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gelegene Filiale der Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik bestimmt sind, ist auf unter Eisenbahnwagen-
verschuß abgefertigte, für die gedachte Filiale bestimmte Sendungen ausgedehnt worden.
Im Großherzogthum Baden.
Es ist ertheilt worden:
dem Nebenzollamt J. zu Offenburg im Bezirk des Hauptsteueramts zu Lahr das allgemeine
Niederlagerecht sowie die Befugniß zur Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs,
der Steuer-Einnehmerei zu Grenzach im Bezirk des Hauptsteueramts zu Lörrach die Befugniß
zur unbeschränkten Erledigung von Branntwein-Versendungsscheinen I und II,
der Steuer-Einnehmerei zu Blumenfeld im Bezirk des Hauptsteueramts zu Singen die Befugniß
zur Erledigung von Versendungsscheinen I über nichtdenaturirten steuerfreien Branntwein zu Heilzwecken,
den Steuer-Einnehmereien zu Jöhligen, Söllingen, Gondelsheim und Menzingen im
Bezirk des Finanzamts zu Bretten, zu Helmsheim und Mingolsheim im Bezirk des Finanzamts
zu Bruchsal, zu Stafforth im Bezirk des Hauptsteueramts zu Karlsruhe, und zu Munzingen im Bezirk
des Hauptsteueramts zu Freiburg die Befugniß zur Ausfertigung von Versendungsscheinen I und ll und
zur Erledigung von Versendungsscheinen I über Tabacksendungen aus beziehungsweise nach den an diesen
Orte befindlichen Privatlagern für unversteuerten inländischen Taback und
der Steuer-Einnehmerei zu Haslach im Bezirk des Finanzamts zu Hornberg die Befugniß zur
Eledigung von Versendungsscheinen I und II über Tabacksendungen für die daselbst befindlichen Privat-
lager für inländischen Taback.
Den Steuer-Einnehmereien zu Eichtersheim im Bezirk des Finanzamts zu Sinsheim und zu
Dielheim und Walldorf im Bezirk des Finanzamts zu Schwetzingen ist die Befugniß zur Ausfertigung
md Erledigung von Versendungsscheinen 1, den beiden letzteren außerdem die Befugniß zur Ausfertigung
von Versend ungsscheinen II über inländischen Taback allgemein ertheilt.
Im Herzogthum Sachsen-Meiningen.
Die Steuerstelle in Liebenstein ist aufgehoben worden.
Im Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen.
Die Erhebung des Eingangszolls von den mit der Post eingehenden Gegenständen ist von der
aufgehobenen Post-Steuer-Receptur zu Sondershausen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Nordhausen
auf das Steueramt zu Sondershausen übergegangen. Dem Letzteren ist das beschränkte Niederlagerecht
sowie die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 und II und zur Abfertigung
der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter beigelegt worden.
In Elsaß-Lothringen.
Dem Nebenzollamt I. zu Hüningen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Mülhausen ist die Be-
sugniß zur Erledigung von Zollbegleitscheinen II ertheilt worden.
Befugnisse der Großherzoglich luxemburgischen Zoll= und Steuerstellen in Bezug auf die
Abfertigung inländischen Branntweins.
a) Es sind befugt:
zur Erledigung von Versendungsscheinen I über Branntwein, der aus Deutschland eingegangen
ist, zur Ausfertigung von Begleitscheinen?) I über Branntwein, der mit Versendungsscheinen
aus Deutschland eingegangen ist und im gebundenen Verkehr weiter geführt werden soll, zur
Ueberweisung von Branntwein-Begleitscheinen I, zur Ausfertigung und Erledigung von Ueber-
gangsscheinen über Branntwein und zur Erhebung der Uebergangsabgabe von Branntwein:
das Hauptzollamt zu Luxemburg und die Zollexpedition am Bahnhof daselbst, die Neben-
zollämter 1 zu Bettingen, Oberpallen, Rodingen, Ulflingen und Schimpach, die Nebenzoll-
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*) In Luxemburg tragen die ähnlich wie die deutschen Versendungsscheine ! über Branntwein eingerichteten
sranntwein-Begleitpapiere die Bezeichnung „Begleitscheine 1 über Branntwein“.