Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Erläuterungen. 
1) In einer jeden Querspalte darf immer nur eine Waarengattung verzeichnet werden. Im amtlichen Waarenverzeichniß 
zum Zolltarif nicht namentlich aufgeführte Waaren sind nach ihrer handelsüblichen oder sprachgebräuchlichen Be- 
nennung unter Angabe des Materials, aus dem sie hergestellt sind, so zu bezeichnen, daß sie hiernach unter die 
entsprechende statistische Nummer eingereiht werden können. 
2) Als Land der Herkunft ist dasjenige Land anzusehen, aus dessen Gebiet die Versendung der Waare erfolgt ist, und 
als Land der Bestimmung dasjenige Land, nach dessen Gebiet die Versendung der Waare gerichtet ist; dabei bleiben 
die Länder, durch welche die Waare auf dem Transport, sei es auch mit Umladung oder Umspedition, durchgeführt 
wird, außer Betracht. In der Regel ist demnach als Land der Herkunft das Land, aus dessen Eigenhandel die Waare 
herstammt, als Land der Bestimmung das Land, in dessen Eigenhandel die Waare übergeht zu deklariren. Ist das 
Herkunftsland nicht zu ermitteln, so ist statt dessen das Ursprungsland der Waare anzugeben. — Die Freibezirke 
dürfen als Herkunfts= oder Bestimmungsland überhaupt nicht angegeben werden. Die Freihafengebiete Hamburg, 
Cuxhaven, Bremerhaven oder Geestemünde sind als Herkunftsland nur dann anzugeben, wenn die von dort ein- 
gegangenen Waaren daselbst erzeugt oder bearbeitet wurden, als Bestimmungsland nur dann, wenn die dahin aus- 
gehenden Waaren daselbst verbraucht oder bearbeitet werden sollen, oder zur Zeit der Ausfuhr in das Freihafengebiet 
eine Bestimmung über die Weiterversendung der Waaren noch nicht getroffen ist. — Allgemeine Vezeichnungen, wie 
Deutschland, Amerika, Südamerika, Nordamerika, Westindien, Ostindien sind unzulässig. · 
3)DiestatistischenNummernwerdenvondcrAnmeldcstelleemgetragcn,minferndexAussiellerdes Anmeldescheins 
dazu nicht im Stande sein sollte. 
4) Das Gewicht ist netto anzumelden. Doch genügt bei verpackten Waaren, wenn in den einzelnen Kolli nur eine 
Waarengattung enthalten ist, die Angabe des Bruttogewichts unter Bezeichnung der Verpackungsart. Bei Flüssigkeiten, 
mit Ausnahme von Syrup, Melasse, ausgelassenem Honig, auch künstlichem, flüssigem Zucker in Fässern, sowie bei 
gasförmigen Körpern wird die unmittelbare Umschließung (Fässer, Flaschen, Kruken u. dergl.) zum Nettogewicht gerechnet. 
5) Uebereinstimmung des im Anmeldeschein angegebenen Herkunfts= und Bestimmungslandes mit dem Absendungs= und 
Bestimmungsort des Frachtbriefes ist nicht erforderlich. 
6) Wenn ein Formular nicht ausreicht, um damit die zu einem Frachtbriefe gehörigen Waaren anzumelden, so können 
demselben weitere Formulare angeheftet werden. Sämmtliche Formulare werden alsdann als ein Anmeldeschein 
angesehen, und die statistische Gebühr ist nach den gebührenpflichtigen Gesammtmengen zu berechnen. 
7!) Die Unterschrift des Ausstellers eines Anmeldescheines ist handschriftlich zu vollziehen und kann durch einen bloßen 
Stempelabdruck oder Vordruck der Firma des Ausstellers nicht ersetzt werden. 
Der Betrag der zu diesem Anmeldeschein entwertheten Stempelmarken ist mir zurückgezahlt. 
den D 189. .
	        
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