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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 27. April d. J. Folgendes beschlossen:
Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu dem in der Zeit vom 20. bis
29. Mai 1899 in Wien stattfindenden internationalen landwirthschaftlichen Maschinenmarkte
gesendet worden sind und von Hemselben mit dem Anspruch auf zollfreien Einlaß zurückgebracht
werden, sind vor dem Abgang in Wien von dem zuständigen Versender dem Kaiserlichen
General-Konsul daselbst unter Uebergabe von Verzeichnissen über den Inhalt der zu ver-
sendenden Kolli anzumelden.
Der Kaiserliche General-Konsul ertheilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis
nach Maßgabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die
Sendung zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt
der Kolli zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das Gewicht
der Kolli wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf dem Maschinenmarkte vorhandenen
Waagen nicht feststellen läßt. In diesem Falle ist von dem General-Konsul eine bezügliche
Bescheinigung in dem Formular abzugeben.
Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter davon
abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen General-Konsul zu liefernden
Zetteln versehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurückgehenden Aus-
stellungsguts, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben ist. Das Anbringen
von solchen Zetteln an die einzelnen Kolli kann jedoch unterbleiben, wenn letztere in den Aus-
stellungsräumen in Eisenbahnwagen verladen und diese österreichischerseits mit Plomben zoll-
amilich verschlossen werden. In solchen Fällen sind zum Ausweise für die Einfuhr nach dem
büntn Zollgebiete die Schiebethüren der Eisenbahnwagen mit je einem der fraglichen Zeitel
zu versehen.
Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze zollfrei
in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amte des Bestimmungs-
orts beantragt, oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze Anstände, so sind die
Güter unter Zollkontrole mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen Amte zu überweisen,
welchem die Schlußabfertigung obliegt.
Soweit der nach Ziffer 2 ertheilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter
nicht so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waaren unter eine statistische
Nummer erfolgen kann, auch der Grenzeingangsdeklarant nicht zur sofortigen Ergänzung der
erforderlichen Daten im Stande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Verkehr
dennoch gemäß Ziffer 4 erfolgen. Die Ergänzung der statistischen Angaben erfolgt nach den
Vorschriften im F. 1 Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Statistik
des Waarenverkehrs.
Berlin, den 10. Mai 1899.
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Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Koerner.
Zusolge des Beschlusses des Bundesraths vom 5. März 1896 ist in Stettin auf den der Stadtgemeinde
gehörigen früheren Möllnwiesen ein Freibezirk errichtet und am 27. Oktober 1898 zollamtlich eröffnet
worden. Die Eröffnung des bei Neufahrwasser errichteten Freibezirks (vergl. Central-Blatt 1896 S. 386)
ist am 5. April d. J. erfolgt.