Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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angebrachte Lichter zu erkennen ist. Bei geschlossenen Thoren zeigen sich 4 Lichter im Quadrat; die 
Lichter der Einfahrtsthore zeigen rothe, die der Ausfahrtsthore grüne Farbe. 
S. 23. » 
Für die Feststellung und Zahlung der Kanalabgaben und Schleppgebühren und die Kontrole 
darüber, wie behufs der zollamtlichen Abfertigung, hat jedes in den Kanal eintretende Schiff auf 
Verlangen der Hafenbehörde in der Einfahrtsschleuse oder an einer von der Hafenbehörde zu bestimmenden 
Stelle des Binnenhafens festzumachen. 
  
Abschnitt 1V. 
Fahrt durch den Kanal. 
24. 
Bezüglich des Ausweichens, der gühru von Lichtern u. s. w. gelten die Bestimmungen der 
Kaiserlichen Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens von Schiffen auf See vom 7. Januar 1880 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1) und der sie abändernden Kaiserlichen Verordnung vom 16. Februar 1881 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 18) mit den aus dieser Betriebsordnung sich ergebenden Modifikationen. 
S. 25. 
Die Fahrgeschwindigkeit über dem Grund darf 15 km = 8,1 Seemeilen in der Stunde, sofern 
dem einzelnen Schiffe nicht vom Kaiserlichen Kanalamt eine größere Fahrgeschwindigkeit ausdrücklich erlaubt 
ist, nicht überschreiten. Sie muß unter allen Umständen auf Verlangen des Lootsen entsprechend er- 
mäßigt werden, wenn dieser nach seinem pflichtmäßigen Ermessen von der gestatteten Fahrt Gefahren für 
die Kanalanlagen oder das Schiff befürchtet. 
S. 26. 
Außer dem im F§. 25 Absatz 2 gedachten Falle ist die Fahrgeschwindigkeit rechtzeitig zu vermindern 
bezw. auf Anordnung des Lootsen die Maschine zu stoppen für das Passiren von: 
. entgegenkommenden Schiffen, 
Schiffen, welche festgemacht haben, 
Baggern und beladenen Baggerprähmen, 
Strecken, welche durch die Signale (Anl. 1 Nr. 21) kenntlich gemacht sind, 
Fährbuchten, und zwar hier von den durch weißen Anstrich kenntlich gemachten Stangen 
der elektrischen Lichtleitung an bis zur Fährbucht selbst; 
ferner: 
beim Lootsenwechsel zu Nübbel, 
auf Anruf der Zollwachtboote oder der die Zollkontrole ausübenden Beamten, 
wenn von Kanalbeamten durch Schwenken einer rothen Flagge bei Tage, einer rothen 
Laterne bei Nacht das allgemeine Haltesignal (Anl. 1 Nr. 25) gegeben wird. 
Für die Fälle zu 2—5 ist unter verminderter Geschwindigkeit eine solche Geschwindigkeit zu 
verstehen, die nöthig ist, einen schädlichen Wellenschlag zu verhüten. 
In den Strecken zwischen den beiderseitigen Vorsignalen der Dreh= und Pontonbrücken ist die 
Fahrgeschwindigkeit stets so weit zu ermäßigen, daß sie höchstens 4 Seemeilen in der Stunde gleichkommt. 
8. 27. 
Die Fahrt durch den Kanal ist ohne jeden, nicht durch zwingende Gründe gebotenen Aufenthalt 
bezw. nach Anweisung der Betriebsbeamten anzutreten und zu vollenden. · 
· Die durch ungerechtfertigten Aufenthalt unmittelbar wie mittelbar entstehenden Kosten für Zoll- 
bewachung, längere Inanspruchnahme des Lootsen, des Schleppdampfers u. s. w. haben die Schiffsführer 
bezw. Rheder zu tragen (s. Tarif Anl. 2). 
Die Kanalverwaltung ist insbesondere berechtigt, Fahrzeuge, die ohne triftigen Grund im Kanal- 
gebiet sich aufhalten, hinausschleppen zu lassen und dafür die tarifmäßigen Schleppgebühren den Schiffs- 
führern bezw. Rhedern aufzuerlegen. 
Daraus, daß bei der Durchfahrt durch Festkommen des eigenen oder eines anderen Schiffes oder 
durch Maßnahmen, welche im Interesse eines sicheren Verkehrs geboten sind, Verzögerungen eintreten, 
können keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz wegen Zeitversäumniß erhoben werden. 
8. 28. 
Sämmtliche Schiffe, welche den Kanal befahren, müssen bei Tage ihre Nationalflagge, bei Nacht außer 
den vorgeschriebenen Lichtern — soweit sie nicht unter Zollleuchte fahren — ein weißes Licht am Heck führen. 
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