Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Drivat-Lehranstalten.) 
Großherzogthum Hessen. 
Mainz: Privat-Lehranstalt von Adolph Schickert (früher Dr. Heinrich Heskamp)h). 
Anmerk. Die Verleihung der Berechtigung hat vorläufig nur bis zum Östertermin 1898 
einschließlich Geltung. 
Herzogthum Sachsen-Meiningen. 
Salzungen: Privat-Realschule von Heinrich Christian Wehner. 
Freie und Hansestadt Hamburg. 
Hamburg: Schule von F. L. Nirrnheim. 
Ist am 30. September 1896 geschlossen worden. 
Berlin, den 21. November 1896. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
3Z. Zoll= und Steuer-Wesen. 
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Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen. 
Im Königreich Preußen. 
Dem Hauptsteueramt für ausländische Gegenstände zu Cöln ist die Befugniß zur Abfertigung 
der sogenannten Plattstichgewebe aus Baumwolle (Nr. 2 45 des Zolltarifs) zu den ermäßigten Zollsätzen 
und dem Steueramt I. zu Bünde im Bezirk des Hauptsteueramts zu Minden die Befugniß zur Er- 
ledigung von Begleitscheinen 1 über die für die Fischzuchtanstalt in Bünde aus dem Auslande leer zurück- 
gesandten Emballagen von Fischsendungen ertheilt worden. 
Im Königreich Bayern. 
Das Nebenzollamt ll. zu Griesen im Bezirk des Hauptzollamts zu Pfronten ist zur Erledigung 
von Begleitscheinen 1 des Hauptzollamts zu Furth i. W. über österreichische unter Kolloverschluß im 
Durchfuhrverkehr abgefertigte Stückgüter ermächtigt worden. 
Im Königreich Württemberg. 
Im Bezirk des Kameralamts zu Heiligkreuzthal ist an der Eisenbahnstation Buchau ein Grenz- 
steueramt mit der Befugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Bier, Branntwein, Wein und 
geschrotenes Malz errichtet worden. 
Im Herzogthum Sachsen-Meiningen. 
Die Steuerstelle zu Kranichfeld ist aufgehoben worden. 
Im Herzogthum Anhalt. 
Die Steuerämter II. zu Oranienbaum und Zerbst im Bezirk des Hauptsteueramts zu Dessan 
sind in Steuerämter I. umgewandelt worden. Dem ersteren ist die Befugniß zur Ausfertigung von 
Begleitscheinen I und IlI über unbearbeitete Tabackblätter beigelegt. 
  
*) Die nachfolgenden Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter Leitung eines 
Regierungs-Kommissars abgehaltenen Entlassungs-Prüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung die Prüfungsordnung von der 
Liurschtstehen genehmigt ist. Dispensationen von der mündlichen Prüfung oder einzelnen Theilen derselben 
ind unstatthaft.
	        
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