Contents : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

Sonder-Amtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  1.  Februar  1916.

 

W.  M.  1000|/11.  15.  K.  R.  A.

Bekanntmachung,

betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Web-,  Wirk=  und
Strickwaren.
Vom  1.  Februar  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hierdurch
mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,
  daß  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Enteignungs=
  oder  Beschlagnahme-Anordnungen  gemäß
  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung
von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (RGl.
S.  357)  in  Verbindung  mit  den  Erweiterungsbekanntmachungen
  vom  9.  Oktober  1915  (REl.
S.  645)  und  vom  25.  November  1915  (Rl.
S.  778)  °'),  und  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Meldepflicht  oder  Pflicht  zur  Lagerbuchführung
gemäß  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen
  vom  2.  Februar  1915  (REl.  S.  54)
in  Verbindung  mit  den  Erweiterungsbekanntmachungen
  vom  3.  September  1915  (RG#.
S.  549)  und  vom  21.  Oktober  1915  (Rl.
S.  684)  ““)  bestraft  werden.

§  1.
Inkrafttreten.

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung
  am  1.  Februar  1916  in  Kraft.

*)  Mit  Gefänanis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  zehmausend  Mark  wird,  sofern  nicht  nach  allgemeinen
  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

1.  wer  der  Verpflichtung,  die  enteigneten  Gegenstände
herauszugeben,  oder  sie  auf  Verlaugen  des  Erwerbers
zu  überbringen  oder  zu  versenden,  zuwiderhandelt;

2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnabmten  Gegenstand  beisseite
  schafft,  beschädigt  oder  zerstört,  verwendet,  verauft
  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungsoder
  Erwerbsgeschäft  über  ihn  abschließt;

.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände
  iu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln,
zuwiderhandelt;

.wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  zuwiderhandelt.

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Die  Bekanntmachung  tritt  an  die  Stelle  der
früheren  Bekanntmachungen  Nr.  W.  I.  734/8.  15.
und  W.  M.  231/9.  15.,  W.  M.  1097/10.  15.  und
W.  M.  999/11.  15.  K.  R.  A.

§  2.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  der  Bekanntmachung  werden  im  Nahmen
  der  beigefügten  Übersichtstafel  die  n#hstehend
  aufgeführten  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren
  betroffen,  gleichviel  ob  sie  aus  Schafwolle,
Mohair,  Kamelhaar,  Alpaka,  Kaschmir  oder  sonstigen
  Tierhaaren,  Kunstwolle,  Baumwolle,
Kunstbaumwolle,  Bastfasern  oder  sonstigen
Pflanzenfasern,  aus  Abfällen  oder  Mischungen
der  genannten  Spinnstoffe  allein,  oder  aus  einer
Zusammensetzung  verschiedener  Spinnstoffe  hergestellt
  sind,  bei  Sandsack=  und  Strohsackgeweben
auch  unter  Mitverwendung  von  Papier,  und

zwar:
Gruppe  I:  Stoffe  zur  Oberkleidung
für  Heer,  Marine,  Beamte
·  und  Gefangene,

**)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf
Grund  dieser  Verordnung  vervflchiet  ist,  nicht  in  der  gesetzten
Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
  Angaben  macht,  wird  mit.  Gefängnis
bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Gelostrafe  bis  zu
zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die
verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen
erklärt  werden.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  die
vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.
  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund
dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist
erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu
sechs  Monaten  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig
  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu
führen  unterläßt.