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Bewirthschaftung den Organen der Staatsforstverwaltung übertragen ist, keinerlei Vergütung
von der betreffenden Körperschaft beziehen.
Zu Art. 11 verglichen mit Art.7 des Gesetzes.
§. 21.
Betriebsführung im Allgemeinen.
Die Ausführung der Wirthschafts= und Betriebsplane hat nach den in den 8§. 22
bis 28 unten enthaltenen Vorschriften zu geschehen. Dieselben sind gleichmäßig von den
Sachverständigen der Körperschaften (Art. 7 und 8 des Gesetzes) wie von den Oberförstern
(Art. 10 des Gesetzes) zu beobachten. Es ist die Obliegenheit des Oberförsters, sich den
Geschäften der Betriebsführung in demselben Umfang wie in den Staatswaldungen zu
unterziehen.
Die Betriebsführung umfaßt die nachstehend bezeichneten Gegenstände:
1. Auszeichnung des zur Fällung bestimmten Holzes;
2. Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Holzhauerarbeiten;
3. Aufnahme des Holzes und wirthschaftliche Buchführung;
4. Anordnung und technische Leitung der Kulturen;
5. Anweisung der Nebennutzungen und Ueberwachung der Ausübung derselben.
Außerdem ist der Oberförster gehalten, das ihm untergebene Wirthschafts= und
Schutzpersonal der Körperschaften in seiner Thätigkeit zu überwachen und die Körperschaft
auf deren Ansuchen in Bezug auf die Ausführung von Wegbauten, den Abschluß
der Lohnsakkorde, die Vorbereitungen zum Holzverkauf (z. B. bezüglich des Geldanschlags
und der Verkaufsbedingungen) und andere Verwaltungsgegenstände zu berathen.
Das dem Oberförster für die Wirthschaft in den Staatswaldungen beigegebene
Schutz= und Hilfspersonal kann bei der Betriebsführung in den Körperschaftswaldungen
von ihm aushilfsweise verwendet werden.
§. 22.
Holzauszeichnung.
Die Auszeichnung des zum Hieb bestimmten Holzes erstreckt sich auf die ordentlichen
Jahresschläge und die planmäßigen Durchforstungen.
In den kahl abzuholzenden Schlägen genügt die deutliche Bezeichnung der Schlag-