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2. Der Kaiserliche General-Konful ertheilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis nach
Maßgabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die Sendung
zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt der Kolli
zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das Gewicht der Kolli
wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf dem Maschinenmarkt vorhandenen Waagen nicht
feststellen läßt. In diesem Falle ist von dem General-Konsul eine bezügliche Bescheinigung
in dem Formular abzugeben.
.3. Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter davon
abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen General-Konsul zu liefernden
Zetteln beklebt werden, auf welchen der Name des Empsängers des zurückgehenden Aus-
stellungsgutes, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben ist.
4. Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze zoll-
frei in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amt des Bestimmungs-
ortes beantragt, oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze Anstände, so sind die
Güter unter Zollkontrole mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen Amt zu überweisen,
welchem die schließliche Abfertigung obliegt.
5. Soweit der nach Ziffer 2 ertheilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter nicht
so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waaren unter eine statistische Nummer
erfolgen kann, auch der Grenzeingangsdeklarant nicht zur sofortigen Ergänzung der erforder-
lichen Daten im Stande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Verkehr dennoch
gemäß Ziffer 4 erfolgen. Das Abfertigungsamt hat alsdann die Ergänzung der statistischen
Daten nachträglich durch Befragen der Waarenempfänger herbeizuführen. Hierzu kann das
Abfertigungsamt die Vermittelung derjenigen Steuerämter, in deren Bezirk die Waaren-
empfänger ihren Wohnsitz haben, in Anspruch nehmen.
Berlin, den 31. Januar 1896.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
3. Polizei = Wesen.
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.
Name und Stand Alter und Heimath Behörde, welche die Datum
5 2 Grund " des
2 der Bestraf n Auswelsung Ausweisungs-=
r- der Ausgewiesenen. ung. beschlossen hat. beschlufses.
C□
1. 2. 3. 4. 5. 6.
a) Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs:
1.| Luigi Cardinali, geboren am 31. Dezember 1855 zus einfacher Diebstahl im Königlich württember. 8. November
Handelsmann, Torsogne= Tornolo, Provinz Parma, Rückfalle, gische Regierung für den v J.
Italien, italienischer Staatsangehöriger, (2 Jahre Zuchthaus, Donaukreis zu Ulm,
laut Erkenntniß vom
3. November 1893), DIE SEITE IST SEPERAT EINZULESEN UND TABELARISCH EINZUFÜGEN
. .