Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Anlage 4. 
Im zweiten Absatz der Ziffer 5 tritt am Schlusse hinter dem Worte „anzugeben“ der 
folgende Satz hinzu: 
„Auch haben die Seemannsämter von jeder Abmusterung dieser Mannschaften dem zuständigen 
Bezirkskommando sofort Mittheilung zu machen (§. 111, 14 der Wehrordnung).“ 
Im ersten Satze der Ziffer 6 werden hinter „Anmusterung“ die Worte „und Abmusterung“ ein- 
geschoben. 
Daselbst werden die Worte „dem zuständigen Kommando der Matrosendivision, Torpedoabtheilung 
oder Werftdivision“ durch die Worte ersetzt: „dem Kommando derjenigen Matrosendivision, Torpedo- 
abtheilung oder Werftdivision, bei welcher der Betreffende gedient hat.“ 
Auf Seite 2 des Musters a (Postkarte) wird hinter der dritten Spalte eine neue Längsspalte 
mit der Ueberschrift: „Datum der Abmusterung, Name des Schiffes, Heimath desselben“ eingeschoben. 
Am t der Abkürzungen tritt hinzu: 
G. (F.P.) v. 25. 3. 99. Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deulschen Heeres 
(vom 25. März 1899). 
G. v. 25. 3. 99. Geset, betreffend Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 
(vom 25. März 1899).“ 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Verlin.
	        
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