Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

Erläuterungen. 
1) Bei der Ausfuhr von Waaren in das Ausland hat der Spediteur als Absender für die von ihm abzugebenden 
Ausfuhr-Anmeldescheine das vorstehende Formular zu verwenden und eine von seinem Auftraggeber (Versender) 
unterschriebene Erklärung für die Ausfuhr anzusügen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob alle zu einer Sammel- 
ladung gehörigen Erklärungen der Auftraggeber des Spediteurs dem Anmeldeschein beigefügt sind. 
:2:) Die dem Spediteur von dem Versender übergebenen Erklärungen sind mit fortlaufenden Nummern in dem Spediteur- 
Anmeldeschein zu verzeichnen und mit demselben fest zu verbinden. Am Schlusse des Spediteur-Anmeldescheins find 
die gebührenpflichtigen Mengen in Gesammtsummen anzugeben. 
3) Ist der Spediteur Versender (d. h. derjenige, für dessen Rechnung ein Frachtvertrag abgeschlossen wird) und Ab- 
sender (d. h. derjenige, welcher durch Ausstellung des Frachtbriefes, Konnossements r2c. den Frachtvertrag abschließt) 
in einer Person, so daß ihm also nicht allein das Bestimmungsland, sondern auch die Gattung der von ihm zu 
versendenden Waare aus eigenem Wissen bekannt ist, so hat er zur Anmeldung den gewöhnlichen, grünen An- 
meldeschein für die Ausfuhr zu verwenden und sich auf demselben ausdrücklich als „Versender“ zu bezeichnen. 
!) Die Unterschrift des Ausstellers eines Anmeldescheins ist handschriftlich zu vollziehen und kann durch einen bloßen 
Stempelabdruck oder Vordruck der Firma des Ausstellers nicht ersetzt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.