Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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b) die vor diesem Zeitpunkte ausgestellten nationalen Meßbriefe deutscher Segel- und Dampf- 
schiffe, einschließlich der nach §. 17 der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 
20. Juni 1888 unter Anwendung des britischen Abugsversahrens für die Maschinen-, 
Kessel= und Kohlenräume ausgestellten Spezialmeßbriefe deutscher Dampfschiffe. Deutsche 
Schiffe, deren Meßbrief vor dem 1. Juli 1895 ausgestellt ist, können jedoch zur Feststellung 
des der Entrichtung der Schiffsabgaben zu Grunde zu legenden Nettoraumgehalts dem 
Abzug des aus ihrem Meßbriefe zu entnehmenden, nöthigenfalls aber durch Nachver= 
messung zu ermittelnden Inhalts der Räume für den Schiffsführer und die Bootsmanns- 
vorräthe verlangen. Bei deutschen Dampfschiffen, welche nicht einen Spezialmeßbrief, 
sondern einen regelmäßigen vor dem 1. Juli 1895 ausgestellten Meßbrief besitzen, wird, 
wenn sie nicht die Berechnung der Schiffsabgaben nach dem in dem regelmäßigen oder 
einem Suezkanal-Meßbrief nachgewiesenen Nettoraumgehalt verlangen, der Abzug für die 
Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume nach den norwegischen Vorschriften durch kosten- 
freie Nachvermessung festgestellt, während die zur Bestimmung des Nettoraumgehalts sonst 
erforderlichen Angaben dem deutschen Meßbriefe ohne Nachvermessung entnommen werden. 
Berlin, 20. November 1896. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Rothe. 
  
Der dritte Nachtrag zur Amtlichen Liste der Schiffe der deutschen Kriegs= und Handels-Marine mit 
ihren Unterscheidungs-Signalen für 1896 ist erschienen. 
  
2. Militär---Wesen. 
— 
Nachtrags-Verzeichniß 
derjenigen Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissen- 
schaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
(Vgl. Bekanntmachung vom 23. Juni 1896, Central-Blatt S. 153.) 
  
Die mit einem bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
Oeffentliche Lehranstalten. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur 
Darlegung der Befähigung genühgt. · 
a. Gymnasien. 
Königreich Preußen. 
Trier: Friedrich Wilhelms-Gymnasium (bisher: Gymnasium, unter A. a. I des Hauptverzeichnisses), 
!) Kaiser Wilhelms-Gymnasium (verbunden mit Real-Gymnasium) — bisher: Gymnasium (ver- 
bunden mit Real-Gymnasium), unter A. a. 1 des Hauptverzeichnisses. — 
# *) Gymnasium mit der Befugniß, Befähigungszeugnisse auch seinen von dem Unterricht im Griechischen dispen. 
sirten Schülern auszustellen, wenn letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen 
und nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung ein Zeugniß über genügende Aneignung 
des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben.
	        
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