Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§  7.  Die  sog.  Grundrechte.  39

beruhigen  zu  können,  so  darf  er  die  Beschwerde  den  Ständen  mit  der  schriftlichen  Bitte  um
Verwendung  vortragen.

Dieses  Recht  der  Beschwerdeführung,  wie  es  aus  dem  Wortlaute  der  V.  U.  sich
ergibt  ¹),  hat  nun  aber  durch  die  neuere  Gesetzgebung,  insbesondere  das  Gesetz  über  die
Verwaltungsrechtspflege  vom  16.  Dezbr.  1876  wesentliche  Modifikationen  und  Beschränkungen
  erfahren.  Es  ist  hiernach  zu  unterscheiden:

a)  behauptet  der  Beschwerdeführer,  daß  er  durch  die  auf  Gründe  des  öffentlichen
Rechts  gestützte  Entscheidung  oder  Verfügung  des  Ministeriums  bezw.  derjenigen
Verwaltungsbehörde,  welche  nach  dem  bestehenden  Instanzenzug  in  letzter  Instanz
verfügt  hat,  in  einem  ihm  zustehenden  (subjektiven)  Rechte  verletzt  oder  mit  einer
ihm  nicht  obliegenden  Verbindlichkeit  belastet  worden  sei,  so  findet  hiergegen  die
sog.  Rechtsbeschwerde  nach  Maßgabe  der  Art.  13,  16  und  59  des  Ges.  v.
16.  Dez.  1876  an  den  Verwaltungsgerichtshof  statt  ²).  An  letzteren  geht  auch
nach  Art.  73  dieses  Gesetzes  die  Beschwerde  gegen  die  nach  Art.  2  Abs.  1,  Art.  3
des  Ges.  v.  12.  Aug.  1879  wegen  Ungehorsams  oder  Ungebühr  von  einem  Verwaltungskollegium
  erkannten  Strafen  (Art.  5  ebend.),  sowie  die  Beschwerde  nach
§  79  des  Beamtenges.  v.  28.  Juni  1876  bei  Strafverfügungen  des  Vorstands
des  Geh.  Raths,  der  Departementschefs,  der  Verwaltungskollegien  oder  ihrer  Vorstände,
  in  beiden  Fällen  jedoch  nur,  wenn  auf  mehr  als  50  Mark  oder  auf  Haft
erkannt  worden.

b)  In  allen  anderen  Fällen,  in  welchen  die  Voraussetzungen  der  Rechtsbeschwerde  (a)
nicht  vorliegen,  mag  sich  im  Uebrigen  die  Beschwerde  auf  Rechtsgründe  oder  auf
angebliche  Verletzung  von  Interessen  bei  Anwendung  des  administrativen  Ermessens
stützen  oder  mag  es  sich  blos  um  die  Verletzung  formeller  Vorschriften  über  das
Verfahren  handeln,  findet  auf  Grund  der  oben  angeführten  §§  36—  37  der  V.  U.
die  jetzt  sog.  Verwaltungsbeschwerde  statt.  Die  letzte  Verwaltungsinstanz
bildet  hierbei  das  Ministerium,  zu  dessen  Geschäftskreis  der  Gegenstand  der  Beschwerde
  gehört.  —

Auf  das  Beschwerderecht  im  gerichtlichen  Verfahren  finden  nur  die  Prozeßgesetze,
  nicht  der  §  36  der  V.  U.  Anwendung;  dagegen  ist  die  Beschwerde  wegen  Justizverzögerung
  bis  an  das  Justizministerium,  in  Verwaltungsjustizsachen  an  das  Staatsministerium
  zulässig  ³).  Aber  auch  in  Verwaltungssachen  ist  der  Beschwerdezug  neuerdings
vielfach  theils  durch  Einführung  von  Nothfristen,  theils  durch  unbedingte  oder  bedingte
Ausschließung  der  weiteren  Beschwerde,  theils  dadurch  beschränkt  worden,  daß  eine  Mittelbehörde
  als  letzte  Verwaltungsinstanz  bezeichnet  wurde  ⁴).

c)  Die  Beschwerde  an  die  Ständeversammlung  setzt  voraus,  daß  die  Stufenfolge

  bis  zur  „obersten  Staatsbehörde“  d.  h.  bis  zu  der  nach  Beschaffenheit  des

1)  Vgl.  über  das  frühere  Recht  Mohl,  I  S.  414  ff.

2)  Spezielle  Anwendungen  dieses  Grundsatzes  finden  sich  in  einer  Reihe  einzelner  Gesetze,
vgl.  z.  B.  Landesfeuerlösch  O.  v.  7.  Juni  1885,  Art.  26,  Feldbereinigungs  Ges.  v.  30.  März  1886,
Art.  68,  und  Zwangsenteignungs  Ges.  v.  20.  Dez.  1888,  Art.  25;  eine  spezielle  Ausnahme  enthält
dagegen  die  Feuerlösch  O.  Art.  32.

3)  S.  bezüglich  der  bürgerl.  Gerichte  §  23  des  Ausf.G.  z.  G.  V.  G.  und  Gaupp,  Kommentar
z.  C.  Pr.  O.  Anhang  S.  33f.  und  bezüglich  der  Verwaltungs-  gerichte  das  Ges.  vom  16.  Dez.  1876
Art.  4.

4)  Vgl.  z.  B.  das  Berg.-Ges.  v.  7.  Okt.  1874,  Art.  5,  8,  50,  51,  126,  133;  §  20  der
Gew.O.  verb.  mit  §  3  der  K.V.O.  v.  19.  Juni  1873,  Art.  14  u.  Art.  79  Abs.  4  des  Ges.  vom  16.  Dez.
1876.  —  Ueber  das  Beschwerderecht  in  Polizeistrafsachen  s.  das  Pol.  Str.  Ges.  v.  12.  Aug.  1879
Art.  5,  20,  23,³  über  die  Beschwerde  in  Forstpolizeisachen  das  Forstpol.G.  v.  8.  Sept.  1879,
Art.  15,  42;  gegen  Strafbescheide  der  Zoll-  und  Steuerbehörden:  das  Ges.  v.  25.  Aug.  1879,  Art.  23
gegen  Steuereinschätzungen:  das  Ges.  v.  28.  April  1873,  Art.  16  ꝛc.