Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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anderen Zoll= oder Steuerstelle, in den Nachweisungen für die Einfuhr angeschrieben 
worden sind. 
Die Eintragungen über Verzollungen in Folge von Abrechnungen aus: 
Mühlenlagern, Oelfabriken (auch für Erdnüsse), Reisstärkefabriken, Reisschälmühlen, 
Mälzereien, Petroleumraffinerien sind von einem Oberbeamten der Zollverwaltung hin- 
sichtlich ihrer Uebereinstimmung mit den Ergebnissen der regulativmäßigen Abrechnungen zu 
prüfen, was durch Unterschrift desselben zu bestätigen ist. 
2. Uebersicht der aus Niederlagen und Freibezirken gegen Entrichtung des tarifmäßigen 
Eingangszolles in den freien Verkehr zurückgeführten inländischen Waaren. 
3. Uebersicht der nach §. 5 Ziffer 10 des Zolltarifgesetzes zollfrei abgelassenen Schiffsbau- 
materialien. 
4. Uebersicht der in den Nachweisungen für die Einfuhr angeschriebenen an sich zollpflichtigen 
Gegenstände, die zollfrei abgelassen wurden, aber nachträglich verzollt worden sind (z. B. 
Verzollungen von Weinlagern mit eisernem Kredit). 
Außerdem ist: 
5. Eine Uebersicht des am Schlusse jedes Kalenderjahres verbliebenen Bestandes von den auf 
eisernen Kredit angeschriebenen Weinmengen, nach Zollsätzen zerlegt aufzustellen und bis 
zum 1. Februar des folgenden Jahres einzureichen. 
(4) Der durch Anrechnung von Einfuhrscheinen (Nr. 8 der Ausführungsbestimmungen zu dem 
Gesetze vom 14. April 1894 wegen Abänderung des Zolltarifgesetzes) beglichene Zollbetrag ist nach dem 
Muster der Anlage 16 anzugeben. Die Anschreibungen sind täglich fortlaufend zu führen und zweimal 
monatlich zusammen mit den Verkehrsnachweisungen unter besonderer Aufführung im Gesammtverzeichniß 
an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. 
(5) Die Einträge der Nachweisung Muster 16 sind vor der Absendung vom Amtsvorstande 
“2 dessen Stellvertreter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, was durch Unterschrift zu 
bestätigen ist. 
  
C. Angaben, die nur von Anmeldestellen in Hafenplätzen im Verkehr mit dem Freihafengebiet Hamburg 
zu machen sind. 
8. 28. 
(1) Wenn aus einem Hafen des Zollgebiets Waaren seewärts mit der Bestimmung nach dem 
hamburgischen Freihafengebiet ausgehen, so hat die Anmeldestelle in den von den Schiffsführern oder 
Schiffsexpedienten abzugebenden Frachtmanifestabschriften (§§. 23 und 24 der Ausführungsbestimmungen) 
die Nummern der Verkehrsnachweisungen, in welchen die Waaren angeschrieben sind, ferner die Blatt- 
und laufenden Nummern, unter welchen die Anschreibung erfolgt ist, endlich die Monatshälfte, auf welche 
die Verkehrsnachweisungen sich beziehen, ersichtlich zu machen. 
(2) Die so vervollständigten Abschriften der Frachtmanifeste, Ladelisten und --Bücher, in welchen 
der hamburgische Empfänger sowie Marke und Nummer der einzelnen Waarenposten vermerkt werden 
müssen, sind von der Anmeldestelle, sobald alle darin verzeichneten Waaren in die Verkehrsnachweisungen 
aufgenommen sind, zugleich mit diesen dem Kaiserlichen Statistischen Amt zu übersenden. 
(3) Die Zahl der eingesandten Frachtmanifestabschriften ist in dem Gesammtverzeichniß der Nach- 
weisungen mit aufzuführen. r 
.29. 
Die an der Grenze gegen das hamburgische Freihafengebiet belegenen Anmeldestellen haben 
darauf zu achten, daß, wenn auf Flußfahrzeugen, die nicht von der Ober-Elbe kommen, oder mit Fuhren, 
Lastthieren oder Trägern Waaren in das Freihafengebiet zur Durchfuhr durch dasselbe behufs Weiter- 
befoͤrderung über See gebracht werden, in den beim Ausgang in das Freihafengebiet abzugebenden An— 
meldescheinen oder, wenn der Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, in den Bezettelungen angegeben 
werde, an welches Schiff oder an welchen Empfänger die Waaren abgeliefert werden sollen (§. 22 der 
Ausführungsbestimmungen). 
S. 30. 
(1) Bei der Einfuhr über See aus dem hamburgischen Freihafengebiet in einen Hafen des 
Zollgebiets hat die Anmeldestelle in dem Ankunftshafen darauf zu achten, daß in den von dem Schiffs-
	        
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