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2. Justiz-Wesen.
In Folge von Aenderungen in der Heeres-Organisation und in der Geschäftsvertheilung hat sich die
Nothwendigkeit ergeben, eine neue Nachweisung derjenigen Behörden und Personen aufzustellen, welche im
Ressort der Königlich preußischen Militärverwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens und der
Pensionen von Offizieren und von Beamten der Militärverwaltung, sowie der aus Militärfonds fließenden
Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärver-
waltung zur Vertretung des Reichs-Militär-Fiskus als Drittschuldners im Sinne der §§. 730 ff. der
Civilprozeßordnung berusen sind (Central-Blatt 1894 S. 388 ff.). Die vom 1. Mai 1898 ab gültige
Nachweisung wird nachstehend mitgetheilt.
Auchmeisung
derjenigen Behörden und Personen, welche im Ressort der Königlich preußischen Militär-
verwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren und von Beamten
der Militärverwaltung, sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den
Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von
Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung vom 1. Mai 1898
ab berufen sind, den Reichs-Militär-Fiskus als Drittschuldner im Sinne der 88. 730 ff.
der Civilprozeßordnung zu vertreten.
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen.
Lfd. Nr.
A. Betreffs der aktiven Offiziere und Beamten:
I. Den Regimentskommandeuren, den Komman-= Bei Pfändung des Diensteinkommens der Bei Pfändung des Dienst-
deuren der selbständigen (nicht regimentirten) ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden; einkommens der bei den
Bataillone, der Unteroffizierschulen und derffiziere und Beamten einschließlich der Pionier-Bataillonen be-
Unteroffizier-Vorschulen, dem Chef des Militär-- aggregirten Offiziere, jedoch mit Aus. findlichen Offiziere hat
Reit-Instituts, den Kommandeuren der Feld-- nahme der Offiziere bei den Pionierer de Zustellung an das
artillerie- und der Fußartillerie-Schießschule, dem Bataillonen und der à la suite der Kriegsministerium (siehe
Kommandeur der Luftschiffer-Abtheilung, dem Truppentheile stehenden Offiziere. If d. Nr. V) zu erfolgen,
Chef der Versuchs-Kompagnie der Artillerie- ebenso betreffs der à la
Prüfungs-Kommission, sowie den Kommandeuren suite der Truppentheile
der Landwehrbezirke und den Vorständen der stehenden Offiziere, so-
Bekleidungsämter. weit diese nicht unter
Ifd. Nr. II, III und IV.
gehören.
II.Der Militär-Intendantur des betreffenden Armee. Bei Pfändung des Diensteinkommens
korps (Korps-Intendantur). 1. der Regimentskommandeure, der Kome) Betreffs der Komman-
mandeure der selbständigen (nicht deure der Pionier=
regimentirten) Bataillone — ausschlie Bataillone siehe lIfd.
uch d gosnenenatailon "r der N V.
nieroffizierschulen, der Unteroffizierr. 3r
Vorschulen, der Feldartillerie= und der Danegen deder= Lom-
Fußartillerie-Schießschule, sowie der Landwehrbezirke ernt
Lufschifer-Abtheilung, des Chefs derd. Nr. w1 9
Versuchs-Kompagnie der Artillerie- r. VI.
Prüfungs-Kommission, sowie der Kom-
mandeure der Landwehrbezirke I, II,
III und IV Berlin;“)
2. der Auditeure und der Militär-Gerichts-
)Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ au
die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) einbegriffen. 6