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Erläuterungen.
1) In einer jeden Querspalte darf immer nur eine Waarengattung verzeichnet werden. Im amtlichen Waarenverzeichniß
zum Zolltarif nicht namentlich aufgeführte Waaren sind nach ihrer handelsüblichen oder sprachgebräuchlichen Be-
nennung unter Angabe des Materials, aus dem sie hergestellt sind, so zu bezeichnen, daß sie hiernach unter die
entsprechende statistische Nummer eingereiht werden können.
2) Als Land der Herkunft ist dasjenige Land anzusehen, aus dessen Gebiet die Versendung der Waare erfolgt ist, und
als Land der Bestimmung dasjenige Land, nach dessen Gebiet die Versendung der Waare gerichtet ist; dabei bleiben
die Länder, durch welche die Waare auf dem Transport, sei es auch mit Umladung oder Umspedition, durchgeführt
wird, außer Betracht. In der Regel ist demnach als Land der Herkunft das Land, aus dessen Eigenhandel die Waare
herstammt, als Land der Bestimmung das Land, in dessen Eigenhandel die Waare übergeht zu deklariren. Ist das
Herkunftsland nicht zu ermitteln, so ist statt dessen das Ursprungsland der Waare anzugeben. — Die Freibezirke
dürfen als Herkunfts= oder Bestimmungsland überhaupt nicht angegeben werden. Die Freihafengebiete Hamburg,
Cuxhaven, Bremerhaven oder Geestemünde sind als Herkunftsland nur dann anzugeben, wenn die von dort ein-
gegangenen Waaren daselbst erzeugt oder bearbeitet wurden, als Bestimmungsland nur dann, wenn die dahin aus-
gehenden Waaren daselbst verbraucht oder bearbeitet werden sollen, oder zur Zeit der Ausfuhr in das Freihafengebiet
eine Bestimmung über die Weiterversendung der Waaren noch nicht getroffen ist. — Allgemeine Vezeichnungen, wie
Deutschland, Amerika, Südamerika, Nordamerika, Westindien, Ostindien sind unzulässig. ·
3)DiestatistischenNummernwerdenvondcrAnmeldcstelleemgetragcn,minferndexAussiellerdes Anmeldescheins
dazu nicht im Stande sein sollte.
4) Das Gewicht ist netto anzumelden. Doch genügt bei verpackten Waaren, wenn in den einzelnen Kolli nur eine
Waarengattung enthalten ist, die Angabe des Bruttogewichts unter Bezeichnung der Verpackungsart. Bei Flüssigkeiten,
mit Ausnahme von Syrup, Melasse, ausgelassenem Honig, auch künstlichem, flüssigem Zucker in Fässern, sowie bei
gasförmigen Körpern wird die unmittelbare Umschließung (Fässer, Flaschen, Kruken u. dergl.) zum Nettogewicht gerechnet.
5) Uebereinstimmung des im Anmeldeschein angegebenen Herkunfts= und Bestimmungslandes mit dem Absendungs= und
Bestimmungsort des Frachtbriefes ist nicht erforderlich.
6) Wenn ein Formular nicht ausreicht, um damit die zu einem Frachtbriefe gehörigen Waaren anzumelden, so können
demselben weitere Formulare angeheftet werden. Sämmtliche Formulare werden alsdann als ein Anmeldeschein
angesehen, und die statistische Gebühr ist nach den gebührenpflichtigen Gesammtmengen zu berechnen.
7!) Die Unterschrift des Ausstellers eines Anmeldescheines ist handschriftlich zu vollziehen und kann durch einen bloßen
Stempelabdruck oder Vordruck der Firma des Ausstellers nicht ersetzt werden.
Der Betrag der zu diesem Anmeldeschein entwertheten Stempelmarken ist mir zurückgezahlt.
den D 189. .