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schriften. Gebührenerhebungen, die von den Anmeldestellen bei der Abnahme der Anmeldungen (C. 7)
verabsäumt wurden, sind durch nachträgliche Verwendung und Entwerthung von Stempelmarken herbei-
zuführen, welche der für die Entrichtung der statistischen Gebühr dem Reich gegenüber Verhaftete G. 13
Absatz 2 des Gesetzes) anzukaufen hat. Die entwertheten Marken hat die Anmeldestelle der Beantwortung
des Revisionsprotokolls als Beläge beizufügen.
(2) Erstattungen sind baar oder in Marken zu leisten, jedoch findet, abgesehen von den im §. 45
der Ausführungsbestimmungen erwähnten Fällen, eine Erstattung an solche Absender, welche außerhalb
des Deutschen Reichs oder des deutschen Zollgebiets ihren Wohnsitz haben, nicht statt. Dem Waaren-
führer steht es frei, die Rückzahlung des Betrages für zu viel verwendete Stempelmarken auf der An-
meldung zu beantragen. Die Anweisung zur Zurückzahlung ertheilt die mit der Prüfung der Anmeldung
betraute Direktivbehörde.
(3) Den Bundesregierungen werden Erstattungen für zu viel verwendete Marken in derselben
Weise, wie die nach §. 45 der Ausführungsbestimmungen zu leistenden Zurückzahlungen an statistischer
Gebühr aus der Reichskasse erstattet.
(4) Auf die Verjährung der statistischen Gebühr finden die Bestimmungen im §. 15 des Vereins-
zollgesetzes Anwendung.
S. 42.
(1) Der Verkauf erledigter Anmeldescheine für die Statistik des Waarenverkehrs kann geschehen,
sobald dieselben nach erfolgter Entscheidung der Revisionsprotokolle ein Jahr lang aufbewahrt worden
sind; er ist jedoch von der Ertheilung der Decharge über die Rechnung, in welcher der Nachweis der
Revision erfolgt, abhängig zu machen.
(2) Bei dem Verkauf ist die Einstampfung der Anmeldescheine zur Bedingung zu machen. Der
Erlös. *“ den Landesregierungen, welche die Kosten der Aufbewahrung und des-Verkaufs-zu.
tragen haben. ·
8. 43.
Das Kaiserliche Statistische Amt hat den Druck der Formulare zu den Nachweisungen und Ueber-
sichten zu veranlassen. Dieselben werden den Anmeldeämtern unentgeltlich zugestellt.
IV. Die von dem Kaiserlichen Statistischen Amt aufzustellenden Nachweisungen und
Uebersichten.
S. 44.
(I) Aus dem statistischen Material, welches nach dem Vorstehenden dem Kaiserlichen Statistischen
Amt zugeht, hat dasselbe folgende Nachweisungen zu bearbeiten und mit thunlicher Beschleunigung in
geeigneten Uebersichten und Zusammenfassungen zu veröffentlichen:
I. Monatsnachweisungen.
Monatliche Nachweise über den auswärtigen Handel des deutschen Zollgebiets.
II. Jahresnachweisungen.
Der auswärtige Handel nach Menge und Werth der Waarengattungen.
Der auswärtige Handel im Verkehr mit einzelnen Ländern nach Menge und Werth der
Waarengattungen.
Der auswärtige Handel nach Waarengattungen und Mengen mit Unterscheidung der Her-
kunfts= und Bestimmungsländer.
Der Niederlageverkehr.
Der Veredelungsverkehr.
Diie Berechnung der Zollerträge.
7. Der auswärtige Handel in systematischer Gruppirung.
)Die unmittelbare Durchfuhr ist nach Mengen, Waarengattungen, Herkunfts= und Bestimmungs-
ländern ohne Angabe von Werthen darzustellen.
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