneten Waaren von
der Entrichtung der statistischen Gebühr bei der zuerst erreichten Anmeldestelle Abstand genommen werden.
Bei Versendungen mittelst der Eisenbahn ist dieses Verfahren allgemein in Anwendung zu bringen.
Uebergangsbestimmung.
Die in den §§.7 und 52 der bisherigen Ausführungsbestimmungen genannten Formulare,
Anlagen 2 àa bis e, 3 und 4, dürfen noch bis Ende des Jahres 1897 verwendet werden.