Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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gelegene Filiale der Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik bestimmt sind, ist auf unter Eisenbahnwagen- 
verschuß abgefertigte, für die gedachte Filiale bestimmte Sendungen ausgedehnt worden. 
Im Großherzogthum Baden. 
Es ist ertheilt worden: 
dem Nebenzollamt J. zu Offenburg im Bezirk des Hauptsteueramts zu Lahr das allgemeine 
Niederlagerecht sowie die Befugniß zur Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs, 
der Steuer-Einnehmerei zu Grenzach im Bezirk des Hauptsteueramts zu Lörrach die Befugniß 
zur unbeschränkten Erledigung von Branntwein-Versendungsscheinen I und II, 
der Steuer-Einnehmerei zu Blumenfeld im Bezirk des Hauptsteueramts zu Singen die Befugniß 
zur Erledigung von Versendungsscheinen I über nichtdenaturirten steuerfreien Branntwein zu Heilzwecken, 
den Steuer-Einnehmereien zu Jöhligen, Söllingen, Gondelsheim und Menzingen im 
Bezirk des Finanzamts zu Bretten, zu Helmsheim und Mingolsheim im Bezirk des Finanzamts 
zu Bruchsal, zu Stafforth im Bezirk des Hauptsteueramts zu Karlsruhe, und zu Munzingen im Bezirk 
des Hauptsteueramts zu Freiburg die Befugniß zur Ausfertigung von Versendungsscheinen I und ll und 
zur Erledigung von Versendungsscheinen I über Tabacksendungen aus beziehungsweise nach den an diesen 
Orte befindlichen Privatlagern für unversteuerten inländischen Taback und 
der Steuer-Einnehmerei zu Haslach im Bezirk des Finanzamts zu Hornberg die Befugniß zur 
Eledigung von Versendungsscheinen I und II über Tabacksendungen für die daselbst befindlichen Privat- 
lager für inländischen Taback. 
Den Steuer-Einnehmereien zu Eichtersheim im Bezirk des Finanzamts zu Sinsheim und zu 
Dielheim und Walldorf im Bezirk des Finanzamts zu Schwetzingen ist die Befugniß zur Ausfertigung 
md Erledigung von Versendungsscheinen 1, den beiden letzteren außerdem die Befugniß zur Ausfertigung 
von Versend ungsscheinen II über inländischen Taback allgemein ertheilt. 
Im Herzogthum Sachsen-Meiningen. 
Die Steuerstelle in Liebenstein ist aufgehoben worden. 
Im Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. 
Die Erhebung des Eingangszolls von den mit der Post eingehenden Gegenständen ist von der 
aufgehobenen Post-Steuer-Receptur zu Sondershausen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Nordhausen 
auf das Steueramt zu Sondershausen übergegangen. Dem Letzteren ist das beschränkte Niederlagerecht 
sowie die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 und II und zur Abfertigung 
der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter beigelegt worden. 
In Elsaß-Lothringen. 
Dem Nebenzollamt I. zu Hüningen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Mülhausen ist die Be- 
sugniß zur Erledigung von Zollbegleitscheinen II ertheilt worden. 
Befugnisse der Großherzoglich luxemburgischen Zoll= und Steuerstellen in Bezug auf die 
Abfertigung inländischen Branntweins. 
a) Es sind befugt: 
zur Erledigung von Versendungsscheinen I über Branntwein, der aus Deutschland eingegangen 
ist, zur Ausfertigung von Begleitscheinen?) I über Branntwein, der mit Versendungsscheinen 
aus Deutschland eingegangen ist und im gebundenen Verkehr weiter geführt werden soll, zur 
Ueberweisung von Branntwein-Begleitscheinen I, zur Ausfertigung und Erledigung von Ueber- 
gangsscheinen über Branntwein und zur Erhebung der Uebergangsabgabe von Branntwein: 
das Hauptzollamt zu Luxemburg und die Zollexpedition am Bahnhof daselbst, die Neben- 
zollämter 1 zu Bettingen, Oberpallen, Rodingen, Ulflingen und Schimpach, die Nebenzoll- 
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*) In Luxemburg tragen die ähnlich wie die deutschen Versendungsscheine ! über Branntwein eingerichteten 
sranntwein-Begleitpapiere die Bezeichnung „Begleitscheine 1 über Branntwein“.
	        
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