Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

ale. 
— 638 — 
Bollregulativ 
für 
die Tabacklaugefabriken zu Bremen.) 
Den Inhabern von Tabacklaugefabriken zu Bremen kann von der Direktivbehörde für die zur 
Herstellung der Tabacklauge verwendeten Tabackstengel Zollfreiheit nach Maßgabe der folgenden Be- 
stimmungen widerruflich gewährt werden: 
1. 
Die Fabrikräume, welche nebst den bar befindlichen Geräthen dem Hauptamt zu deklariren 
sind, müssen durch sichere Umschließungen von dem umgebenden Gebiet abgeschlossen werden und stehen 
unter Aufsicht und Mitverschluß der Zollbehörde. Die Fabrikanten haben allen Anforderungen der letzteren 
auf die sichernde bauliche Einrichtung der Fabrikräume Folge zu leisten. Jede Veränderung ist dem 
Hauptamt vorher anzuzeigen und bedarf der Genehmigung desselben. 
S. 2. 
Den Beamten der Zollverwaltung ist der Zutritt zu sämmtlichen Fabrikräumen jederzeit gestattet. 
Die Einsicht der Handlungsbücher steht den Mitgliedern des Hauptamts, sowie den von diesem beauf- 
tragten Oberbeamten zu. 
. 3. 
Wer die Fabrikräume verläßt, hat sich ba dem wachthabenden Beamten zu melden, welcher eine 
körperliche Untersuchung veranlassen kann. 
  
8. 4. 
Das Hauptamt ist befugt, die Entlassung solcher Arbeiter zu fordern, welche sich Ungehörigkeiten 
zu Schulden kommen lassen, oder gegen welche der dringende Verdacht einer Defraude vorliegt. 
S. 5. 
Die Fabrikanten haben für die zur Laugenbereitung bestimmten Tabackstengel die Bewilligung 
eines Transitlagers unter amtlichem Mitverschluß nachzusuchen. Auf dasselbe finden die Bestimmungen 
des Privatlager-Regulativs Anwendung, insoweit hier nicht besondere Bestimmungen getroffen sind. 
  
F. 6. . 
Sobald die Bereitung der Tabacklauge erfolgen soll, ist der zuständigen Zollstelle rechtzeitig, 
und zwar in der Regel am Tage zuvor, eine Anmeldung über die zur Verarbeitung bestimmten Taback- 
stengel zu übergeben, in welcher die Zeit der Einbringung derselben in die Geräthe anzugeben ist. 
F. 7. 
Die Verwiegung der Tabackstengel, die Einbringung in die Geräthe, sowie der weitere Fabrikations- 
prozeß erfolgen unter amtlicher Aufsicht. 
  
  
*) Das Zollregulativ für die Tabacklaugefabriken zu Bremen ist auf Grund der durch den Beschluß des Bundes- 
raths vom 5. Juli 1888 (vergl. Bekanntmachung vom 27. August 1888, Central-Blatt S. 831) ertheilten Ermächtigung 
von dem Ausschuß des Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Handel und 
Verkehr in der Sitzung vom 28. Juli 1888 beschlossen worden. Der Bundesrath hat diesem Beschlusse in der Sitzung 
vom 26. September 1888 die nachträgliche Genehmigung ertheilt.
	        
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