Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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2. Auswanderungs-Wesen. 
Bekanntmachung. 
Mit Zustimmung des Bundesraths habe ich auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungs- 
wesen vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) in der aus dem Nachstehenden näher ersichtlichen Weise 
die dem Norddeutschen Lloyd in Bremen und der Hamburg-Amerika-Linie in Hamburg ertheilte Erlaubniß 
zur Beförderung von Auswanderern erweitert. 
Berlin, den 28. Dezember 1898. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Nothe. 
DPritter nachtrag 
zu dem Verzeichnisse der auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 
9. Juni 1897 zugelassenen Auswanderungs = Unternehmer (Central-Blatt 1898 S. 221, 
273, 289, 335). 
  
  
Namen 
der 
Unternehmer. 
Häfen, Liänder, 
über welche nach welchen 
Auswanderer befördert werden 
dürfen. 
Art der Beförderung. 
  
Besondere Bedingungen, 
deren Erfüllung dem 
Unternehmer auferlegt ist. 
  
1. Aktien -Gesell- 
schaft Nord- 
deutscher Lloyd 
in Bremen. 
2. Hamburg- 
Amerikanische 
Packetfahrt- 
Aktien -Gesell- 
schaft (Ham- 
burg-Amerika= 
Linie) in Ham- 
burg. 
  
Andere Staa- 
ten Brasiliens 
als die drei 
südlichsten. 
Niederlande, 
Belgien, 
Frankreich, 
Spanien, 
Portugal und 
Italien. 
Genua und 
Neapel. 
  
Nach den Niederlanden, 
nach Belgien, Frankreich, 
Spanien, Portugal und 
Italien auf dem Seewege 
ohne Schiffswechsel. 
Nach Transvaal und Kap- 
land auch zwischen Ham- 
burg und London mit den 
Schiffen der Nhederei 
A. Kirsten in Hamburg und 
von London aus mit der 
englischen Casile-Linie. 
Zur Besörderung von Aus- 
wanderern nach Groß-= 
britannien dürfen zwischen 
Hamburg und West-Hartle- 
pool auch Schiffe der West- 
Harllepool Steam Navi- 
gation Company in West- 
Hartlepool verwendet 
werden. 
  
Es dürfen nach anderen 
Staaten Brasiliens als 
den drei südlichsten nur 
nichtdeutsche Auswanderer 
befördert werden.
	        
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