Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Bewirthschaftung  den  Organen  der  Staatsforstverwaltung  übertragen  ist,  keinerlei  Vergütung
  von  der  betreffenden  Körperschaft  beziehen.

Zu  Art.  11  verglichen  mit  Art.7  des  Gesetzes.
§.  21.
Betriebsführung  im  Allgemeinen.

Die  Ausführung  der  Wirthschafts=  und  Betriebsplane  hat  nach  den  in  den  8§.  22
bis  28  unten  enthaltenen  Vorschriften  zu  geschehen.  Dieselben  sind  gleichmäßig  von  den
Sachverständigen  der  Körperschaften  (Art.  7  und  8  des  Gesetzes)  wie  von  den  Oberförstern
(Art.  10  des  Gesetzes)  zu  beobachten.  Es  ist  die  Obliegenheit  des  Oberförsters,  sich  den
Geschäften  der  Betriebsführung  in  demselben  Umfang  wie  in  den  Staatswaldungen  zu
unterziehen.

Die  Betriebsführung  umfaßt  die  nachstehend  bezeichneten  Gegenstände:

1.  Auszeichnung  des  zur  Fällung  bestimmten  Holzes;

2.  Anordnung,  Leitung  und  Ueberwachung  der  Holzhauerarbeiten;

3.  Aufnahme  des  Holzes  und  wirthschaftliche  Buchführung;

4.  Anordnung  und  technische  Leitung  der  Kulturen;

5.  Anweisung  der  Nebennutzungen  und  Ueberwachung  der  Ausübung  derselben.

Außerdem  ist  der  Oberförster  gehalten,  das  ihm  untergebene  Wirthschafts=  und
Schutzpersonal  der  Körperschaften  in  seiner  Thätigkeit  zu  überwachen  und  die  Körperschaft
  auf  deren  Ansuchen  in  Bezug  auf  die  Ausführung  von  Wegbauten,  den  Abschluß
der  Lohnsakkorde,  die  Vorbereitungen  zum  Holzverkauf  (z.  B.  bezüglich  des  Geldanschlags
und  der  Verkaufsbedingungen)  und  andere  Verwaltungsgegenstände  zu  berathen.

Das  dem  Oberförster  für  die  Wirthschaft  in  den  Staatswaldungen  beigegebene
Schutz=  und  Hilfspersonal  kann  bei  der  Betriebsführung  in  den  Körperschaftswaldungen
von  ihm  aushilfsweise  verwendet  werden.

§.  22.
Holzauszeichnung.

Die  Auszeichnung  des  zum  Hieb  bestimmten  Holzes  erstreckt  sich  auf  die  ordentlichen
Jahresschläge  und  die  planmäßigen  Durchforstungen.

In  den  kahl  abzuholzenden  Schlägen  genügt  die  deutliche  Bezeichnung  der  Schlag-