346 Entschädigung., Beiderseltige eulpa..
1: Der Vormund des Kindes klagte auf Ersatz
der Kurkosten und ein: Schmerzengeld.
Ueber die Unzulänglichkeit der Klagbegründung
bemerken die oberstrichterlichen Entscheidungsgründe:
*Durch die Klage wird der Ersatz der Kurkosten
iin Betrage von.,50 fl. 58 kr. und 500 fl. Schmerzeugeld
gefordert und dieselbe lediglich, dadurch zu.
begründen gesucht, daß der Beklagte deßwegen im
eülpa sich befunden habe, weil er nicht bei seinem Fuhrwerke,
sondern 150 Schritte zurück sich befunden habe.
Abgesehen nun davon, daß nach der von Bar.
von Kreittmayr in den Anmerkungen z. bayer.
Landrechte Th. IV. Kap. XVI F. 6 Nr. 2 ausdrücklich
in Bezug genommenen Anutorität von Lauterbach,
coll. theor. pract. zib. IX tit. II. S. 11, nurjene
culpa, aus welcher der Schaden tanquam en
causa#immediata vel mediata per se veniat.:
die Kläge elege aquilia, jene eulpa aber, en
dua damnum sequitur tantum per accidens,
dieselbe nicht begründet, und daß nach der von Leyser
(med. ad Pand. spec. 112 med. 3) bekundeten
civilrechtlichen Praxis aus c. 11 X de restitut.
spoliat. — welche, wie Gensler (im eiv. Archiv
Bd. I. S. 152) ganz richtig bemerkt, nicht ausdehnend
erklärt werden darf — Derjenige ein Schmerzen-,
geld zu fordern nicht berechtigt ist, welcher die Beschädigung
mit veranlaßt hat (I. 203 D. de HK. J.),
geht aus den bisherigen Verhandlungen und insbesondere
aus dem Klagvortrage selbst hervor, daß
die Beschädigung des Mich. N. unter Umständen
erfolgte, Wonach beide Theile schuldhaft gehandelt haben.
Wenn man nämlich auf den gegebenen Fall
den zunächst für Städte durch die Mandate vom
23. April 1781 (MG#S. Bd. II S. 964 ff.) und
vom 16. Jänner 1784 (daselbst S. 1015) gegebenen
Vorschriften bezüglich der Entschädigungsforderung,
— indem das Mandat v. 16. Jänner 1784 60
des Schmerzengeldes nicht erwähnt, — analoge Anwend-