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2. Auswanderungs-Wesen.
Bekanntmachung.
Mit Zustimmung des Bundesraths habe ich auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungs-
wesen vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) in der aus dem Nachstehenden näher ersichtlichen Weise
die dem Norddeutschen Lloyd in Bremen und der Hamburg-Amerika-Linie in Hamburg ertheilte Erlaubniß
zur Beförderung von Auswanderern erweitert.
Berlin, den 28. Dezember 1898.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Nothe.
DPritter nachtrag
zu dem Verzeichnisse der auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom
9. Juni 1897 zugelassenen Auswanderungs = Unternehmer (Central-Blatt 1898 S. 221,
273, 289, 335).
Namen
der
Unternehmer.
Häfen, Liänder,
über welche nach welchen
Auswanderer befördert werden
dürfen.
Art der Beförderung.
Besondere Bedingungen,
deren Erfüllung dem
Unternehmer auferlegt ist.
1. Aktien -Gesell-
schaft Nord-
deutscher Lloyd
in Bremen.
2. Hamburg-
Amerikanische
Packetfahrt-
Aktien -Gesell-
schaft (Ham-
burg-Amerika=
Linie) in Ham-
burg.
Andere Staa-
ten Brasiliens
als die drei
südlichsten.
Niederlande,
Belgien,
Frankreich,
Spanien,
Portugal und
Italien.
Genua und
Neapel.
Nach den Niederlanden,
nach Belgien, Frankreich,
Spanien, Portugal und
Italien auf dem Seewege
ohne Schiffswechsel.
Nach Transvaal und Kap-
land auch zwischen Ham-
burg und London mit den
Schiffen der Nhederei
A. Kirsten in Hamburg und
von London aus mit der
englischen Casile-Linie.
Zur Besörderung von Aus-
wanderern nach Groß-=
britannien dürfen zwischen
Hamburg und West-Hartle-
pool auch Schiffe der West-
Harllepool Steam Navi-
gation Company in West-
Hartlepool verwendet
werden.
Es dürfen nach anderen
Staaten Brasiliens als
den drei südlichsten nur
nichtdeutsche Auswanderer
befördert werden.