Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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D)  Des  Kriegs-Departements.
Des  Kriegs-Ministerium.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  analoge  Anwendung  der  K.  Verordnung  vom  2.  Juli  1848  über
Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Diäten-Regulativs  für  Civil-Staatsdiener  auf  die  Dienstreisen
  der  Offiziere,  Militär-Beamten  und  Angehörigen  des  Kriegs-Departements.

Im  Hinblick  auf  die  K.  Verordnung  vom  2.  Juli  d.  J.,  betreffend  die  Abänderung  einiger
Bestimmungen  des  Diäten-Regulatios  für  Civil-Staatsdiener  vom  17.  Juni  1822  und  in
Betracht  der  vielfach  eingetretenen  Reise-Erleichterungen,  hat  nach  höchstem  Dekrete  vom
27.  August  die  analoge  Anwendung  jener  Verordnung  auf  die  Dienstreisen  der  Offiziere,
Militär-Beamten  und  Angehörigen  des  Kriegs-Departements  in  nachstehender  Weise  die  Genehmigung
  Seiner  Majestät  des  Königs  erhalten:

1.

Wenn  Offiziere  der  drei  ersten  Rangstufen,  also  bis  zum  Generalmajor  einschließlich,
auf  Strecken,  auf  welchen  Eisenbahnen  bestehen  oder  Dampfboote  gehen,  zu  reisen  haben,
und  die  Ziffer  2  erwähnten  Ausnahmen  nicht  eintreten,  so  wird  die  Entschädigung  für  Transportmittel
  künftig  nicht  mehr  nach  dem  in  8.  206  der  allgemeinen  Kriegsdienstordnung,  erstes
Hauptstück,  von  der  Geldverpflegung  vorgeschriebenen  Maße  gewährt,  sondern  es  besteht
solche  einschließlich  der  Ziffer  3  erwähnten  Nebenausgaben  in  der  doppelten  Taxe  für  eine
Person  in  der  ersten  Wagenklasse,  beziehungsweise  der  ersten  Classe  des  Dampfboots.

2.

Bei  Berechnung  der  Kosten  für  Dienstreisen  solcher  Offiziere,  Militärbeamten  und  Angehörigen
  des  Kriegs-Departements,  welche  der  4.  bis  10.  Rangklasse,  beide  einschließlich,  angebsren,
  werden,  so  weit  nicht  —  namentlich  bei  Versendungen  außerhalb  des  Königreichs,
vermöge  besonderer  Verfügung,  Ausnahmen  als  begründet  erachtet  werden,  und  sofern  der
Antritt  der  Reise  ohne  Nachtheil  für  den  Reisezweck  dem  Fahrtenplan  angepaßt  werden  kann,

1)  auf  Strecken,  auf  welchen  Eisenbahnen  bestehen,  die  Personentaxe  für  diese,

2)  wo  solche  fehlen,  jedoch  Dampfboote  vorhanden  sind,  die  Taxen  für  die  letztern,

3)  wo  weder  die  einen  noch  die  andern,  dagegen  Eilposten  statt  finden,  die  Eilpostpreise
  zu  Grunde  gelegt;