Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIV. Band. (24)

346  Entschädigung.,  Beiderseltige  eulpa..

1:  Der  Vormund  des  Kindes  klagte  auf  Ersatz
der  Kurkosten  und  ein:  Schmerzengeld.

Ueber  die  Unzulänglichkeit  der  Klagbegründung
bemerken  die  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründe:
*Durch  die  Klage  wird  der  Ersatz  der  Kurkosten
iin  Betrage  von.,50  fl.  58  kr.  und  500  fl.  Schmerzeugeld
  gefordert  und  dieselbe  lediglich,  dadurch  zu.
begründen  gesucht,  daß  der  Beklagte  deßwegen  im
eülpa  sich  befunden  habe,  weil  er  nicht  bei  seinem  Fuhrwerke,
  sondern  150  Schritte  zurück  sich  befunden  habe.
Abgesehen  nun  davon,  daß  nach  der  von  Bar.
von  Kreittmayr  in  den  Anmerkungen  z.  bayer.
Landrechte  Th.  IV.  Kap.  XVI  F.  6  Nr.  2  ausdrücklich
  in  Bezug  genommenen  Anutorität  von  Lauterbach,
  coll.  theor.  pract.  zib.  IX  tit.  II.  S.  11,  nurjene
  culpa,  aus  welcher  der  Schaden  tanquam  en
causa#immediata  vel  mediata  per  se  veniat.:
die  Kläge  elege  aquilia,  jene  eulpa  aber,  en
dua  damnum  sequitur  tantum  per  accidens,
dieselbe  nicht  begründet,  und  daß  nach  der  von  Leyser
  (med.  ad  Pand.  spec.  112  med.  3)  bekundeten
  civilrechtlichen  Praxis  aus  c.  11  X  de  restitut.
spoliat.  —  welche,  wie  Gensler  (im  eiv.  Archiv
Bd.  I.  S.  152)  ganz  richtig  bemerkt,  nicht  ausdehnend
  erklärt  werden  darf  —  Derjenige  ein  Schmerzen-,
geld  zu  fordern  nicht  berechtigt  ist,  welcher  die  Beschädigung
  mit  veranlaßt  hat  (I.  203  D.  de  HK.  J.),
geht  aus  den  bisherigen  Verhandlungen  und  insbesondere
  aus  dem  Klagvortrage  selbst  hervor,  daß
die  Beschädigung  des  Mich.  N.  unter  Umständen
erfolgte,  Wonach  beide  Theile  schuldhaft  gehandelt  haben.

Wenn  man  nämlich  auf  den  gegebenen  Fall
den  zunächst  für  Städte  durch  die  Mandate  vom
23.  April  1781  (MG#S.  Bd.  II  S.  964  ff.)  und
vom  16.  Jänner  1784  (daselbst  S.  1015)  gegebenen
  Vorschriften  bezüglich  der  Entschädigungsforderung,
  —  indem  das  Mandat  v.  16.  Jänner  1784  60
des  Schmerzengeldes  nicht  erwähnt,  —  analoge  Anwend-