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(2) Bei der Anschreibung der unter einer Nummer zum statistischen Waarenverzeichniß zusammen
aufgeführten Branntweine ist in den Einfuhrnachweisungen außer der statistischen Nummer stets die
handelsübliche Benennung der Waarengattung mit anzugeben.
(3) Bei der Ausfuhr von Branntwein oder alkoholhaltigen Fabrikaten unter steueramtlicher Kon-
trole ist außer Gewicht und namentlicher Bezeichnung der Gattung nach den Abfertigungspapieren die
Litermenge reinen Alkohols anzugeben.
(4) Bei Branntweinen, die im Veredelungsverkehr aus Theilungslagern ausgeführt werden, liegt
dem Absender die Deklaration der Litermengen reinen Alkohols ob, wobei eventuell durch Abschätzung
ermittelte Angaben genügen.
(5) Werden Branntwein oder alkoholhaltige Fabrikate ohne Steuerkontrole ausgeführt, so ist in
der guezwe ung die namentliche Bezeichnung der Gattung und der Vermerk „ohne Steuerkontrole“ auf-
zunehmen.
(6) Bei der Ausfuhr von zuckerhaltigen Waaren unter steueramtlicher Kontrole ist außer Gewicht
und Gattung der Waaren auch die der Berechnung des Ausfuhrzuschusses beziehungsweise der Steuer-
vergütung zu Grunde gelegte Menge des darin enthaltenen Zuckers, sowie der in Anspruch genommene
Zuschuß- beziehungsweise Vergütungssatz anzugeben.
(7) Werden Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchte, Gerste, Raps und Rübsaat, oder werden
Mühlen= oder Mälzereifabrikate gegen Ertheilung von Einfuhrscheinen ausgeführt, so ist in den Nach-
weisungen über die Ausfuhr der Vermerk „gegen Einfuhrschein“ aufzunehmen.
(8) Werden dergleichen Einfuhrscheine bei Aufnahme der genannten Waaren in Niederlagen er-
theilt, so ist die Ertheilung derselben im Niederlageregister zu vermerken und in den Ausfuhrbegleit-
papieren der Vermerk „gegen Einfuhrschein“ für die spätere Anschreibung der Waare aufzunehmen.
(9) Strandgut ist als solches ausdrücklich zu bezeichnen; bei der Eintragung in die Verkehrs-
nachweisungen ist der Auktionserlös für dasselbe anzugeben.
10) Bei zollpflichtigen Waaren, welche ausnahmsweise zollfrei abgelassen werden, ist der Grund
der Zollbefreiung anzugeben und der Zollsatz ersichtlich zu machen, nach dem sie andernfalls hätten ver-
zollt werden müssen, nämlich:
a) bei Retourwaaren, welche beim Ausgang nicht vormerklich behandelt und daher in der
Nachweisung IV angeschrieben wurden, in Folge veränderter Bestimmung aber wieder
eingeführt, jedoch auf Grund des §. 113 oder 118 Absatz 2 des Vereinsgollgesetzes zoll-
frei abgelassen wurden;
b) bei Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz), welches ohne vorherige Denaturirung für
gewisse Zwecke und in besonderen Fällen bis zu dem Betrage von 12 „E. für je
100 kg netto auf gemeinschaftliche Rechnung vom Zoll befreit worden ist;
F) bei Gegenständen, welche für die beim Deutschen Reich beglaubigten Gesandten eingingen
und auf Rechnung des Reichs zollfrei abgelassen wurden;
d) bei Produkten der deutschen Seefischerei, welche auf gemeinsame Rechnung zgollfrei ein-
gelassen wurden;
e) bei zollpflichtigen Gegenständen der badischen Zollausschlüsse, welche zollfrei eingeführt
werden:
s) bei zollpflichtigen Gegenständen, welche im kleinen Grenzverkehr (§. 116 des Vereins-
zollgesetzes) zollfrei eingeführt werden, wie z. B. Milchprodukte, Jungvieh als Zuwachs
auf der Weide;
8) bei Waaren, welche erweislich auf dem Transport durch Zufall zu Grunde gegangen
oder am Bestimmungsort in verdorbenem oder zerbrochenem Zustande angekommen sind
(§. 48 des Vereinszollgesetzes), sofern sie nicht, in Folge der eingetretenen Veränderung
der Waare, wie z. B. zu Dünger bestimmte Heringe, unter eine besondere Nummer des
Zolltarifs fallen;
h) bei Waaren, welche zur Herstellung von Kakaopräparaten und zuckerhaltigen Waaren
für die Ausfuhr zollfrei abgelassen werden;
i) bei Waaren, welche auf besonderen Bundesrathsbeschluß zollfrei belassen werden.
ul) Bei Gegenständen aus Zollprozessen, Niederlagegütern, im Grenzbezirk gesundenen oder gemäß
§. 157 des Vereingzollgesetzes beschlagnahmten Waaren, Strandgütern, welche im Wege des öffenllichen