Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Die nach §. 3 auf der Außenseite zulässigen Angaben dürfen auch an jeder Probe für sich 
angebracht sein. 
Tc) Absatz Vv: Das Gewicht, bis zu dem die Vereinigung von Drucksachen mit 
Waarenproben gestattet ist, wird von 250 auf 350 Gramm erhöht. 
d) Im Absatz VI ist der zweite Satz zu ändern, wie folgt: 
Die Gebühr beträgt, gleichviel ob die Waarenproben für sich allein versandt werden, oder ob 
Drucksachen damit vereinigt sind, auf alle Entfernungen: 
bis 250 Gramm einschließlich 10 Pf., 
über 250 bis 350 Gramm einschließlich 20 = 
9. 8. 19 „Postanweisungen“. 
a) Absatz 1: Der Meistbetrag einer Postanweisung wird von vierhundert 
Mark auf 
achthundert Mark 
erhöht. 
b) Der Absatz u erhält folgende Fassung: 
II Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt auf alle Entfernungen: 
bis 6 Mart... 10 Pf. 
über 5 -- 110 20 - 
·= 100 = 200 = 30 
- 20 4 eeet00 40 = 
-- 400 = 6C6C0 Ht. 50 = 
:= 600 800 Hh. 60 
Jc) Der erste Satz des Absatzes W wird geändert, wie folgt: 
Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der Schreibmaschine u. s. w. 
bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen. 
10. §. 21 „Postnachnahmesendungen". 
a) Absatz 11! Der Meistbetrag der Postnachnahme wird von vierhundert 
Mark auf 
achthundert Mark 
erhöht. 
b) Der Absatz w erhält die nachstehende Fassung: 
IV Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrags ausgehändigt 
werden. Der Adressat kann eine Einlösungsfrist von 7 Tagen, vom Tage nach dem Eingange der 
Sendung gerechnet, in Anspruch nehmen. Wird die Nachnahme bei der ersten Vorzeigung nicht eingelöst 
und eine Zahlungsfrist nicht beansprucht, so wird die Sendung sofort an den Aufgeber zurückgesandt, 
sofern nicht zunächst eine Unbestellbarkeits-Meldung zu erlassen ist (§S. 45). Nachnahmesendungen mit 
dem Vermerk „postlagernd“ werden 7 Tage lang, vom Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte 
gerechnet, zur Verfügung des Empfängers gehalten, falls nicht früher die Annahme verweigert wird. 
Bei Nachnahmesendungen, die vom Absender mit dem Vermerk „Sofort zurück“ oder mit einer 
ähnlichen, das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrückenden Angabe versehen sind, ist die Lagerfrist 
ausgeschlossen. Der Vermerk muß auf der Ausschriftsseite der Sendung und bei Packeten auch auf der 
Begleitadresse angegeben sein. 
Im Falle der Nachsendung (§. 44) einer Nachnahmesendung wird die Einlösungsfrist von 
7 Tagen für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet. 
c) Sodann tritt als neuer Absatz hinzu: 
V. Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen des §. 35 die Nach- 
nahme nachträglich streichen oder ändern lassen. 
c) Dr bisherige Absatz v erhält die Nummer VI, der bisherige Absatz VI 
ällt weg. 
e) Im Absatz VvI sind die Angaben unter 3 zu ändern in: 
 
	        
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