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kommenden Schiffe oder Schleppzuge, dem es unter den obwaltenden Umständen ein Leichtes ist, auszu-
weichen, bezw.
zu stoppen, ohne eigene Gefährdung nicht ausweichen zu können, so hat es, um dies
anzuzeigen, das Warnungssignal Nr. 43 mit der Dampfpfeife oder Sirene zu geben, worauf das ent-
gegenkommende Schiff oder der Schleppzug mit 3 kurzen Tönen antwortet, stoppt bezw. ausweicht und das
ostwärts steuernde Schiff zuerst passiren läßt.
Verbo
1.
2.
Abschnitt V.
Allgemeine Verbote.
S. 41.
ten ist:
das Ankern im Kanal, mit Ausnahme der als Ausweichestellen dienenden Obereiderseen und
unvermeidlicher Fälle auf Anordnung des Lootsen;
das Ueberbordwerfen von Ballast, Kohlen, Asche oder sonstigen Gegenständen, welche das
Fahrwasser verschlechtern oder behindern können;
Ist etwas derartiges über Bord gefallen, so ist davon sofort dem Lootsen, unter An-
gabe des Ortes und der Menge, Anzeige zu machen. Versuche zur Wiedererlangung über
Bord gefallener Gegenstände dürfen während der Fahrt nicht gemacht, können aber auf
Antrag von dem Kanalamt auf Kosten des Antragstellers angeordnet werden;
das Schießen, Jagen und Fischen auf dem Kanal;
das Festmachen an den Stangen der Telegraphen- und Lichtleitung;
das Stechen mit Haken und Schiebestangen in die Böschungen über, wie unter Wasser;
der Gebrauch der Dampfpfeife und der Sirene außer in den Fällen und in der Art, die
von der Betriebsordnung vorgeschrieben sind.
Abschnitt VI.
Besondere Vorkommnisse.
8. 42.
Anlegen und Festmachen.
. In der Regel darf nur an den Ausweichestellen, an den Leitwerken der Schleusen, an den
Dalben vor den Drehbrücken bis zum Deckungssignal, soweit diese nicht durch rothen An-
strich der Köpfe als nicht zum Anlegen bestimmt bezeichnet sind, an den Kais, Ladebrücken
und Dalben der Innenhäfen und an den Ladestellen des Kanals festgemacht werden.
Im Nothfall sowie im Falle des §5. 36 zu 2b darf auch an den Pollern festgelegt werden,
welche längs des ganzen Kanals angebracht sind.
.In der Regel soll an der Steuerbordseite festgelegt werden; an der Backbordseite darf dies
nur dann geschehen, wenn starker Wind von Backbord quer zum Kanal steht.
Zum Festmachen dürfen, außer in den Innenhäfen, Stahltrossen nicht verwendet werden.
§. 43.
Festliegen.
. Auf jedem festgelegten Schiffe sind Leute und Werkzeuge zum Fiehren bezw. Kappen der
Trossen bereit zu halten.
Die das Fahrwasser sperrenden Trossen müssen gefiehrt werden, wenn ein anderes Schiff
passiren will.
Das Probiren der Schiffsmaschinen ist an den Anlegeplätzen nur unmittelbar vor dem
jedesmaligen Abgange gestattet, darf nur mit der zulässig geringsten Dampfkraft ausgeführt
und nicht über wenige Minuten ausgedehnt werden.
Im Kanalprofil festliegende Schiffe haben während der Dunkelheit je eine weiße Laterne
vorn und hinten an der dem Fahrwasser zugekehrten Bordseite auszuhängen.
Bei Schleppzügen genügt es, wenn von den zunächst der Fahrrinne liegenden Schiffen
das vorderste am Bug, das hinterste am Heck eine weiße Laterne führt.
Schiffe, die in den Obereiderseen (von km 65—70,8) ankern, müssen unter ihrer Anker-
laterne noch eine rothe zeigen.