Sonder-Amtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 1. Februar 1916.
W. M. 1000|/11. 15. K. R. A.
Bekanntmachung,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Web-, Wirk= und
Strickwaren.
Vom 1. Februar 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch
mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht,
daß Zuwiderhandlungen gegen die Enteignungs=
oder Beschlagnahme-Anordnungen gemäß
der Bekanntmachung über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGl.
S. 357) in Verbindung mit den Erweiterungsbekanntmachungen
vom 9. Oktober 1915 (REl.
S. 645) und vom 25. November 1915 (Rl.
S. 778) °'), und Zuwiderhandlungen gegen die
Meldepflicht oder Pflicht zur Lagerbuchführung
gemäß der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915 (REl. S. 54)
in Verbindung mit den Erweiterungsbekanntmachungen
vom 3. September 1915 (RG#.
S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Rl.
S. 684) ““) bestraft werden.
§ 1.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung
am 1. Februar 1916 in Kraft.
*) Mit Gefänanis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe
bis zu zehmausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände
herauszugeben, oder sie auf Verlaugen des Erwerbers
zu überbringen oder zu versenden, zuwiderhandelt;
2. wer unbefugt einen beschlagnabmten Gegenstand beisseite
schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verauft
oder kauft, oder ein anderes Veräußerungsoder
Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände
iu verwahren und pfleglich zu behandeln,
zuwiderhandelt;
.wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt.
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Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der
früheren Bekanntmachungen Nr. W. I. 734/8. 15.
und W. M. 231/9. 15., W. M. 1097/10. 15. und
W. M. 999/11. 15. K. R. A.
§ 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden im Nahmen
der beigefügten Übersichtstafel die n#hstehend
aufgeführten Web-, Wirk= und Strickwaren
betroffen, gleichviel ob sie aus Schafwolle,
Mohair, Kamelhaar, Alpaka, Kaschmir oder sonstigen
Tierhaaren, Kunstwolle, Baumwolle,
Kunstbaumwolle, Bastfasern oder sonstigen
Pflanzenfasern, aus Abfällen oder Mischungen
der genannten Spinnstoffe allein, oder aus einer
Zusammensetzung verschiedener Spinnstoffe hergestellt
sind, bei Sandsack= und Strohsackgeweben
auch unter Mitverwendung von Papier, und
zwar:
Gruppe I: Stoffe zur Oberkleidung
für Heer, Marine, Beamte
· und Gefangene,
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf
Grund dieser Verordnung vervflchiet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit. Gefängnis
bis zu 6 Monaten oder mit Gelostrafe bis zu
zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die
verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen
erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die
vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend
Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig
die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu
führen unterläßt.